Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 287 (NJ DDR 1956, S. 287);  „dabei“ hat das Gericht „insbesondere“ zu prüfen usw. , sondern er hat seinen inneren Grund darin, daß sich die neue Eheverordnung ganz bewußt von der falschen widersprüchlichen Methodik des § 48 des alten EheG (KRG Nr. 16) abgewandt hat. Diese Bestimmung ließ es bekanntlich zu, daß eine Ehe trotz der „tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses“ und der Aussichtslosigkeit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dann aufrechterhalten werden konnte, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hatte und der andere Teil der Scheidung widersprach. Damit trat das Gesetz bewußt für die Erhaltung sinn- und wertlos gewordener, zumeist nur noch formal bestehender Ehen ein. Eingeschränkt wurde dies nur durch die Einfügung der höchst fragwürdigen Voraussetzung einer fehlenden „sittlichen Rechtfertigung“ des Widerspruchs. Demgegenüber stellt die Eheverordnung ganz klar, daß Ehen, für deren Scheidung ernstliche Gründe vorliegen und die infolgedessen in jeder Beziehung ihren Sinn und Wert verloren haben, zu scheiden sind. Wenn es gleichwohl dem Gericht die Anweisung erteilt, bei Prüfung dieser Voraussetzungen auch die Zumutbarkeit der Scheidung in Betracht zu ziehen, so gibt es damit eindeutig zu erkennen, daß nach der Auffassung unseres Staates eine Ehe, deren Scheidung eine unzumutbare Härte für den anderen Teil bedeuten würde, ihren Sinn und Wert für die Eheleute, insbesondere für den von der Härte betroffenen Teil, und für die Gesellschaft, deren moralischen Anschauungen die Zumutung dieser Härte widersprechen würde, nicht verloren hat. Dieser Auffassung muß auch die Begründung der Urteile in Ehesachen entsprechen. Andernfalls würde nicht nur der Anlehnung an die überholte Terminologie des KRG Nr. 16, die vermieden werden muß, Vorschub geleistet werden, sondern es bestünde die ernste Gefahr echter Fehlsprüche der Gerichte durch Verkennung des Wesens und Inhalts des § 8 EheVO. Wilhelm Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht § 8 EheVO. Welche Gründe können die Scheidung einer jungen Ehe rechtfertigen? BG Halle, Urt. vom 23. Februar 1956 3 SRa 159/55. Die Parteien haben am 29. Mai 1954 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist ein Kind, geb. am 6. August 1954, hervorgegangen. Die Klägerin ist 20, der Verklagte 22 Jahre alt. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat Januar 1955 stattgefunden. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe. Sie hat vorgetragen, daß die Ehe schon seit einiger Zeit nicht mehr harmonisch sei. Der Verklagte sei nicht mehr nach Hause gekommen, obwohl feststehe, daß er als KVP-Angehöriger Nachturlaub erhalte. Er habe die Klägerin vernachlässigt, habe allein Gaststätten und Tanzlokale besucht und sich mit anderen Frauen amüsiert. Ferner gebe ihr der Verklagte kein Wirtschaftsgeld mehr. Sie lehne deshalb die Fortsetzung der Ehe ab. Der Verklagte begründet sein Verhalten damit, daß es häufig zu Auseinandersetzungen gekommen sei, weil die Klägerin ihn nicht richtig versorgt habe. Mit Urteil vom 10. Mai 1955 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die ungünstigen Wohnverhältnisse der Parteien wesentlich dazu beigetragen hätten, daß es zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten und Spannungen in der Ehe gekommen sei. Die Klägerin habe zu ihrer Mutter gehalten; der Verklagte sei hierüber verärgert gewesen, so daß es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Schwiegermutter gekommen sei, wobei diese ihm mehrmals die Tür gewiesen habe. Die Verhandlung habe ergeben, daß die Parteien überhaupt noch nicht eine eheliche Gemeinschaft geführt hätten. Daher könne auch nicht die Bede davon sein, daß die Ehe total zerrüttet sei. Die Kammer sei der Überzeugung, daß die Parteien erst einmal unter Beweis stellen sollten, eine Ehe zu führen. Dazu sei notwendig, daß den Parteien eine eigene Wohnung zur Verfügung stehe. Das Gericht sei davon überzeugt, daß keine schweren Eheverfehlungen bei den Parteien vorlägen und daß die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft möglich sei. Im Interesse des gemeinsamen Kindes müsse erwartet werden, daß die Parteien ein eheliches Verhalten an den Tag legen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und gerügt, daß der Grund für das Verhalten des Verklagten nicht hauptsächlich in den leidigen Wohnungsverhältnissen liege, sondern darin zu sehen sei, daß der Verklagte kein Interesse mehr für seine Frau aufbringe. Jede Frau sei über die Zumutung empört, die Ehe mit einem Mann fortzusetzen, der bei seiner Vernehmung erklärt, er käme deswegen nicht nach Hause, weil er kein Interesse mehr für seine Frau habe. Das angefochtene Urteil zeige, daß das Kreisgericht keinerlei Verständnis für die Seele einer Frau aufgebracht habe. Der Verklagte hat gleichfalls beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Er bestreitet nicht, an der Klägerin kein Interesse mehr zu haben. Er habe die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß sie sich bei der Eheschließung in anderen Umständen befunden habe, mehr aus Pflichtgefühl als aus Liebe geheiratet. Im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts könne nicht bezweifelt werden, daß die Ehe zerrüttet sei und daß keine Aussicht auf Wiederherstellung einer ehelichen Gemeinschaft bestehe, schon deswegen nicht, weil der Kläger eine solche Gemeinschaft gar nicht wiederherstellen wolle. Es wäre daher wenig sinnvoll, zu verlangen, daß die jungen, getrennt lebenden Parteien an der Ehe festhalten sollen. Statt dessen sei es richtig, die Ehe der Parteien zu scheiden, damit beide Parteien mit einem anderen Partner künftig eine bessere und für die Gesellschaft wertvollere Ehe eingehen könnten. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Die eingehende Vernehmung der Parteien vor dem Berufungssenat hat ergeben, daß ernstliche Gründe vorliegen, die eine Scheidung der Ehe der Parteien rechtfertigen. Wenn auch die Wohnverhältnisse der Parteien nicht gut waren, so haben diese doch nicht allein zum Scheitern der Ehe geführt. Eine wesentliche Ursache, daß es zu ernsthaften Spannungen in der Ehe kam, war das Dazwischentreten und die Einflußnahme der Mutter der Klägerin auf das junge Eheleben der Parteien. Dies führte dazu, daß heftige Auseinandersetzungen zwischen dem Verklagten und seiner Schwiegermutter stattfanden. Der Verklagte hat selbst zugegeben, daß er gegenüber seiner Schwiegermutter den großen Mund gehabt hat. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzungen hat sie ihm viermal die Tür gewiesen. Die Klägerin hat offen erkennen lassen, daß sie sich mehr zur Mutter hingezogen fühlte als zu ihrem Ehemann. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dadurch zugegeben, daß sie erklärte, sie habe sich immer an ihre Mutter gewandt, da sie noch jung sei. All die mißlichen Verhältnisse in der Ehe der Parteien führten schließlich dazu, daß der Verklagte nicht wieder zur Klägerin zurückkehrte und jegliche Zuneigung verlor. In der Folgezeit ging er ohne die Verklagte aus, besuchte Tanzveranstaltungen und kümmerte sich nicht um das Wohlergehen der Klägerin und des gemeinsamen Kindes. Jeder der Ehepartner führte sein eigenes Leben. Auch Versuche der Versöhnung, an denen sich einmal ein Vorgesetzter des Verklagten beteiligte, der sich auch für die Beschaffung einer Wohnung für die Parteien einsetzen wollte, scheiterten. Der Verklagte hielt sein Versprechen, sich zu bessern, nicht; er kehrte auch nicht zur Klägerin zurück, sondern ging seine eigenen Wege. Schließlich verlangte der Verklagte seinen Anteil vom gemeinsam gesparten Geld in Höhe von 500 DM, was ihm die Klägerin auch aushändigte, weil sie an die Ehrlichkeit der vom Verklagten zum Ausdruck gebrachten Versöhnungsabsicht glaubte. Der Verklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugegeben, in dieser Hinsicht die Klägerin bewußt getäuscht zu haben. Nunmehr weigern sich beide Parteien, die Ehe fortzusetzen. Die Klägerin hat erklärt, sie könne sich ihr junges Leben nicht durch eine Ehe vergällen lassen, die nur noch formal bestehe, den Parteien Bitternisse bereite und in der kein gegenseitiges Vertrauen mehr bestehe. Ihre berufliche Tätigkeit als Maschinistin verlange den ganzen Einsatz ihrer Person und vertrage keine Schmälerung der Arbeitsfreudigkeit infolge einer zerrütteten Ehe. Der Verlauf der Ehe der Parteien zeigt trotz ihres kurzen Bestehens, daß die Ehegemeinschaft der Parteien, die in Wirklichkeit nur noch der Form nach besteht, ihren Sinn und Wert für die Eheleute selbst, für das gemeinsame Kind und die Gesellschaft verloren hat. Beide Parteien haben es absolut nicht verstanden, ihre Ehe harmonisch zu gestalten. Sie haben es an jeder gegenseitigen Rücksichtnahme fehlen lassen. Die Klägerin -hat nicht alles getan, ihren Ehemann ganz für sich zu gewinnen; der Verklagte hat sich durch die gesamten Verhältnisse während des Bestehens der Ehe dazu treiben lassen, sich von seiner Familie abzuwenden. Dadurch entstand zwischen den Parteien eine unüberbrückbare Kluft. Es war deshalb geboten, die Ehe der Parteien zu scheiden. Den Parteien wird dringend nahegelegt, im Falle einer Wiederverheiratung zu bedenken und zu beherzigen, daß die Ehe in unserem Arbeiter-und-Bauem- 287;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 287 (NJ DDR 1956, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 287 (NJ DDR 1956, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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