Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 327 (NJ DDR 1956, S. 327); Einschränkung der Sprechstunden, sondern die Überwindung ihrer althergebrachten Form forderte. Der Direktor des Bezirksgerichts Dresden, Lehmann, forderte im Anschluß an die Ausführungen Melsheimers über sorgfältige und gründliche Differenzierung bei der Festlegung der Strafe, „daß die Untersuchungsorgane die Persönlichkeit des Täters umfassender ermitteln, also Feststellungen darüber treffen sollten, wie sich z. B. der Täter im Betrieb verhalten, welche Arbeitsdisziplin er aufzuweisen hat, ob er für gute Arbeit ausgezeichnet worden ist und wie er sich im FDGB, in einer der Parteien oder in der Nationalen Front betätigt hat. Dies wird dem Gericht helfen, seine Persönlichkeit gründlicher einzuschätzen und zu würdigen, als das bisher möglich war. Dabei wird es natürlich darauf ankommen, die Umstände zur Person des Angeklagten im Urteil nicht schematisch aufzuzählen, sondern im Zusammenhang mit der Tat einzuschätzen und für die Höhe des auszuwerfenden Strafmaßes zu verwerten. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters ist das Gericht in vielen Fällen auf die Charakteristik des Angeklagten durch seinen Betrieb angewiesen. Dabei ist die bisherige Praxis, Charakteristiken durch einen einzelnen Funktionär ausarbeiten zu lassen, etwa den Kaderleiter oder den BGL-Vorsitzenden, unbefriedigend. Auch die Praxis, daß Mitarbeiter der U-Organe Kollegen aus dem Betrieb des Beschuldigten einzeln zur Person des Betreffenden hören, ist nicht zweckmäßig. Schöffen haben uns darauf hingewiesen, daß diese Kollegen den Vertretern der U-Organe gegenüber befangen sind und einer gewissen suggestiven Einwirkung des Vernehmenden unterliegen. Wir sind deshalb der Meinung, daß die Ermittlungen zur Person in Zukunft durch die Werkätigen in dem Betrieb, in der Landwirtschaft, in der staatlichen Institution oder wo es sonst sein mag, derart unterstützt wird, daß Mi-arbeiter des Beschuldigten an der Ausarbeitung seiner Beurteilung durch den Betrieb beteiligt werden. Die Mitarbeiter der Brigade, der Werkstatt, der Gewerkschaftsgruppe sollen gemeinsam die Beurteilung ausarbeiten. Nur dann wird das wirkliche Persönlichkeitsbild des Beschuldigten erkennbar werden. Auch die Abschnittsbevollmächtigten der VP lernen Charakteristiken unvoreingenommen und objektiv abzugeben und nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Momente für den Beschuldigten zusammenzutragen. Dies wird dem Gericht helfen, zu einer gerechten Differenzierung im Strafmaß zu kommen.“ Über die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch das Rechtsmittelgericht sprach der Präsident des Kammergerichts, Ranke: „Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts besteht darin, die Entscheidung des ersten Gerichts in. vollem Umfange kritisch zu überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Begründetheit, die Gesetzlichkeit und die Gerechtigkeit der ergangenen Entscheidung, d. h. also in drei Richtungen: der vollständigen und exakten Aufklärung und Feststellung der Tatsachen, der richtigen Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt und der gerechten Höhe der ausgesprochenen Strafe. Mit dieser Aufgabe hat die Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte zugleich eine große Bedeutung für die Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung der unteren Gerichte unter den drei genannten Gesichtspunkten. Die Rechtsmittelgerichte müssen streng darauf achten, daß die Prinzipien des Strafverfahrensrechts voll verwirklicht und die prozessualen Vorschriften sorgfältig beachtet und angewandt werden. In der heutigen Diskussion wurde mehrfach betont, daß vor allem größte Sorgfalt, Vollständigkeit und Bestimmtheit der Tat-sachienfeststellung erforderlich ist. Deshalb ist es notwendig, die Bedeutung und Rolle des Prozeßrechts für die Feststellung der Wahrheit und Verwirklichung der Gesetzlichkeit her vorzuheben. Die Rechtsnormen des Strafprozesses sind die gesetzlich geregelte Methode der Aufklärung des Sachverhalts und der Entscheidung einer Strafsache und gewährleisten die richtige Entscheidung über die Frage .Schuldig oder unschuldig?* Die Rechtsnormen des Strafprozesses sind ein System der prozessualen Garantien der Rechte der Bürger im Strafprozeß. Deshalb dürfen wir solche Auffassungen nicht zulassen, die die Verfahrensvorschriften als .formale* Bestimmungen und die Forderung nach ihrer strikten Beachtung als .Formalismus* bezeichnen. Das zweitinstanzliche Gericht muß bei seiner Überprüfung der Sache darauf Gewicht legen, daß es in seinen Entscheidungen die prinzipiellen Mängel und Fehler in der angefochtenen Entscheidung und im Verfahren erster Instanz gewissenhaft und genau feststellt und keine Verletzung der demokratischen Prinzipien unseres Prozeßrechts, der für das Beweisverfahren geltenden Grundsätze, der Rechte der Beschuldigten, duldet. Es darf keine formale Bestätigung einer erstinstanzlichen Entscheidung mit dem allgemeinen Hinweis geben, daß diese im Ergebnis richtig sei, und es muß mit besonderer Gewissenhaftigkeit geprüft werden, ob eine Verwerfung durch Beschluß gerechtfertigt ist.“ Deutlich sprach aus allen Diskussionsbeiträgen, welches Gebiet sie auch immer berührten, der Grundgedanke, alle Kraft für die Stärkung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einizusetzen, Mittel und Wege zu finden, ihre Verletzung zu verhindern. Dieser Linie entsprach auch der Diskussionsbeitrag des Leiters der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Potsdam, Becker, der sich u. a. mit den Rechten der Verteidigung befaßte. Beachtenswert sind seine Ausführungen darüber, daß es mit der Möglichkeit der Wahl eines Verteidigers allein nicht getan ist, sondern daß dieser Verteidiger in die Lage versetzt werden muß, sichi sorgfältig auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Dazu gehört, daß die „Sitte“, die Ladungsfristen mit den Mindestfristen zusammenfallen zu lassen, nicht zur allseitigen Gewohnheit wird. Becker sagte hierzu: „Auf die Einhaltung der Ladungsfrist muß in Zukunft größtes Gewicht gelegt werden. In der Praxis hat sich die Übung herausgebildet, zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung lediglich fünf Tage Frist zu lassen, wenn nicht sogar diese, ohne daß es durch irgendwelche wichtigen Gründe gerechtfertigt wäre, bis zu 24 Stunden abgekürzt wurde. Hierbei wird übersehen, daß eine ordentliche Terminsvorbereitung für den Angeklagten wie für seinen Verteidiger einen längeren Zeitraum erfordet. Daher sollte vor allem auch die Anklageschrift so rechtzeitig zugestellt werden, daß diese gründliche Terminsvorbereitung stattfinden kann. Ohne daß dies gesetzlich bestimmt wäre, hat sich in letzter Zeit bei uns die Praxis eingebürgert, die Anklageschrift stets mit der Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen. Das Gesetz ordnet aber doch nur an, daß dies der späteste Zeitpunkt sein soll. Wenn dann noch die Ladungsfrist nur wenige Tage beträgt, so dürfte klar sein, daß das Recht des Angeklagten auf Verteidigung, insbesondere sein Recht, sich in der Hauptverhandlung der Hilfe eines gut vorbereiteten Verteidigers zu bedienen, erheblich erschwert wird. Wenn also die Bestimmungen in der Strafprozeßordnung genauestem beachtet werden und die Rechte des Angeklagten in jeder Lage des1 Verfahrens gewahrt werden, wenn dem Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit gegeben ist, zur Beachtung der Rechte des Angeklagten und damit auch zu einer ordentlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung beizutragen, dann wird auch so die sozialistische Gesetzlichkeit eingehalten werden. Der Angeklagte ist niemals Objekt des Prozesses, er ist Subjekt im Strafverfahren mit weitreichenden und realen Rechten. Wenn eine solche Veränderung unserer bisherigen Praxis in dieser Frage gefordert wird, dann nicht deshalb, um dem Verbrecher gegenüber Nachsicht zu üben oder seine Entlarvung zu erschweren, sondern weil es sich hier um Garantien für eine wahrhaft demokratische Rechtspflege handelt, für welche der Beschuldigte solange als unschuldig gilt, wie seine Schuld nicht auf dem vom Gesetz festgelegten Wege nachgewiesen ist.“ Die offene Aussprache in dieser Tagung wurde besonders durch den Diskussionsbeitrag des Kreisstaatsanwalts von Aue, Schultze, charakterisiert. Deutlich sprach die Sorge aus seinen Ausführungen, Wege zu finden, die es uns ermöglichen, in vollem Umfang den durch die neue Situation gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Schultze betonte, daß das Sinken der 327;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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