Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 29 (NJ DDR 1956, S. 29); g§ 1, 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG (in Berlin VESchVO). Das Beiseiteschaffen von Volkseigentum in einer Gruppe gemäß §§ 1. 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG kann auch in der Form des Vertragsabschlusses verwirklicht werden. Zur Abgrenzung des Begriffs des Beiseiteschaffens gem. § 1 Abs. 1 des VESchG. Stadtgericht Groß-Berlin, Urt. vom 20. Juni 1955 (102 a) II 25/55. Der Angeklagte S. war seit 1949 Einkäufer ln der Abteilung Materialversorgung des VEB V. mit einem Monatsgehalt von 730 DM. Der Angeklagte G. war seit 1947 Inhaber eines Großhandelsgeschäftes für Chemikalien, Mineralöle, hacke und Farben. Er beschäftigte 16 Angestellte und hatte bei einer Großhandelsverdienstspanne von 20 Prozent einen Jahresumsatz von etwa 1 Million DM. Der Angeklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in F. Er hat zwei Rennpferde sowie einen LKW und einen PKW. 1952 wurde ihm eine Geldstrafe von 5000 DM wegen Wirtschaftsvergehen auferlegt. In der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Der Angeklagte S., der ebenso wie der Angeklagte G. regelmäßig Pferderennen besuchte, lernte diesen im Herbst 1953 auf der Rennbahn Karlshorst kennen. Es entwickelte sich zwischen diesen beiden Angeklagten ein. freundschaftliches Verhältnis und G. gab dem Angeklagten S. häufig 20 DM zum Wetten. Darüber hinaus erhielt S., der fast immer in Geldschwierigkeiten war, bei akuten Geldsorgen auch zweimal Je 200 DM von G. Auch wurde er von G. des öfteren bei (Lokalbesuchen freigehalten. Anfang Mai 1954 erhielt die Abteilung Materialversorgung des VEB V. von einer Fachabteilung des Betriebes den Auftrag, einen größeren Posten Rostschutzfarbe, die durch längeres Lagern eingedickt war und deshalb in diesem Zustand nicht verwendet werden konnte, in einer Lackfabrik aufbereiten zu lassen. Der Angeklagte S., in dessen Aufgabenbereich die Erledigung dieses Auftrages fiel, wandte sich deshalb zunächst an eine einschlägige Firma zur Aufarbeitung der Farbe und ließ die Farbe auch in ein Lager transportieren, wo sie dieser Firma zur Verfügung stand. Noch im gleichen Monat zog der Angeklagte S. den Aufarbeitungsauftrag zurück, und zwar mit der unrichtigen Behauptung, daß eine Aufarbeitung nicht mehr erforderlich sei. Der Angeklagte S. trat dann gleichfalls wegen Aufarbeitung der Farbe mit dem Angek’agten G. ln Verbindung. Am 23. bzw. 26. Juli 1954 ließ er, ohne daß um diese Zeit irgendeine schriftliche Vereinbarung vorlag, den gesamten Bestand der fraglichen Farbe (23 Fässer im Gesamtgewicht von 6216 kg) zu dessen Firma transportieren. Mit Schreiben vom 28. Juli 1954 schlug S. die Umwandlung des Aufarbeitungsvertrages in einen Tauschvertrag vor, demgemäß die eingedickte Farbe unter Anrechnung ihres Wertes in eine gleiche Menge streichfertiger Farbe umgetauscht werden sollte. Diese Aufforderung zur Abgabe einer Offerte beantwortete der Angeklagte G. mit dem Angebot, die eingedickte Farbe mit 1,50 DM Je kg in Anrechnung zu bringen. Diese Preisherabsetzung war nicht gerechtfertigt. Die Farbe hatte einen offiziellen Preis von 2,20 DM pro Kilo und die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Ware keineswegs wertgemindert war, sondern nur aufgerührt zu werden brauchte, was nur minimale Kosten verursachte. Beim Umfüllen war ihm nach eigenen Angaben nur ein Schwund von neun Prozent entstanden. Der Angeklagte hat selbst nach dieser einfachen Bearbeitung die Farbe laufend zum Preise von 2.40 bis 3 DM pro Kilo ohne die geringste Reklamation an Einzelabnehmer verkauft. Dessen ungeachtet nahm der Angeklagte S. dieses Angebot für den VEB V. an, ohne die Farbe begutachten zu lassen und ohne wie vorgeschrieben die Zustimmung der kaufmännischen Leitung und des Hauptbuchhalters einzuholen. S. war sich seiner unrechtmäßigen Handlungsweise sehr wohl bewußt. Er fertigte das Einwilligungsschreiben selbst an und führte, um dies zu vertuschen, im Diktatzeichen das Signum der Sekretärin an, auch trug er dieses Schreiben eigenhändig ins Bestellbuch ein. Da er keine Befugnis hatte, allein Verträge abzuschließen, nutzte er den Urlaub seines Abteilungsleiters aus, um für ihn unterzeichnen zu können und nahm weiter eine ljstündige Abwesenheit des stellvertretenden kaufmännischen Leiters wahr, um von dessen Vertreter, der auf die Sachkenntnis des Angeklagten vertraute, die erforderliche zweite Unterschrift zu erlangen. Mitte November 1954 unterbreitete der Angeklagte G. im Büro seines Geschäftes dem Angeklagten S. und seinem Abteilungsleiter St. bei der Vorführung von Proben für spätere Geschäftsabschlüsse, daß etwa /3 der von ihm abgenommenen eingedickten Farbe so schlecht sei, daß er sie nur noch zum Sehrottpreis von ,30 DM pro Kilo in Rechnung stellen könne. In diesem Zusammenhang erklärte der Angeklagte G. auch, wenn das Geschäft so in Ordnung gehe, dann werde für alle ein frohes Weihnachten herauskommen. Dieser Bestechungsversuch von seiten des Angeklagten G. war so offensichtlich, daß St. darüber in Empörung geriet und das Büro demonstrativ verließ. Bei dieser Unterredung wurde dem Angeklagten G. mitgeteilt, daß der VEB V. kein Interesse mehr daran habe, eine gleiche Menge Ware als Ersatz für die gelieferte Rostschutzfarbe von G. zu beziehen, da soviel Bestände vorhanden wären, daß die Hereinnahme neuer Farbe nicht mehr erforderlich sei. Im Anschluß an diese Unterredung teilte der Angeklagte G. am 24. November 1954 dem VEB V. mit, daß die ihm gelieferte Ware zum Teil wasserlöslich sei und deshalb von ihm etwa zu ‘/s der Gesamtmenge nur für ,30 DM pro Kilo abgenommen werden könne. Er verschwieg hierbei, daß er beinahe 4 t der gekauften Ware mit 60 bis 100 Prozent Gewinn weiterverkauft hatte und behauptete sogar, daß bei dem Schrottpreis von ,30 DM pro Kilo kaum die Einstandskosten für ihn herauskämen. Auf Grund des Schreibens vom 24. November 1954 und einer Mitteilung der DHZ Chemie, daß G. allgemein mit Bestechungsmethoden arbeite, forderte nunmehr am 3. Dezember 1954 die kaufmännische Leitung des VEB V., die bis dahin von den Verhandlungen nichts erfahren hatte, den Abteilungsleiter St. auf, einen eingehenden Bericht zu erstatten und G. zu veranlassen, die Farbe zurückzuliefem. Am gleichen Tage fertigten die Angeklagten St. und S. für die kaufmännische Leitung einen gemeinsam verfaßten schriftlichen Bericht an, in dem sie die falsche Behauptung aufstellten, daß die Farbe mit normalen Zusatzstoffen Verdünnung o. ä. nicht hätte aufgearbeitet werden können und daß eine Aufarbeitung infolge des erforderlichen Lohnes und Materialaufwands Kosten von 80 Pfennig pro Kilo verursacht hätte. Diese aus der Luft gegriffene Behauptung sollte offensichtlich die Preisherabsetzung auf 1,50 DM pro Kilo gerechtfertigt erscheinen lassen. Überdies verschwiegen beide Angeklagten darin, daß G. bereits etwa 4 t Farbe weiterverkauft hatte. Der Angeklagte G. wurde nunmehr aufgefordert, weitere Farbe nicht mehr zu veräußern. Der Sachverständige W. von der DHZ Chemie hat bekundet, daß Farbe der in Frage stehenden Qualität um jene Zeit Mangelware war, und zwar in einem derartigen Maß, daß etwa nur 75 Prozent des Bedarfs befriedigt werden konnte und daß der Angeklagte G. als privater Händler auf normalem Wege keine Rostschutzfarbe dieser Art bekommen hätte. Andererseits hätte der VEB V. Überplanbestände zunächst dem staatlichen Vermittlungskontor anbieten müssen. Aus den Gründen: Die Angeklagten S. und G. haben durch ihre gemeinsamen pflichtwidrigen Machenschaften bewirkt, daß dem VEB V. über 6 t Rostschutzfarbe verlorengingen, und zwar zu einem Preise von 1,50 DM pro Kilo, d. h. zu 70 Pfennig unter dem wahren Wert. Durch den am 26. August 1954 zustande gekommenen Vertrag, für den der Angeklagte S. verantwortlich ist, ist effektiv Volkseigentum verschleudert worden. Dies war nur durch das Zusammenwirken der Angeklagten S. und G. möglich, denn G. wäre nie zu einem derartigen Vertrag gekommen, wenn ihm nicht der durch seine Bestechungsgelder gefügig gemachte S. geholfen hätte. Die Angeklagten S. und G. waren sich auch im klaren darüber, daß durch ihre Manipulationen Volkseigentum verschleudert wurde. Dies geht zwingend bei dem Angeklagten S. daraus hervor, daß er den Aufarbeitungsauftrag in einen Tauschvertrag umwandelte und daß er den normalen, vorgeschriebenen Weg bei der Vereinbarung über die Preisherabsetzung vermieden hat. Schließlich spricht dafür der Umstand, daß er die Angelegenheit nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, der kaufmännischen Leitung unterbreitete und sogar seinem Abteilungsleiter bis zur Unterredung Mitte November 1954 verschwieg, daß Vereinbarungen über die Preisherabsetzung getroffen worden sind. Weiter ist zu beachten, daß S., der ständig in Geldverlegenheit war, sowohl vor wie auch nach den entscheidenden Verhandlungen von G. nicht bloß zu Gaststättenbesuchen eingeladen wurde, sondern auch Zuwendungen in Geld erhielt. Der Vorsatz des Angeklagten G. ist noch offensichtlicher. Hier ist zunächst zu beachten, daß der Angeklagte G. als Inhaber eines Großhandelsunternehmens mit einer ausschließlichen Handelslizenz sonst Aufarbeitungsaufträge überhaupt nicht entgegengenommen hat. Das unlautere Hand-in-Hand-arbeiten zwischen S. und G. ergibt sich daraus, daß bereits einen Monat vor Abschluß des Vertrages die gesamte Ware angeliefert wurde und daß der Angeklagte G. mit dem Weiterverkauf der Ware bereits begonnen hatte, bevor der Tauschvertrag überhaupt rechtsverpflichtend abgeschlossen worden war. G. hat audi stets unrichtige Angaben gegenüber dem VEB V. gemacht. Vor allem aber ist gerade bei dem Angeklagten G. die Art und Weise seiner geschäftlichen Beziehungen zu der volkseigenen Wirtschaft charakteristisch. Er hat nicht nur in diesem Fall, sondern auch in verschiedenen anderen Fällen, wie der Sachverständige und Zeuge W. 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 29 (NJ DDR 1956, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 29 (NJ DDR 1956, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken.

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