Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 267 (NJ DDR 1956, S. 267); gegenüber dem anderen im Eheverfahren geltend zu machen. Diese Lesart des Gesetzes trifft m. E. nur für den evtl. Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen zu, will er einen solchen Anspruch nicht verlieren (§ 13 Abs. 3 EheVO). Die Sorgerechtsund Unterhaltsregelung für die minderjährigen Kinder dagegen ist gesetzliche Verpflichtung des Gerichts (§ 9 Abs. 1 EheVO). Es handelt sich hierbei nicht um Ansprüche der Eheleute; deshalb bedarf es auch keines Antrags. Der Inhalt der Unterhaltsverpflichtung und des Sorgerechts ist weder materiell noch ideell ein Vorteil für den einen Eltemteil zu Lasten des anderen, sondern ausschließlich gesellschaftliche Verpflichtung gegenüber den Kindern und der Gesellschaft. Hieraus folgt auch die Verpflichtung des Gerichts zur Entscheidung über die Verteilung dieser Pflichten im Falle der Auflösung der Ehe. Der Begriff „Sorgerecht“ sollte ersetzt werden durch den Begriff „Sorgepflicht“, nachdem Nutzungsrechte“ am Kindesvermögen und Ausbeutungsrechte“ an den Kindern in unserem Staat abgeschafft sind. Demzufolge bedarf es auch gesetzlich keines Antrags der Eheleute für diese Entscheidungen; mangels „Anspruchs“ ist auch für eine „Verbindung“ kein Raum. Die Regelung dieser Rechtsverhältnisse ist kraft Gesetzes notwendiger Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung in Ehesachen, unabhängig von jeder Parteitätigkeit. Als Tätigwerden der Parteien zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidungen sind lediglich die Vorschläge anzusehen, die die Eltern gern. § 9 Abs. 2 EheVO hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten haben. Dillhöfer entnimmt aus § 16 EheVerfO mehr, als darin enthalten ist. Die §§ 9 Abs. 1 EheVO, 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 EheVerfO verpflichten allenfalls das Gericht zu einer Entscheidung über die Sorge- und Unterhaltsverpflichtung der Eltemteile. Das Gericht entläßt durch seine Entscheidung den einen Eltemteil aus seiner bisher gemeinsamen Verpflichtung insoweit und überträgt sie dem anderen ganz bzw. konkretisiert die Unterhaltsverpflichtung des nicht mehr Sorge„ver-pflichteten“ auf lediglich die materiellen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs der Kinder. Erst mit der Erlangung der alleinigen Sorge„verpflichtung“, also mit Rechtskraft des Urteils in der Ehesache, ist der Träger der elterlichen Sorge rechtlich legitimiert. Folglich ist der Abschluß eines Vergleichs zwischen den Eltern über den Unterhalt für die Kinder im Eheverfahren noch nicht möglich; er kann vielmehr nur über die „echten“ Ansprüche aus § 13 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 Ziff. 1 und 2 EheVerfO abgeschlossen werden. Nur hinsichtlich dieser Ansprüche kann auch anerkannt und verzichtet werden. Wäre ein Vergleich über den zu zahlenden Unterhalt für die Kinder für die Zeit nach der Scheidung möglich, wie Dillhöfer meint, dann müßte das auch hinsichtlich der elterlichen Sorge zulässig sein. Warum Dillhöfer dies nicht für möglich hält, ist aus seinem Beitrag nicht ersichtlich. * Nach diesen ergänzenden Ausführungen zu Dillhöfers Aufsatz sollen im folgenden noch einige Fragen aus der Praxis behandelt werden, die in Richterbesprechungen beim Kreisgericht Mühlhausen und bei der Justizverwaltungsstelle Erfurt eine Rolle spielten. 1. 1st die Aussetzung des Verfahrens in der vorbereitenden Verhandlung möglich? § 620 ZPO ist aufgehoben (§ 27 Abs. 2 Buchst, a EheVerfO). § 8 EheVerfO sieht die einmalige Wiederholung der vorbereitenden Verhandlung vor, wenn begründete Aussicht auf eine Aussöhung der Parteien besteht. In § 15 EheVerfO gibt es die einmalige Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens auf höchstens ein Jahr, und zwar ebenfalls nur, wenn begründete Aussicht auf Aussöhnung der Parteien besteht. § 15 ist in den Abschnitt II der EheVerfO unter die „Grundsätze des streitigen Verfahrens“ eingeordnet. Hieraus ergibt sich klar, daß im Stadium der vorbereitenden Verhandlung keine Möglichkeit für die Aussetzung des Verfahrens besteht. Es kann auch erwartet werden, daß bei weitgehender Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenwirken mit den Parteien (§ 2 Abs. 3 EheVerfO) und nach evtl. Vernehmung von Zeugen, falls dies der Aufrechterhaltung der Ehe dient, die Parteien sich schon in der ersten vorbereitenden Verhandlung, spätestens aber innerhalb drei Wochen danach, darüber schlüssig geworden sind, Ob sie die Ehe miteinander fortsetzen wollen oder nicht. Ist dies nicht der Fall, dann ist es an der Zeit, daß das Gericht nach streitiger Verhandlung eine Entscheidung fällt, die in beiden Fällen (Scheidung oder Klageabweisung) hohe erzieherische Wirkung haben muß. Es ist wegen der Erhaltung der psychischen und physischen Spannkraft der Werktätigen unbedingt erforderlich, die Eheverfahren schnell zu beenden; die Entschlußlosigkeit der einen Partei darf nicht zur ungerechtfertigten Belastung der anderen führen. Bei voller Beachtung des Grundsatzes aus §2 Abs. 2 EheVerfO muß doch im Interesse des Ehepartners von der unentschlossenen Partei eine Entscheidung in der vorgenannten Frist bis zu drei Wochen erwartet werden. Eine Aussetzung des Verfahrens im Stadium der vorbereitenden Verhandlung ist daher unzulässig. 2. Sind die Beschlüsse nach §§ 5 Abs. 2, 17 Abs. 3 EheVerfO beschwerdefähig? Kann nach solchen Entscheidungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden? Bei beiden Entscheidungen fallen mit der Einstellung des Verfahrens die Wirkungen der Rechtshängigkeit weg. Beschwerdefähig sind nach § 567 ZPO gerichtliche Entscheidungen nur, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Die in §§ 5 und 17 vorgesehenen Einstellungen sind keine Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird; ein Rechtsmittel gegen sie ist auch nicht gesetzlich zugelassen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert als Grundlage seiner Berechtigung formell die Rechtshängigkeit einer Sache. Da die Wirkung der Rechtshängigkeit formell wegfällt, ist auch materiell dem Antrag der Boden entzogen. Ein Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß ist nicht gegeben. Demnach tritt mit der Einstellung formelle und materielle Rechtskraft ein. Die Entscheidungen aus §§ 5 Abs. 2 und 17 Abs. 3 EheVerfO sind weder beschwerdefähig noch ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. 3. Ist der Antrag auf Gestatten des Getrenntlebens nach § 627 n. F. ZPO rechtsschutzbedürftig? Das Gestatten des Getrenntlebens durch das Gericht war nach den Bestimmungen der bisherigen Ehegesetze eine gerichtliche Legitimation für den Antragsteller, um dem Vorwurf der schuldhaften Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft begegnen zu können. Mit dem Wegfall des Schuldausspruchs und seiner Folgen besteht für das Gestatten des Getrenntlebens durch das Gericht kein Bedürfnis mehr. Begehrt eine sich mit Recht von dem anderen Ehegatten trennende Partei eine gerichtliche Legitimation, etwa zwecks Erlangung anderen Wohnraums, so ist dies ein Fall des § 627 Abs. 1 Ziff. 4 n. F. ZPO. Die Gerichte sollten dann eine entsprechend lautende Fassung des Beschlußtenors wählen. Das Gestatten des Getrenntlebens ist m. E. nicht mehr rechtsschutzbedürftig. 4. Ist m den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 EheVerfO auf die früher erlassene Entscheidung bzw. den geschlossenen Vergleich Bezug zu nehmen? Ist der Inhalt dieser Titel im neuen Urteil zu ändern? Hierfür gibt das Gesetz keine Möglichkeit; es bestimmt vielmehr, daß „neu zu entscheiden“ ist. Diese neue Entscheidung kann keine Abänderung eines alten Titels sein, weil eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 323 ZPO im Gesetz nicht gegeben ist, materiell-rechtlich auch völlig neue Verhältnisse als Grundlage der Entscheidung beurteilt werden müssen. Daß im Instanzenzuge gleichgestellte Gerichte gegenseitig keine Entscheidungen aufheben können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es sind auch keine Bedenken wegen der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten aus den alten Titeln nach Rechtskraft der neuen Entscheidung ge- 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 267 (NJ DDR 1956, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 267 (NJ DDR 1956, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch den Leiter. Die anforderungsgerechte Untersuchungsplanung gewährleistet darüber hinaus eine hohe Wirksamkeit der vorgangsbezogenen Zusammenarbeit mit operativen Linien und Diensteinheiten sowie mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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