Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 281 (NJ DDR 1956, S. 281); reif sind. Ist dies nicht der Fall und wird demzufolge das Verfahren über die verbundenen Ansprüche abgetrennt, so ist in Hausratssachen durch Beschluß zu entscheiden. 19. Gilt § 99 Abs. 1 ZPO noch für das Eheverfahren oder ist es möglich, in den Fällen, in denen § 19 Abs. 1 EheVO falsch angewendet wurde, Berufung nur wegen der Kosten einzulegen? § 99 Abs. 1 ZPO ist durch die EheVO nicht 'berührt worden. Eine Berufung nur wegen der Kosten ist auch in Ehesachen grundsätzlich nicht zulässig, da sonst die Gefahr besteht, daß eine Partei, die zwar mit der Scheidung der Ehe, nicht aber mit dem Inhalt der Urteilsgründe einverstanden ist, versucht, auf dem Umwege über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine Änderung der Urteilsgründe herbeizuführen.*) Es muß jedoch mit allem Nachdruck gefordert werden, daß die Eherichter sich im Einzelfall genau überlegen, wie über die Kosten entschieden werden muß, und nicht nur, wie dies vereinzelt schon festgestellt wurde, schematisch entweder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 entscheiden. Es ist z. B. durchaus möglich, dem klagenden Ehemann, der durch sein Verhalten überwiegend zur Zerstörung der Ehe beigetragen hat und dessen Klage erfolgreich ist, die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. *) vgl. hierzu den Beschluß des BG Karl-Marx-Stadt mit Anm. von Nathan auf S. 288 dieses Heftes. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht §§ 1709 Abs. 2, 197, 202, 1593 BGB. § 1709 Abs. 2 BGB ist mit Art. 7 und 33 der Verfassung nicht vereinbar und daher nicht mehr geltendes Recht. Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater geht nicht auf die Mutter oder deren Verwandte oder deren Ehemann, die ihm einstweilen Unterhalt gewährt haben, über. Diese Personen können lediglich das nichteheliche Kind, wenn es nachträglich Unterhalt von seinem Vater erlangt, auf Rückgewähr ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen. Die im Urteil vom 25. Juni 1953 2 Zz 14/53 (NJ 1953 S. 748) vertretene gegenteilige Meinung des Senats wird aufgegeben. Dagegen steht dem Vater des nichtehelichen Kindes die Verjährungseinrede nach § 197 BGB zu, wenn deren allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Erhebung der Unterhaltsklage vor Durchführung des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens nicht möglich ist. OG, Urt. vom 24. November 1955 2 Zz 101/55. Die Klägerin ist am 2. Oktober 1945 geboren. Zu dieser Zeit war ihre Mutter mit dem Kellner Gerhard G. verheiratet. Diese Ehe wurde am 25. August 1947 geschieden. Die Ehelichkeit der Klägerin wurde nach der Scheidung angefochten, und mit Urteil des Landgerichts M. vom 18. Juni 1952 testgestellt, daß sie nicht das eheliche Kind des Gerhard G. ist. Ihre gesetzliche Empfängniszeit ist die Zeit vom 4. Dezember 1944 bis 4. April 1945. Das ist unstreitig. Die Klägerin nimmt den Verklagten als außerehelichen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Er habe ihrer Mutter als einziger Mann innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt. In dieser Zeit habe der Verklagte als Soldat in der Kaserne in M. gelegen, und mit ihrer Mutter letztmalig in der NaCht vom 14. zum 15. Januar 1945 geschlechtlich verkehrt. Sie hat das vom Stadtkrankenhaus geburtshilflich-gynäkologische Abteilung in K. ausgestellte Reifegradzeugnis eingereicht. Sie hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihres Amtsvormundes des Jugendamtes in M. vom Tage der Geburt den 2. Oktober 1945 ab bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres eine Unterhaltsrente von monatlich 40 DM und vom 12. Lebensjahr ab eine Unterhaltsrente von 45 DM monatlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fälligen am 1. eines jeden Monats zu zahlen. Auf Antrag der Klägerin erging gegen den zum Termin vom 29. Juni 1953 geladenen, aber nicht erschienenen Verklagten Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Verklagte Einspruch eingelegt und vorgebracht, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt. Ende Oktober 1944 sei er von M. an die Ostfront gekommen und nach einer Verwundung durch GranatsteCksplitter im Hinterkopf Anfang Dezember 1944 wieder nach M. zur Genesungskompanie und am 26. Dezember 1944 in das Reservelazarett I nach K. versetzt worden. Er hat dem Gericht sein Soldbuch sowie die Betreuungskarte seiner fliegergeschädigten Eltern eingereicht. Das KreisgeriCht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Kindesmutter, der Zeugen Sch., W. und C. sowie des Verklagten als Partei. Auf die Aussagen sowie das vom Gericht eingeholte Blutgruppengutachten wird verwiesen. Mit Urteil vom 26. August 1954 hat es das Versäumnisurteil vom 29. Juni aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Verklagte innerhalb der gesetz- lichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem ihre Mutter erneut vernommen und auf ihre Aussage vereidigt worden war, hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 25. März 1955 das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und dahin erkannt: Das Versäumnisurteil des Kreisgerichts vom 29. Juni 1953 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Unterhaltszahlungen an den Amtsvormund der Stadt Kr. zu erfolgen haben. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er führt aus: Die Klägerin müsse bisher von anderen Personen unterhalten worden sein, die dies entweder freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung getan hätten. Auf diese Personen sei ihr Unterhaltsanspruch für die entsprechende Zeit gern. § 1709 BGB übergegangen. Dies gelte insbesondere für den Ehemann ihrer Mutter, der ihr bis zum Zeitpunkt des Anfechtungsurteils 18. Juli 1952 unterhaltspflichtig gewesen sei. Daß diese Personen ihre Ansprüche auf die Klägerin zurückübertragen hätten, habe sie selbst nicht behauptet. Die Klage müsse daher, soweit Unterhalt für die Zeit vor dem 19. Juli 1952 gefordert werde, unter entsprechender Änderung des Urteils des Bezirksgerichts abgewiesen werden. Falls man der Rechtsauffassupg vom Übergang der Unterhaltsforderung der Klägerin auf die Personen, die ihr in der Vergangenheit Unterhalt geleistet hätten, nicht zustimme, müsse dies hat der Generalstaatsanwalt in der Kassationsverhandlung weiterhin mündlich vorgetragen, geprüft werden, wieweit ihre Unterhaltsforderung für die Vergangenheit verjährt sei. Das Bezirksgericht habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, daß es den Verklagten nicht auf die Einrede der Verjährung gern. § 139 ZPO hingewiesen habe. Der Generalstaatsanwalt hat daher hilfsweise beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen, damit der Hinweis auf die Einrede der Verjährung nachgeholt werden könne. Der Kassationsantrag hatte nur teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei gern. § 1709 BGB für die Vergangenheit oder einen Teil derselben auf die Personen übergegangen, die ihr damals Unterhalt gewährt hätten, insbesondere auf den geschiedenen Ehemann ihrer Mutter. Bisher ist allerdings in der Deutschen Demokratischen Republik § 1709 Abs. 2 BGB als geltendes Recht angesehen worden. Das hat auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. Juni 1953 2 Zz 14/53 (NJ 1953 S. 748) getan. Eine nochmalige Prüfung dieser wichtigen Frage zeigt aber, daß gegen diese Rechtsansicht folgende Erwägungen sprechen: Nach dem Recht des BGB wenn man die durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Änderungen nicht berücksichtigt hat primär der Vater des unehelichen Kindes dessen gesamten Unterhalt bis zum 16. Lebensjahre, und im Falle von dessen Erwerbsunfähigkeit auch weiterhin, zu tragen (§ 1708 BGB). Die Mutter ist nach dem BGB primär nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet; dabei wird die ihr auch nach dem BGB obliegende Wartung und Pflege nicht als Teil der Unterhaltsgewährung, sondern als eine hiervon verschiedene, ihr als Auswirkung der Sorge für die Person ihres Kindes obliegende Verpflichtung angesehen (§ 1707 BGB). Sie ist zur Unterhaltsleistung nur dann verpflichtet, soweit vom Vater keine vom Standpunkt des BGB aus angemessene d. h. der Lebensstellung der Mutter entsprechende Unterhaltsleistung erlangt werden kann (§ 1709 Abs. 1 BGB), also nur subsidiär. 281;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur je, Planung und Organisierung sowie über die Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung in den Bahren bis ; ausgewählte Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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