Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 314 (NJ DDR 1956, S. 314); darauf finden, ob man versucht hatte, M. zu veranlassen, in die DDR zurückzukehren, wo er eine Frau und ein Kind zurückgelassen hatte. Die Unschuld des ehemaligen Oberbuchhalters M. war sowohl der Volkspolizei wie dem Bürgermeister des Wohnorts und auch der Blockpartei, der M. angehörte, 'bekannt aber niemand hat etwas getan, um M. zur Rückkehr in seine Heimat zu bewegen. Daraufhin habe ich sofort Frau M. aufgesucht, sie über den Sachverhalt aufgeklärt und sie gebeten, ihren Mann von dieser Aussprache zu unterrichten und ihn zu bitten, in die DDR zurückzukehren. Ferner habe ich mich mit dem Bürgermeister und der Blockpartei in Verbindung gesetzt und sie aufgefordert, das Versäumte nachzuholen. Dieses Beispiel zeigt, welche Auswirkung mangelndes Vertrauen zur Arbeiter-und-Bauem-Macht haben kann und wie manche Staatsorgane versäumen, dieses Vertrauen herzustellen. Ein zweites Beispiel: Die Kreiskonsumgenossenschaft Pößneck entläßt den Verkaufsstellenleiter K. einer Möbelverkaufsstelle fristlos, weil K. eine Bescheinigung über unberechtigte Überstunden unterschrieben hatte. Der Schaden 'betrug 37 DM. Mangelndes Verantwortungsbewußtsein, vielleicht auch Leichtfertigkeit, war die Ursache der Unterschrift. K., der 60 % schwerbeschädigt ist, hatte früher wegen guter Arbeit eine Leistungsstufe und auch einige Prämien erhalten. Die fristlose Kündigung erfolgte im Mai 1955. Anfang November kam K. zu mir in die Sprechstunde, weil er noch keine Arbeit erhalten hatte. K. ist Familienvater und hatte den notwendigen Unterhalt von Mai bis Oktober durch Gelegenheitsarbeiten und Verkauf von Möbeln bestritten. Obwohl K. mehrere Arbeitsstellen ausfindig gemacht hatte, wurde er nicht eingestellt, weil eine Rückfrage 'bei der Kreiskonsumgenossenschaft immer negativ für K. verlief. Abgesehen davon, daß es richtiger gewesen wäre, K. nicht fristlos zu entlassen, sondern ihm einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der zu seiner Erziehung dienen konnte, hätte die Konsumgenossenschaft die Aufgabe gehabt, einem Schwerbeschädigten die Suche nach einer Arbeitsstelle zu erleichtern. Erst nachdem ich mit dem Vorstand der Konsumgenossenschaft über den Fall gesprochen hatte, bemühte man sich, K. bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich zu sein. Dies hätte allerdings auch ohne eine Aussprache mit dem Staatsanwalt erfolgen müssen. Wenn K. nicht republikflüchtig wurde, obwohl er sieben Monate lang keine Arbeitsstelle fand, so deshalb, weil er nicht zum Verräter an der DDR werden wollte. Ein letztes Beispiel: Im VEB Kraftverkehr Saalfeld herrschte ein Mangel an Kraftfahrern, so daß die vorhandenen Kraftfahrer viele Überstunden leisten mußten, um den Anforderungen, die an den Kraftverkehr gestellt werden, nachzukommen. Die Verärgerung über die Vielzahl der Überstunden führte aus irgendeinem Anlaß dazu, daß der Kraftfahrer D. einen Volkspolizisten beleidigte. D. wurde daraufhin fristlos entlassen. War das notwendig? Diese Frage tauchte bei mir auf, als ich die Beurteilung des Kraftfahrers las. Dort stand u. a.: „D. ist ein vorbildlicher Kraftfahrer; er hat mit den schlechtesten Wagen ausgezeichnete Leistungen vollbracht. Wegen guter Leistungen wurde er als verdienter Kraftfahrer ausgezeichnet. Seine politische Entwicklung ist nicht negativ.“ Ich habe daraufhin mit dem Kraftfahrer D. eine Aussprache herbeigeführt und den Eindruck gewonnen, daß D. seine Beleidigung gegenüber dem Volkspolizisten sehr bereute. Dies wurde auch von Kollegen des D. bestätigt. Eine weitere Aussprache mit dem Betriebsleiter und dem Abteilungsleiter für Arbeit des VEB Kraftverkehr sowie mit der Parteiorganisation und der BGL führte dazu, daß D. heute wieder als Kraftfahrer beim VEB Kraftverkehr beschäftigt ist. Völlig falsch hatte jedoch der Volkspolizist reagiert, der von D. beleidigt worden war. Er hatte nämlich dem Kraftfahrer gegenüber geäußert, diese Beleidigung werde ihm, dem D., mindestens zwei Jahre Gefängnis einbringen. Diese unbedachten Worte des Volks- polizisten riefen bei D. den Entschluß hervor, die Republik zu verlassen. Nur dem sofortigen Eingreifen des Bürgermeisters ist es zu verdanken, daß dieser Entschluß nicht verwirklicht wurde. Bei der letzten Unterhaltung mit D. habe ich den Eindruck gewonnen, daß sein Vertrauen zu unseren Staatsorganen sich erheblich gefestigt hat. Aus diesen Beispielen muß man die Schlußfolgerung ziehen, verantwortungsbewußter und individueller mit unseren Menschen zu arbeiten. Es darf nicht mehr Vorkommen, daß Bürger der DDR durch unverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern der Staatsorgane zur Republikflucht getrieben werden. Auch der Staatsanwalt sollte hierbei seine ganze Kraft einsetzen. HELMUT SINNREICH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Pößneck Drei „kleine Fehler“ und ihre Folgen Äußerste Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auch in kleinen, scheinbar unwichtigen Dingen ist notwendig, um den Erfolg jeder Arbeit zu garantieren. Ein Fehler zum Anfang stellt oft genug das Ergebnis der sich darauf gründenden weiteren Arbeit in Frage und erfordert zusätzliche Arbeit und Kosten. ' Diese Sorgfalt ist eine der Ursachen der großen Erfolge der Arbeiter in den Produktionsbetrieben. Die gleiche Gewissenhaftigkeit fordern wir auch von allen Verwaltungsangestellten, besonders von allen Mitarbeitern der Justiz, da hier durch die sogenannten kleinen Fehler oder Versehen oft nicht nur Mehrarbeit und erhöhte Kosten entstehen, sondern auch das Vertrauen der Bürger zu unserer demokratischen Justiz erschüttert wird. Die folgenden Beispiele zeigen, welche unliebsamen Folgen solche Unachtsamkeiten und Versehen nach sich ziehen können. 1. Durch den Anwalt einer Partei wurde am Tage des Fristablaufs einen Tag vor Pfingsten gegen einen seinen Mandanten beschwerenden Beschluß des Kreisgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Der Bote des Anwalts übergab die Beschwerdeschrift gegen Quittung einem Justizangestellten der Poststelle des Kreisgerichts, dem er bereits öfter Post übergeben hatte, als dieser letztmalig vor Pfingsten beim Bezirksgericht die für das Kreisgericht bestimmte Post abholte. Zu seiner Überraschung wurde dem Anwalt nach einiger Zeit der Beschluß zugestellt, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, weil sie erst verspätet am Dienstag nach Pfingsten beim Kreisgericht eingegangen sei. Da nun der Beschluß rechtskräftig war, konnte seine Rechtskraft nur durch Kassation beseitigt werden. Das Bezirksgericht überprüfte zunächst die Angelegenheit, bevor es die Akten weiterleitete, und teilte mit, daß die Beschwerdeschrift tatsächlich verspätet eingegangen sei, da die für die Entgegennahme der Post zuständige Stelle beim Kreisgericht bereits geschlossen gewesen sei, als der Justizangestellte, dem die Beschwerdeschrift übergeben wurde, zum Kreisgericht zurückkehrte. Eine schwer verständliche Begründung, wenn man bedenkt, daß unstreitig ist, daß die Beschwerdeschrift 'am Tage des Fristablaufs tatsächlich beim Kreisgericht eingegangen ist, wenn sie auch nicht mehr mit dem Eingangsstempel versehen werden konnte. 2. Bei einem Streit zwischen F. und T. kam es zu gegenseitigen Beleidigungen. Nach gescheitertem Sühneversuch erhoben beide Privatklage. Sie wurden zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Das Kreisgericht 'bestimmte Termin zur Hauptver-‘handlung, nachdem in der Privatklage F. gegen T. der Kostenvorschuß eingegangen war. In der 'Hauptverhandlung wies die Beschuldigte T. auf ihre wegen des gleichen Sachverhalts erhobene Privatklage hin. Sie behauptete, den angeforderten Kostenvorschuß bereits vor einigen Tagen eingezahlt zu haben, konnte jedoch den Posteinzahlungsbeleg im Termin nicht vorweisen. Das Gericht schloß aus dem fehlenden Nachweis in den Gerichtsakten, daß ein Gerichtskostenvorschuß nicht eingezahlt worden war, und lehnte die Verbindung beider Klagen ab. So wurde nur über die Privatklage F. gegen T. verhandelt und die 314;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 314 (NJ DDR 1956, S. 314) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 314 (NJ DDR 1956, S. 314)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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