Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 305 (NJ DDR 1956, S. 305); einen höheren Grad von Gesellschaftsgefährlichkeit trägt, so kann man dieser Tatsache nach dem augenblicklichen Stand nur durch eine entsprechend höhere Strafe im Rahmen der Strafandrohung des § 259 StGB gerecht werden. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Auslegung, daß Hehlerei eine Form des Beiseiteschaffens nach § 1 Abs. 1 VESchG ist. * Im Zusammenhang mit den Ausführungen über das Objekt der Hehlerei ist es notwendig, auch einiges, über den im § 259 StGB enthaltenen Begriff „strafbare Handlung“ zu sagen, da auch hierüber noch geteilte Meinungen vorliegen. Löwenthal geht bei der Betrachtung des Begriffes „strafbare Handlung“ vom materiellen Verbrechensbegriff aus, identifiziert also den im § 259 StGB enthaltenen Begriff „strafbare Handlung“ mit dem im materiellen Verbrechensbegriff enthaltenen gleichlautenden. Damit kommt er folgerichtig zu dem Ergebnis, daß eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht erfolgen kann, wenn der Vortäter strafrechtlich nicht verantwortlich war11). Dagegen wendet sich Hübner mit der Begründung, daß „die vom bürgerlichen Gesetzgeber in den Tatbeständen verwendeten Begriffe nicht in jedem Falle mit den gleichlautenden neu entwickelten Begriffen des demokratischen Strafrechts identifiziert werden können, da die äußerlich gleichlautenden Begriffe verschiedenen Systemen angehören und von unterschiedlicher Bedeutung sind“ und „es daher notwendig ist, zu erforschen, welche Funktion das Tatbestandsmerkmal strafbare Handlung1 im Tatbestand der Hehlerei zu erfüllen hat“11 12). Er kommt zu dem Ergebnis, daß der Begriff „strafbare Handlung“ im § 259 StGB und der Begriff „strafbare Handlung“ irri materiellen Verbrechensbegriff nicht identisch sind, sondern daß der bürgerliche Gesetzgeber mit dem Begriff „strafbare 11) Löwenthal ln NJ 1954 S. 427. 12) Hübner, a.a.O. S. 68. Handlung“ auch Handlungen erfassen will, die zwar tatbestandsmäßig sind, für die aber der Täter nicht strafrechtlich verantwortlich ist13). Dieser Auffassung ist m. E. zuzustimmen. Die vom bürgerlichen Gesetzgeber in den einzelnen Tatbeständen verwendeten Begriffe können nicht mit den von unserer demokratischen Strafrechtswissenschaft entwickelten gleichlautenden Begriffen übereinstimmen, da sie auf ganz verschiedenen Grundlagen, auf der bürgerlichen Rechtswissenschaft einerseits, der demokratischen, auf dem Marxismus-Leninismus aufbauenden Strafrechtswissenschaft andererseits, erstanden sind. Von den Begriffen, wie sie unsere demokratische Strafrechtswissenschaft entwickelt hat, entspricht dem im § 259 StGB enthaltenen Begriff „strafbare Handlung“ nur der Begriff „strafrechtswidrige Handlung“ im Sinne des materiellen Verbrechensbegriffs. Dies ergibt sich aus der oben dargelegten Funktion des Hehlereitatbestandes in unserem demokratischen Strafrecht. Denn für die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane ist es zunächst gleichgültig, ob die Person, die eine die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm erfüllende Handlung vomimmt, strafrechtlich verantwortlich ist oder nicht. Auch der von einem Unzurechnungsfähigen begangene Diebstahl löst die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane aus. Diese werden erst nach Aufklärung des Sachverhalts und Ermittlung des Täters feststellen, daß dieser strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Deshalb kann auch in solchen Fällen die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane durch die Hehlerei gestört werden. Das Kriterium für das Vorliegen der Hehlerei ist nicht, daß der Vortäter strafrechtlich verantwortlich ist, also eine strafbare Handlung im Sinne des materiellen Veibrechens--begriffs begangen hat, sondern daß er eine die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm erfüllende Handlung begangen hat, die der Aufklärung durch die Strafverfolgungsorgane 'bedarf. 13) Hübner, a.a.O. S. 68, Einige Bemerkungen zum Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen Von WOLFGANG WEISS, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft X Vor einem Kreisgericht wurde vor einiger Zeit ein Strafverfahren durchgeführt, in dem erstmals in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über die Frage vernommen wurde, ob der Angeklagte zurechnungsfähig sei. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt seien und daß deshalb der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich sei. Der Staatsanwalt hielt auf Grund der Beweisaufnahme die Tat für erwiesen, schloß sich aber der Ansicht des Sachverständigen über die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten an und beantragte demgemäß da der festgestellte Sachverhalt nach seiner Ansicht kein Verbrechen war (§§ 221 Ziff. 1 StPO) Freisprechung des Angeklagten und mit der Begründung, daß die öffentliche Sicherheit dies erfordere (§ 42 b StGB), seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt. Das Gericht würdigte die Beweisaufnahme anders, hielt die Tat für nicht erwiesen und sprach den Angeklagten weil nach seiner Ansicht nicht bewiesen war, daß der Angeklagte das Verbrechen begangen hatte (§ 221 Ziff. 3 StPO) frei, ohne über den Antrag des Staatsanwalts auf Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt zu befinden. Gegen dieses Urteil legte der Staatsanwalt Protest ein. Der Protest wurde aber von dem Bezirksstaatsanwalt mit der Begründung zurückgenommen, daß sich der Protest nicht gegen den Urteilstenor, nämlich gegen den Freispruch richte, den der Staatsanwalt ja selbst beantragt habe, sondern gegen die Urteilsbegründung, diese aber selbständig nicht anfechtbar sei. II Dieser Sachverhalt gibt Veranlassung, einige Fragen etwas näher zu untersuchen, die mit der Durchführung eines Verfahrens, das zur Anordnung einer solchen gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahme führt oder führen kann, in Zusammenhang stehen. 1. Zunächst bedarf die Frage der Prüfung, ob bis zum Erlaß des Urteils richtig verfahren worden ist. Die Strafprozeßordnung kennt neben dem ordentlichen Strafverfahren eine Reihe sogenannter besonderer Verfahrensarten, zu denen u. a. das Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen gehört, das in den §§ 260 ff. StPO geregelt ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren, bei dem entgegen dem Grundsatz, daß die Strafgerichte nur zuständig sind, wenn es darum geht, jemanden strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und entgegen dem weiteren Grundsatz, daß strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden kann, wer strafrechtlich verantwortlich, also insbesondere zurechnungsfähig ist, vor den Strafgerichten darüber verhandelt wird, ob eine bestimmte gerichtlichmedizinische Sicherungsmaßnahme gegen jemanden anzuordnen ist, bei dem diese entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Strafrechts und damit auch für die Anwendung des gewöhnlichen Strafverfahrens nicht erfüllt ist. Hier ist es im Gegenteil so, daß Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahme gerade die Zurechnungsunfähigkeit oder zumindest die verminderte Zurechnungsfähigkeit dessen ist, über dessen Verhalten vor dem Strafgericht verhandelt wird (§ 42 b StGB). Es ist hier nicht die Gelegenheit, sich im Grundsätzlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, wie in 305;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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