Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 31 (NJ DDR 1956, S. 31); Kreisgericht tut nur aus dem Wort „verboten“ im § 1 rechtliche Folgerungen für die Beurteilung der Frage, ob ein vollendetes oder versuchtes Vergehen vorliegt, herzuleiten. § 1 ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Anordnung im Zusammenhang nur mit der in § 2 getroffenen Regelung zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus dem in § 1 enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des § 2. Danach ist es Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrer Ausreise einen Betrag bis zu 50 DM bzw. gemäß § 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1954 (GBL S. 632) jetzt bis zu 100 DM der DNB mit sich zu führen. Die Ausreise mit einem darüber hinausgehenden Geldbetrag oder mit einem Betrag bis zur genannten Höhe ohne Beachtung der in der Anordnung angeführten Erfordernisse ist demnach wegen der Gefährdung unserer Devisenwirtschaft untersagt. Mit dieser Regelung steht das in § 1 enthaltene Verbot der Ausfuhr von Zahlungsmitteln unserer Währung in untrennbarem Zusammenhang. Der Begriff „ausführen“ bedeutet also bei richtiger Betrachtung des Gesamtinhalts der Anordnung vom 23. März 1949 jedes Mitführen von Zahlungsmitteln bei der Ausreise nach Westdeutschland oder Westberlin, soweit es nicht ausnahmsweise nach § 2 gestattet ist. Bei der Auslegung der Vorschrift des § 1 AO ist der Senat von der Überlegung ausgegangen, daß es sich hier in erster Linie um wirtschaftsregelnde Anordnungen handelt und nicht um Tatbestände, die in ihrem Aufbau und Inhalt im technischen Sinne von vornherein den üblichen Strafgesetzen entsprechen. Es wird lediglich im § 12 AO auf § 9 WStVO Bezug genommen und damit die in der gesamten Anordnung enthaltenen Bestimmungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Es ist zur Vpllendung eines Vergehens nach § 1 nicht erforderlich, daß die Zahlungsmittel bereits nach Westdeutschland oder Westberlin gelangt sind. Zu einer solchen Annahme zwingt im übrigen auch nicht der Wortlaut des § 1, wie das Kreisgericht offenbar annimmt. Es entspricht vielmehr dem üblichen Sprachgebrauch, daß der Begriff „ausführen“ die Tätigkeit des Ausführens und nicht etwa nur die vollzogene Verbringung zum Ausdruck bringt. Ein Ausführen von Geld ist also bereits dann gegeben, wenn bei einer Reise nach Westdeutschland oder, wie es im vorliegenden Falle, nach Westberlin ein die Höhe des gesetzlich zulässigen Betrages übersteigender Geldbetrag mitgeführt und es keiner weiteren Tätigkeit der ausreisenden Personen bedarf, um die Zahlungsmittel nach Westdeutschland oder nach Westberlin zu verbringen. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn sich der Täter in einem Verkehrsmittel befindet, dessen Reiseziel Westberlin oder Westdeutschland (Interzonenzüge) ist. (Mitgeteilt von Horst Hetzar, Oberrichter am Bezirksgericht Erfurt) §§ 267, 263 StGB; §§ 1, 2 VESdiG. Durch die Fälschung von Tippscheinen des Sporttotos bzw. Zahlenlottos zum Zwecke des Betruges werden nicht die direkten Einnahmen des VEB Sporttoto bzw. des VEB Zahlenlotto, sondern die Gewinnquoten der wirklichen Gewinner verringert. Darüber hinaus liegt aber eine Verletzung von Volkseigentum vor, und die Anwendung des VESchG ist erforderlich, wenn durch diese Machenschaften eine Schmälerung des Vertrauens der Bevölkerung zum VEB Sporttoto bzw. VEB Zahlenlotto und damit ein Rückgang an der Beteiligung am Toto- bzw. Lottospiel einzutreten droht. BG Potsdam, Urt. vom 27. Oktober 1955 II KS 38/55. Die Angeklagte spielte Zahlenlotto. Als sie erfuhr, daß die von ihr abgegebenen Losseheine nicht gewonnen hatten, kam sie auf den Gedanken, einen Losschein zu fälschen und sich auf diese Weise einen Gewinn zu verschaffen. Sie nahm einen leeren Schein des VER Zahlenlotto, löste von dem A-Abschnitt eines alten Lottoscheines die Banderolennummer, klebte diese auf den leeren Tipschein und lochte auf dem so vorbereiteten Lottoschein die fünf Gewinnzahlen. Als die Angeklagte ihren „Gewinn“ anmeldete, stellte die Bezirksstelle des VEB Zahlenlotto innerhalb von fünf Minuten durch Vergleich des A-Abschnitts mit dem C-Abschnitt fest, daß die Angeklagte den Lottoschein gefälscht hatte, da die Zahlen auf dem C-Abschnitt nicht mit denen auf dem A-Abschnitt übereinstimmten. Die Angeklagte gab auch sofort zu, den Tipschein gefälscht zu haben. Aus den Gründen; Es war zunächst zu prüfen, ob die Angeklagte ein Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums begangen hat. Dies war zu verneinen. Wie sich aus den Spielbedingungen des VEB Zahlenlotto vom 16. Mai 1955 ergibt und wie auch der Leiter der Bezirksstelle ausgeführt hat, wird von den Gesamteinnahmen des VEB Zahlenlotto noch vor der Ausschüttung an die Gewinner ein fester Prozentsatz (40 Prozent) für die im Interesse des Nationalen Aufbauwerks und anderer staatlicher Aufgaben notwendigen Ausgaben abgezogen. Die Angeklagte hatte also nicht die Möglichkeit, diesen Teil der Einnahmen des VEB Zahlenlotto anzugreifen. Vielmehr hätte sie durch ihre Manipulationen nur die Quoten der Gewinner verringern können. Unser Staat ist, wie das Oberste Gericht in einem Urteil gegen den Bezirksstellenleiter eines VEB Sporttoto ausgeführt hat, daran interessiert, daß Auszahlungen aus volkseigenen Mitteln nur an solche Personen gelangen, die einen Anspruch darauf haben, Ausschüttungen an Unberechtigte untergraben das Vertrauen der Bevölkerung in das Sporttoto (hier Zahlenlotto) und führen zu einem Rückgang an der Beteiligung und damit zwangsläufig zu geringeren Einnahmen, die sich nicht nur auf die Gewinnquoten, sondern auch auf den im voraus abzuführenden Betrag auswirken. Die Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zu unseren staatlichen Einrichtungen war in dem vom Obersten Gericht entschiedenen Falle so groß, daß die Anwendung des VESdiG erforderlich war. Im vorliegenden Fall treffen diese Feststellungen jedoch nicht zu. Bei der Angeklagten handelt es sich nicht um einen hauptamtlich Angestellten des VEB Zahlenlotto, sondern um eine Privatperson, die noch dazu jung, unerfahren und im vierten Monat schwanger war. Der von der Angeklagten gemachte Betrugsversuch und die Urkundenfälschung waren auch so primitiv angelegt, daß sie zwangsläufig zum Mißerfolg führen mußten. Ein erster Vergleich zwischen dem im Besitz der Angeklagten befindlichen A-Abschnitt und dem beim VEB Zahlenlotto gebliebenen C-Abschnitt ergab bereits die Feststellung, daß hier eine Fälschung vorlag. Durch derartige primitive Fälschungen kann, wie auch der Leiter des VEB Zahlenlotto der Bezirksstelle erklärt hat, eine Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zum VEB Zahlenlotto nicht eintreten (vgl. Richtlinie des Obersten Gerichtes für die Anwendung des VESchG, Abschn. B 1). Anders als in dem vom Obersten Gericht entschiedenen Fall, wo der Angeklagte hauptamtlicher Leiter der Bezirksstelle des VEB Sporttoto war, liegen die Dinge also hier; da eine Untergrabung des Vertrauens der Bevölkerung zum VEB Zahlenlotto durch die Manipulationen der Angeklagten nicht eintreten konnte, war die Anwendung des VESchG zu verneinen. Dieser Auffassung war auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der lediglich beantragte, die Angeklagte wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zu verurteilen. Eines Vergehens gegen § 267 StGB hat die Angeklagte sich allerdings schuldig gemacht. Sie hat zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und diese dann benutzt, um einen Betrug zu begehen. Daß dieser Betrug nicht zur Vollendung kam, ist lediglich auf die außerordentlich guten Sicherungsmaßregeln beim VEB Zahlenlotto und auf die Wachsamkeit der dortigen Angestellten zurückzuführen. (Mitgeteilt von Horst Dehne, Richter am Bezirksgericht Potsdam) 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 31 (NJ DDR 1956, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 31 (NJ DDR 1956, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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