Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 308 (NJ DDR 1956, S. 308); Der verstärkte Kampf gegen Verletzungen unserer demokratischen Gesetzlichkeit erfordert es also m. E., daß bei festgestellten Gesetzesverletzungen von volkseigenen Betrieben, HO usw. direkt an den verantwortlichen Funktionären dieses Betriebes Kritik geübt wird, soweit nicht offensichtlich Verletzungen der Kontroll-pflicht übergeordneter Organe vorldegen, die dann zu einer Kritik an diesen Organen führen müßten. Offenbar ist die Möglichkeit, in begründeten Fällen auch an Organen der volkseigenen Wirtschaft Gerichtskritik zu üben, bei der Schaffung der StPO in Erwägung gezogen worden. Das läßt sich z. B. dem „Grundriß des Strafverfahrensrechts der DDR“1) entnehmen wo es u. a. heißt: „Besonders wichtig ist aber der §4 StPO, der sich ausdrücklich ,Gerichtskritik‘ nennt und die Gerichte zur Kritik durch begründeten Beschluß an den Fehlern untergeordneter Gerichte sowie von Staatsund Wirtschaftsstellen und gesellschaftlichen Organisationen verpflichtet.“ Aus dieser ausdrücklichen Erwähnung der Wirtschaftsstellen ergibt sich m. E., daß auch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft in den Kreis der gern. § 4 zu Kritisierenden einbezogen sein sollen. Das gleiche, was hinsichtlich der Anwendung des § 4 Abs. 2 StPO gesagt wurde, muß aber auch für § 3 StPO Gültigkeit haben. In den Fällen, in denen keine Gesetzesverletzung festgestellt wurde, aber sonstige beachtliche Mängel in Erscheinung getreten sind, soll das Gericht und darin ist Löwenthal durchaus zuzustimmen „Mitteilungen“ gemäß § 3 StPO erlassen. Nach dem Wortlaut des § 3 StPO ist dies ebenfalls nur bei staatlichen Organen und bei gesellschaftlichen Organisationen möglich. Soweit also z. B. Mängel in volkseigenen Betrieben festgestellt werden, die an sich eine Mitteilung nach § 3 StPO rechtfertigten, könnte auch hier von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden, da eben § 3 StPO die Betriebe der volkseigenen Wirtschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Dies kann aber unter Berücksichtigung aller Umstände niemals der Sinn des § 3 StPO sein, weil es eine unvertretbare Einschränkung der erzieherischen Aufgaben unserer Gerichte bedeutete. Mithin müßten auch hier Mitteilungen gern. § 3 StPO an volkseigene Betriebe, HO usw. gegeben werden können. 2. Eine weitere Frage ist, was das Gericht tun kann, um festzustellen, welche Maßnahmen das kritisierte Organ zur Beseitigung der Gesetzesverletzungen eingeleitet hat. Die große Bedeutung einer derartigen Feststellung kommt bereits in dem Beitrag von Schumann (NJ 1955 S. 710) zum Ausdruck, in dem es heißt, daß die Gerichtskritik nur dann nachhaltig auf das Rechtsbewußtsein unserer Werktätigen einwirken kann, wenn diese wissen, daß die Gerichtskritik nicht nur eine deklaratorische Angelegenheit, sondern die ernste Forderung nach Beseitigung der Mängel ist, deren Erfüllung auch nachgeprüft wird. Daher darf das Gericht, das den Kritikbeschluß erlassen hat, die Dinge nicht dem Selbstlauf überlassen, sondern es muß feststellen, welchen Erfolg seine Kritik gehabt hat. Löwenthal schlägt vor, eine Abschrift der Gerichtskritik dem zuständigen Staatsanwalt, Abteilung Allgemeine Aufsicht, zuzuleiten, der dann die Sache weiter verfolgen und dem Gericht seinerseits Mitteilung machen soll. Dagegen ist durchaus nichts einzuwenden. Trotzdem erscheint es mir doch wesentlich, daß sich auch der Kritisierte unmittelbar dem Kritiker, also dem Gericht gegenüber äußern muß, da dies unbedingt zum Wesen der Kritik gehört. Nur dadurch dürfte der Kritikbeschluß seine volle Wirkung erhalten. Es ist selbstverständlich, daß das Gericht in seinem Kritikbeschluß dem Kritisierten nidit Anweisungen geben darf, bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der Gesetzesverletzung vorzunehmen, denn das würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die Arbeit des kritisierten Organs oder Betriebes darstellen. Dagegen halte ich es für unbedenklich, dem Kritisierten eine bestimmte Frist zu setzen, während der er dem Gericht mitzuteilen hat, ob überhaupt etwas auf die Kritik hin veranlaßt wurde. In einer derartigen Fristsetzung dürfte nur das Recht des Gerichts als Kritiker zum Ausdruck kommen, auf seine Kritik eine Stellung- i) i) Grundriß des Strafverfahrensrechts der DDR, Berlin 1953, (1. Kapitel, bearbeitet von Dr. Hilde Benjamin), S. 14. nähme des Kritisierten zu fordern. Wie wirksam dies im Einzelfall sein kann, mag am Beispiel eines Kritikbeschlusses der Verkehrsstrafkammer des Kreisgerichts Cottbus erläutert werden: Bei der Durchführung von Strafverfahren wegen fahrlässiger Transportgefährdung im Betrieb der Grubenbahnen im Bezirk Cottbus wurde verschiedentlich festgestellt, daß in einzelnen Braunkohlenwerken, insbesondere im VEB BKW Franz Mehring, die Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Ansicht zur Anwendung des § 4 Abs. 2 StPO übte daher die Verkehrsstrafkammer in zwei Strafverfahren gegen Angehörige des BKW Franz Mehring, die im Juli und im August 1955 durchgeführt wurden, Gerichtskritik wegen der festgestellten Gesetzesverletzungen, begangen durch Aufsichtspersonen bzw. durch die Werkleitung. In beiden Fällen wurde verabsäumt zu kontrollieren, ob die geübte Kritik einen Erfolg hatte. Im September des Jahres 1955 mußte abermals ein Strafverfahren gegen einen Weichensteller des VEB ©KW Franz Mehring durchgeführt werden. Auch in diesem Verfahren wurden wiederum Gesetzesverletzungen festgestellt, die darin bestanden,,daß der Angeklagte als Weichensteller eine unzureichende Ausbildung erhalten und keine Eignungsprüfung abgelegt hatte. Im Hinblick darauf, daß trotz der beiden vorangegangenen Kritikbeschlüsse nichts verändert worden war, obwohl auch die übergeordneten Organe und die Staatsanwaltschaft Abschriften der Kritikbeschlüsse erhalten hatten, wurde diesmal die Werkleitung des VEB BKW Franz Mehring aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung abzugeben, was zur Beseitigung der festgestellten Gesetzesverletzungen getan worden ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß es erforderlich ist, auch dazu Stellung zu nehmen, welche Maßnahmen auf Grund der beiden vorangegangenen Kritikbeschlüsse getroffen wurden. Der Erfolg dieser Fristsetzung war, daß die Werkleitung unmittelbar vor Ablauf der Frist von zwei Monaten schriftlich mitteilte, sie habe die Betriebsleiter der einzelnen Betriebsteile des VEB angewiesen, in sämtlichen Betriebsteilen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gesetzesverletzungen zu ergreifen. Das bedeutet also, daß im gesamten Betrieb BKW Franz Mehring, einem der größten Betriebe der Braunkohlenindustrie im Bezirk Cottbus, die in den Kritikbeschlüssen enthaltenen Hinweise zum Gegenstand von Besprechungen gemacht worden waren, deren Ergebnis die Beseitigung der festgestellten Gesetzesverletzungen im ganzen Betrieb war. Die Werkleitung des BKW Franz Mehring brachte abschließend in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, daß die Kritikbeschlüsse der Verkehrsstrafkammer des Kreisgerichts Cottbus wichtige Hinweise zur Verbesserung der Arbeit gegeben und dazu geführt hätten, einen betriebssicheren Ablauf des Zugverkehrs zu gewährleisten. Seit diesem Zeitpunkt haben im VEB BKW Franz Mehring die fahrlässigen Transportgefährdungen ganz erheblich nachgelassen. Dieses Beispiel der Anwendung der Gerichtskritik zeigt, daß bei einer derartigen Form der Kontrolle tatsächlich eine Beseitigung von festgestellten Gesetzesverletzungen erreicht und damit eine Verbesserung der Arbeit in den betreffenden Betrieben erzielt werden kann. Es wäre zu begrüßen, wenn auch andere Gerichte über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Gerichtskritik berichteten. Um den Arbeitsablauf in der Redaktion zu vereinfachen und zu beschleunigen, bitten wir, bei der Einsendung von Manuskripten folgendes zu beachten: 1. Reichen Sie bitte Ihre Manuskripte in zwei Exemplaren ein. Die Manuskripte sollen möglichst einseitig und anderthalbzeilig beschrieben und mit einem Redigierrand von 5 cm versehen sein. 2. Geben Sie bitte Ihren Vor- und Zunamen, Ihre Dienstbezeichnung, Ihre Anschrift sowie etwaige Konto-Nr. an. 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 308 (NJ DDR 1956, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 308 (NJ DDR 1956, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und die verdächtige Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliecens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der Untersuchungsvoränge noch größere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Im Berichtszeitraum wurde weiter an der Verkürzung der Bearbeitunqsfristen der Untersuchungsvorgänge gearbeitet.

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