Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 288 (NJ DDR 1956, S. 288); Staat eine Gemeinschaft ist, die für das Leben geschlossen wird, sich auf das Prinzip der Gleichberechtigung, der gegenseitigen Achtung und Liebe der Ehegatten gründet und der gemeinsamen Entwicklung der Eheleute sowie der Erziehung der Kinder im Geiste der Demokratie und des Sozialismus dient. § 19 Abs. 1 EheVO; § 99 Abs. 1 ZPO. Auch im Eheverfahren ist eine Berufung allein hinsichtlich der Kostenentscheidung, ohne Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache, unzulässig. BG Karl-Marx-Stadt, Beseht, vom 14. März 1956 5 c S Ra 48/56. Aus den Gründen: Die von der Verklagten vertretene Ansicht, daß die Entscheidung über die Kosten mit der Berufung ange-fochten werden kann, obwohl in der Hauptsache selbst keine Berufung eingelegt worden ist, ist irrig. Die Kostenentscheidung in Ehesachen erfolgt seit dem Inkrafttreten der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 nach § 19 EheVO. In der Regel wird dies eine Entscheidung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 sein. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht entsprechend Abs. 1 Satz 2 eine andere Entscheidung treffen. Wenn auch die gesetzliche Grundlage für die Kostenentscheidung in Ehesachen in der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung mit enthalten ist, so kann daraus nicht hergeleitet werden, daß es sich dabei um materielles Recht handelt. Die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO, daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, muß hier nach wie vor Anwendung finden. Andernfalls wäre ohne Zweifel in die Eheverfahrensordnung vom 7. Februar 1956 eine diesbezügliche Bestimmung auf genommen worden. Dies ist aber nicht der Fall. In § 19 EheVerfO sind die Fälle umfassend geregelt, in denen gegen eine Entscheidung in Ehesachen Berufung eingelegt werden kann. Die Möglichkeit, Berufung lediglich gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ohne die Entscheidung in der Hauptsache anzufechten, ist hier nicht vorgesehen. Die Weitergeltung von § 99 Abs. 1 ZPO in Ehesachen ergibt sich weiterhin daraus, daß in § 27 EheVerfO diese Bestimmung nicht mitgenannt wird. Aus diesen Gründen mußte die eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden. Anmerkung : Der vorstehende Beschluß ist im Ergebnis zweifellos zutreffend es läßt sich kaum vorstellen (und ist aus dem Beschluß leider nicht zu entnehmen), wie der Rechtsvertreter der Klägerin die abwegige Idee, in Ehesachen sei entgegen dem Grundsatz des § 99 Abs. 1 ZPO ein auf die Kostenentscheidung beschränktes Rechtsmittel zulässig, eigentlich begründet haben mag. Gleichwohl erscheint eine Bemerkung zu dieser Entscheidung erforderlich, weil ein Satz der Begründung zu Mißverständnissen führen könnte. Es heißt da, aus dem Umstande, daß die Kostenverteilung in Ehesachen in der EheVO geregelt sei, könne „nicht hergeleitet werden, daß es sich dabei um materielles Recht handele.“ Was will das BG damit sagen? Was würde nach seiner Meinung die Konsequenz sein, wenn § 19 EheVO „materielles Recht“ wäre bzw. was soll daraus folgen, daß er das angeblich nicht ist? Hätte das BG etwa die Berufung zugelassen, wenn es sich bei § 19 „um materielles Recht handeln“ würde? In jedem Falle weist diese Äußerung auf eine Unklarheit über den Begriff „materielles Recht“ hin. Wir haben uns daran gewöhnt, materielles Recht und Verfahrensrecht zu unterscheiden trotz des berechtigten Bedenkens, diese Unterscheidung könnte zu der falschen Auffassung verleiten, daß das Verfahrensrecht nur technischer Natur und sein Inhalt weniger klassenbedingt sei als der des materiellen Rechts. In Wirklichkeit will diese Unterscheidung nichts weiter besagen, als daß das materielle Zivilrecht, Familienrecht usw. die. Normen enthält, die die gesellschaftlichen Beziehungen und die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse und subjektiven Rechte regeln, während das Verfahrensrecht die Methoden bestimmt, mit denen diese subjektiven Rechte im Streitfälle realisiert werden. In diesem Sinne sind § 19 EheVO ebensogut wie §§ 91 ff. ZPO natürlich materielles Recht, nämlich materielles Kostenrecht: sie regeln die das Prozeßrechtsverhältnis betreffende Frage, welche Partei mit den Kosten des Prozesses zu belasten ist, während z. B. die §§ 103 ff. ZPO über die Kostenfestsetzung oder der hier interessierende § 99 Abs. 1 ZPO zum Kostenverfahrensrecht gehören. Hier zeigt sich ganz deutlich, daß sich die Frage, ob eine Norm materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, keineswegs immer danach beantworten läßt, in welchem Gesetz diese Norm ihren Platz gefunden hat; ebenso wie die ZPO eine ganze Reihe materiell-rechtlicher Normen enthält, so finden sich auch im BGB verschiedentlich Bestimmungen verfahrensrechtlicher Natur, z. B. alle Normen, die die Beweislast regeln oder deren Regelung durch ihre Formulierung andeuten. Was aber diese ganze wissenschaftliche Unterscheidung mit der im vorliegenden Fall zu beantwortenden Frage zu tun haben könnte, ist, wie bemerkt, nicht zu verstehen. Wohl aber sollte bei dieser Gelegenheit gesagt werden, daß die Bestimmung des § 19 EheVO in einer anderen Hinsicht von hohem Interesse ist; auch in ihr kommt nämlich zum Ausdruck, daß die Ehe in unserer Ordnung ihren früheren „geschäftlichen“ Charakter verloren hat. Das materielle Kostenrecht der ZPO ist durchaus darauf zugeschnitten, daß es sich im Zivil-recht in der Regel um die Entscheidung von Vermögensverhältnissen handelt, bei der sich ziffernmäßig feststellen läßt, wer die „unterliegende Partei“ ist; deshalb war es nicht nur innerlich gerechtfertigt, sondern auch möglich, die Iostenverteilung an das Obsiegen oder Unterliegen im Prozeß anzuknüpfen. Das ließ sich auch auf die Ehe übertragen, solange ihre vermögensrechtlichen Aspekte im Vordergrund standen: wer schuldig war und demzufolge vermögensrechtliche Nachteile aller Art auf sich nehmen mußte, war der Unterlegene. Schon mit dem möglichen Wegfall des Schuldausspruchs nach § 55 EheG von 1938 war es erforderlich, hier eine Sonderregelung einzuführen (§ 93 a ZPO); heute aber, wo das Urteil in einer Scheidungssache nur noch feststellt, ob eine Ehe ihren Sinn verloren hat, ist es überhaupt nicht mehr möglich, die Kostenentscheidung auf das vermögensmäßig verstandene Merkmal des Obsiegens oder Unterliegens abzustellen. Insbesondere kann auch die persönliche Einstellung der Parteien zum Prozeß also die Frage, wer die Scheidung verlangt oder sich ihr wider setzt hierfür nicht maßgebend sein, weil das Gericht den Zustand der Ehe unabhängig von den Anträgen der Parteien prüft, und wenn man schon in Ehesachen von i„Unterliegen“ sprechen will, so muß aus der neuen Erkenntnis des Wesens der Ehe gesagt werden, daß im Falle der Scheidung stets beide Ehegatten die Unterlegenen sind, denn ihre gemeinsame Ehe ist es, die Schiffbruch erlitten hat. Das richtige Gefühl, daß für die Kostenentscheidung in Familiensachen die vermögensrechtlichen Maßstäbe des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“ nicht passen, haben übrigens viele unserer Richter schon längst ich erinnere vor allem an die Frage der Kostenentscheidung im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß , und es ist nur zu hoffen, daß auch insoweit bald eine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Es war also erforderlich, mit der Bestimmung des § 19 EheVO ein neues materielles Kostenrecht für Ehesachen zu schaffen, das die Verpflichtung zur Kostentragung nicht mehr mit dem Prozeßergebnis, d. h. dem Obsiegen oder Unterliegen einer Partei verknüpft. Das bedeutet aber natürlich nicht, daß damit sämtliche Kostenbestimmungen der ZPO für den Eheprozeß unanwendbar geworden sind. Die Grundprinzipien des Kostenrechts gelten grundsätzlich für den gesamten Bereich des Zivilprozesses. Soweit sie mit dem Wesen des Eheprozesses nicht in Widerspruch stehen, sind sie auch in diesem nach wie vor anzuwenden. Das gilt insbesondere für § 99 Abs. 1, der auf der Erwägung beruht, daß die zweitinstanzlichen Gerichte nicht damit belastet werden sollen, lediglich wegen der Nachprüfung einer Kostenentscheidung den ganzen Prozeß noch einmal aufrollen zu müssen ein Prinzip, das offensichtlich auf einen Eheprozeß ebenso zutrifft wie etwa auf einen Zahlungsprozeß. Das ist der Grund, weshalb § 27 EheVerfO zwar die durch § 19 EheVO ersetzte Bestimmung des § 93 a ZPO, nicht aber die des § 99 ZPO aufgehoben hat. Prof. Dr. Hans Nathan 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 288 (NJ DDR 1956, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 288 (NJ DDR 1956, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X