Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 307 (NJ DDR 1956, S. 307); erwiesen hält und deshalb zu dem Antrag auf Unterbringung nicht Stellung nimmt, wie auch, daß es die Tat zwar für erwiesen hält, die Unterbringung des Angeklagten dagegen nicht für erforderlich erachtet. (Auf den dritten möglichen Fall des Freispruchs wegen erwiesener Unschuld will ich hier nicht eingehen). Das Gericht hätte also in dem Fall, der diese Bemerkungen veranlaßt hat, nicht nur freisprechen, sondern auch den Antrag auf Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ablehnen müssen. Wäre das im Urteilstenor geschehen, so wäre ohne weiteres deutlich, daß dem Staatsanwalt das Recht zustehen müßte, Protest gegen das Urteil einzulegen, weil er ja der Ansicht ist, daß der Täter die Tat begangen hat und in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht werden muß. 3. Selbst wenn man sich aber dieser Ansicht nicht anschließen sollte, wäre der Protest des Staatsanwalts zulässig. Die Begründung des Bezirksstaatsanwalts, der Staatsanwalt könne keinen Protest einlegen, weil das Urteil seinem Antrag entspreche, ist falsch. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beteiligten im Strafprozeß ist grundsätzlich unabhängig davon, was er in der Hauptverhandlung beantragt hat. Für den Angeklagten wird diese Frage kaum akut werden. Insoweit soll sie hier auch nicht behandelt werden. Für den Staatsanwalt ist ihre Beantwortung noch eindeutiger. Soll wirklich für den Generalstaatsanwalt als den obersten Wahrer der Gesetzlichkeit in der Republik die Befugnis, einen ihm unterstellten Staatsanwalt zur Einlegung eines Protestes anzuweisen, davon abhängen, ob ein Staatsanwalt sich in der Hauptverhandlung geirrt oder vielleicht auch nur eine zu geringe Strafe beantragt hat? Aufgabe des Protestes ist es, die Gesetzlichkeit im Strafverfahren durchzusetzen, und zwar im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens. Diese Funktion des Protestes muß völlig unabhängig davon zur Wirkung gelangen, was ein Staatsanwalt in einer Hauptverhandlung beantragt hat. Aber auch die weitere Begründung des Bezirksstaatsanwalts geht fehl. Gewiß hatte der Staats- anwalt in der Hauptverhandlung Freispruch beantragt, und es war auf Freispruch erkannt worden. Richtig ist auch, daß mit dem Protest wiederum ein Freispruch begehrt wird. Aber der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung nicht nur einen Freispruch begehrt, und er begehrt auch mit dem Protest nicht nur einen Freispruch. Er ist vielmehr der Ansicht, daß es notwendig ist, den, der jetzt freigesprochen worden ist, in einer Heil- und Pflegeanstalt unterzubringen. Wenn er eine Entscheidung über diesen seinen Antrag, über den nicht entschieden worden ist, begehrt, so ist das nicht, wie der Bezirksstaatsanwalt meint, allein eine Anfechtung der Urteilsgründe, sondern eine Anfechtung des Urteilstenors, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht verpflichtet war, die Entscheidung über seinen Antrag in den Urteilstenor aufzunehmen oder nicht. Auch wenn man diese Pflicht des Gerichts entgegen dem von mir vertretenen Standpunkt verneinen sollte, ist es nicht zur Entscheidung der Frage gekommen, deren Entscheidung der Staatsanwalt beantragt hatte. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt wäre ja, wenn das Gericht seiner Würdigung der Beweisaufnahme gefolgt wäre, gewissermaßen an die Stelle einer Verurteilung (bei Zurechnungsfähigkeit des Täters) getreten. Mit dem Protest gegen das freisprechende Urteil verlangt der Staatsanwalt also Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts. Bejahung der objektiven Begehung einer strafbaren Handlung (wenn ich diesen an sich unkorrekten Ausdruck einmal verwenden darf) und Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt. Dieser Protest muß zulässig sein und ist zulässig. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Problem der selbständigen Anfechtung der Urteilsgründe. Die Anfechtbarkeit eines solchen Urteils ergibt sich daraus, daß das Urteil so, wie es im Tenor ergangen ist, nach Ansicht des Staatsanwalts, der den Protest einlegt, unrichtig ist, weil es nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt. Zur Anwendung der Gerichtskritik Von WOLFGANG BERG, Direktor des Kreisgerichts Cottbus (Land) Die Frage der Anwendung der Gerichtskritik ist mit vollem Recht in der letzten Zeit ausgiebiger erörtert worden, als dies bisher der Fall war. Gerade im Hinblick darauf, daß auf der 3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die Frage der strikten Einhaltung unserer demokratischen Gesetzlichkeit eine bedeutsame Rolle gespielt hat, ist es erforderlich, daß die Gerichte unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates den Kampf gegen Gesetzesverletzungen jeglicher Art noch energischer führen als bisher. Ein wirksames Mittel hierzu ist zweifellos die Gerichtskritik, die jedem Gericht die Möglichkeit gibt, festgestellte Gesetzesverletzungen zu beanstanden und bei richtiger Handhabung der Gerichtskritik auch auf ihre Beseitigung Einfluß zu nehmen. Aus diesem Grunde sind die Ausführungen Löwenthals (NJ 1956 S. 106) über die Gerichtskritik sehr zu begrüßen, da sie die beiden wichtigsten Fragen, nämlich: „Wann kann überhaupt Gerichtskritik geübt werden?“ und „Wer kann kritisiert werden?“ eingehend erörtern. 1. Den Ausführungen Löwenthals über die Frage, was unter „Gesetz“ im Sinne des § 4 StPO zu verstehen ist, ist m. E. nichts hinzuzufügen. Einer weiteren Diskussion bedarf aber die Frage: „Wer kann kritisiert werden?“ Löwenthal stützt sich bei der Beantwortung dieser Frage auf den Wortlaut des § 4 Abs. 2 StPO, in dem es heißt, daß solche Gesetzesverletzungen vom Gericht kritisiert werden können, die durch einen Staatsanwalt ein Untersuchungsorgan, andere Staatsorgane oder gesellschaftliche Organisationen begangen wurden. Das bedeutet also, daß z. B. Gesetzesverletzungen, die in einem volkseigenen Betrieb oder in der HO festgestellt werden, nicht gemäß § 4 Abs. 2 StPO kritisiert werden können. Die Erfahrung dürfte aber gezeigt haben, daß gerade hier häufiger als bei staatlichen Organen oder bei gesellschaftlichen Organisationen Gesetzesverletzungen festgestellt werden, die die Anwendung der Gerichtskritik erforderlich erscheinen lassen. Der Hinweis Löwenthals, daß hier geprüft werden müsse, ob nicht etwa ein staatliches Organ seine Kontrollpflicht verletzt und damit eine Gesetzesverletzung begangen hat, wird m. E. der Bedeutung dieser Fälle nicht voll gerecht. Es besteht doch dann die Gefahr, daß das Gericht einerseits eine eindeutige Gesetzesverletzung außer acht läßt, weil diese von einem nach Löwenthals Meinung nicht unter § 4 Abs. 2 StPO fallenden Organ begangen wurde, andererseits aber nach einer Vernachlässigung der Kontrollpflicht und damit einer neuen Gesetzesverletzung sucht, um für eine notwendige Gerichtskritik einen „richtigen Adressaten“ zu finden. Das Suchen nach einer Verletzung der Kontrollpflicht des übergeordneten staatlichen Organs fördert auch nicht die Eigenverantwortlichkeit der Funktionäre von volkseigenen Betrieben; es verleitet diese Funktionäre im Gegenteil dazu, nicht selbst mit der nötigen Strenge für die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit in ihren Betrieben einzutreten, weil sie immer der Meinung sein können, daß jede von ihnen begangene Gesetzesverletzung auf mangelnde Kontrolle oder Anleitung zurückzuführen ist. Natürlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn auch das übergeordnete Organ des kritisierten Betriebes eine Abschrift des Kritikbeschlusses erhält. Das ist sogar zu begrüßen, weil dieses Organ dadurch in die Lage versetzt wird, gleichartige Betriebe auf ähnliche Gesetzesverletzungen zu überprüfen. Damit erweitert sich der Aktionsradius der Kritik. 307;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 307 (NJ DDR 1956, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 307 (NJ DDR 1956, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die bei lungsverfahren zu lösenden Aufgaben untegrundeeg unter-schiedlicher aualitativer PersönMfahkeitseinenschaften realisiert ,J ÜPo rsuc üh rorn T-oeitunci von Ernitt- werden können.

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