Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 311 (NJ DDR 1956, S. 311); Wohin die Anwendung dieser Verfahrensmethoden heute schon geführt hat, zeigt die Tatsache, daß wegen der Stellung eines solchen Beweisantrages gegen Dr. Posser ein „ehrengerichtliches Disziplinarverfahren wegen angeblicher Standeswidrigkeit eingeleitet worden“ ist (S. 13), was Dr. Arndt zutreffend als einen „Justizskandal erster Ordnung“ bezeichnete18). Diesen richtigen Einschätzungen des bekannten SPD-Funktio-närs müssen nun im Interesse der deutschen Arbeiterklasse und der Sicherung der Demokratie auch die entsprechenden Taten folgen. Die Betrachtung der Denkschrift wäre unvollständig, wenn man die Übersicht über den Umfang politischer Gesinnungswillkür (S. 13 ff.) überginge. Die Verfasser vermitteln hier ausführliches Zahlenmaterial. An erster Stelle sind die erstinstanzlichen Entscheidungen des 6. Senats des BGH zu nennen, die „zugegebenermaßen“ als „Musterprozesse“ aufgezogen werden (S. 9). Innerhalb von 14 Monaten haben sechs solcher Prozesse stattgefunden, in denen 14 Angeklagte zu insgesamt 60 Monaten Zuchthaus und 354 Monaten Gefängnis verurteilt wurden (S. 13). In welchem Maße bereits untere Gerichte diesen „Mustern“ folgten, verdeutlicht die Tatsache, daß bis zum 1. Dezember 1955 in Hamburg 130 Verurteilungen zu 418 Monaten Gefängnis, in Nordrhein-Westfalen 70 Verurteilungen zu 562 Monaten Gefängnis und in Niedersachsen 1334 Verurteilungen erfolgten. Über zehntausend weiterer Verfahren sind eingeleitet oder bereits bei den Gerichten anhängig (S. 14). Angesichts dieses Ausmaßes einer solchen „Rechtsprechung kommen Dr. Ammann und Dr. Posser zu der Überzeugung, daß die politische Justiz „mit der bisherigen Praxis einen falschen Weg eingeschlagen 18) ebenda. hat“ (S. 15). Sie fordern die sofortige Einstellung dieser Prozesse durch Gesetzesänderungen und Amnestie (S. 14 u. 16) und drücken die Gewißheit aus, daß die in ihrer Denkschrift enthaltenen Fakten die Forderung weiter Kreise der Bevölkerung nach Einstellung dieser Prozesse verstärken werden. Diese aufrechte Stellungnahme bürgerlicher Juristen für Recht und Gesetz verdeutlicht, daß die Verteidigung von Antifaschisten und Antimilitaristen heute bereits zur Angelegenheit auch der besten Kräfte des Bürgertums und zum Kampf für die Sicherung der Demokratie schlechthin geworden ist. Die umfangreiche Faktensammlung der Verfasser beweist zugleich, daß der Justizterror in Westdeutschland heute mit dem Bruch fortschrittlicher bürgerlich-demokratischer Rechtsgrundsätze und der Anwendung solcher Methoden eng verbunden ist, wie sie die faschistische Justiz anwandte. Diese Tatsachen begründen insbesondere für die deutsche Arbeiterklasse die große Verpflichtung, ungeachtet einzelner Meinungsverschiedenheiten in den politischen Grundfragen zusammenzuarbeiten. Die Arbeiterklasse ist stets das erste Opfer einer Entwicklung gewesen, die ganz Deutschland bereits einmal in den Augen der Weltöffentlichkeit schweren Schaden zufügte. Deshalb muß sie heute allen demokratischen Kreisen in Westdeutschland Vorbild und Stütze im gemeinsamen Handeln werden. Die Vorschläge der 3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands für die Aktionseinheit der Arbeiterklasse zeigen den realen Weg zu einer solchen Zusammenarbeit. Ihre Verwirklichung wird ohne Zweifel eine Basis schaffen, auf der alle fortschrittlichen Kräfte der Demokratie auch in Westdeutschland zum Siege verhelfen werden. Ans der Praxis für die Praxis Das Fälschen von Wettscheinen des VEB Sport-Toto zum Zwecke des Betrugs als Angriff auf das Volkseigentum Die vom BG Potsdam in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 II Ks 38/55 (NJ 1956 S. 31) dargelegte Ansicht, daß Fälschungen von Toto- bzw. Lottoscheinen zum Zwecke des Betruges nicht die direkten Einnahmen des VEB Sport-Toto bzw. VEB Zahlenlotto, sondern die Gewinnquoten der wirklichen Gewinner verringern, läßt die Annahme zu, daß das Bezirksgericht derartige Angriffe als Verbrechen gegen das persönliche Eigentum qualifiziert. Dies wird in dem nicht veröffentlichten Teil des Urteils bestätigt, in dem es heißt: „Hierin liegt kein Angriff auf das Volkseigentum“. Diese Ausführungen können nicht unwidersprochen bleiben. Anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Wettspielbedingungen des VEB Sport-Toto ähnliche Bestimmungen liegen auch beim Spielbetrieb des VEB Zahlenlotto vor sind diese Verbrechen als Angriffe auf das Volkseigentum zu würdigen. Im einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten: Der VEB Sport-Toto ist nach § 2 der VO über die Errichtung des „Sport-Toto“ vom 12. Dezember 1953 (GBl. S. 1271) eine juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Statuts des VEB Sport-Toto vom 22. Juni 1954 ZB1. S. 342). Nadi § 1 Abs. 1 dieses Statuts ist der VEB Sport-Toto ein volkseigener Betrieb i. S. des § 1 der VO vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225).-Das bedeutet, daß auch der VEB Sport-Toto mit den erforderlichen Fonds für Anlagen und Umlaufmittel ausgestattet sein muß (vgl. § 1 dieser VO). Hierbei sind unter Anlagen das Büroinventar, Gebäude, Kraftfahrzeuge usw. zu verstehen, die nicht der Verfügungsgewalt des Direktors unterliegen. Zu den Umlaufmitteln des VEB Sport-Toto, durch seine Aufgabenstellung als ein volkseigener Betrieb besonderer Art charakteri- siert, gehören die von den Wettspielteilnehmem aufgebrachten Mittel, über die im Rahmen der Verordnung vom 12. Dezember 1953, des Statuts und der veröffentlichten Wettspielbedingungen der Direktor des VEB Sport-Toto verfügen kann und tatsächlich auch verfügt. Diese Gelder sind jedoch zweckgebunden, d. h. sie sind ausschließlich zur Förderung von Körperkultur und Sport und zur Gewinnausschüttung zu verwenden. Zur Durchführung seiner Aufgaben errichtete der VEB Sport-Toto Bezirksstellen, die unselbständige Abteilungen des VEB Sport-Toto sind. Den Bezirksstellen unterstehen die Annahmestellen. Die Leiter der Bezirksstellen schließen mit ihnen Verträge in Form eines Geschäftsauftrages ab (§§ 662 ff. BGB). Danach verpflichtet sich u. a. der Wettschein-Annehmer, Wettscheine und Wertmarken zum Vertrieb anzunehmen, d. h. für den VEB Sport-Toto gegen Entrichtung des festgesetzten Verkaufspreises an den Wettspielteilnehmer zu verkaufen. Die Wettschein-Annehmer (als Vertreter i. S. der §§ 164 ff. BGB) sind berechtigt, mit dem Wettspielteilnehmer im Namen des VEB Sport-Toto einen Wettspielvertrag entsprechend den Wettspielbedingungen abzuschließen. Nach § 3 der Wettspielbedingungen hat der Wettspielteilnehmer den Wetteinsatz in Höhe von 0,50 DM pro Tip zu entrichten. Das Geld der Wettspielteilnehmer geht durch die Annahmestellen in das Eigentum des VEB Sport-Toto also in Volkseigentum über (§ 929 BGB) und wird somit bereits in den Annahmestellen zum Bestandteil der Umlaufmittel des VEB Sport-Toto (vgl. hierzu § 164 BGB). Der Wettspielteilnehmer wird Eigentümer des ordnungsgemäß mit Banderole usw. versehenen Wettscheins und erhält gegebenenfalls, bei entsprechend richtigen Voraussagen von Spielergebnissen, einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns. Nach der Abrechnung der Annahmestellen bei der Bezirksstelle wird das insgesamt vereinnahmte Geld auf ein Sammelkonto des VEB Sport-Toto (ein Konto der Direktion) eingezahlt. Aus dem Sammelkonto werden nach der Auswertung der vorliegenden Wettscheine 311;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 311 (NJ DDR 1956, S. 311) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 311 (NJ DDR 1956, S. 311)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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