Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 266 (NJ DDR 1956, S. 266); steht also unter der- gleichen Verantwortung des Gerichts wie die Scheidung selbst und muß mit der gleichen Sorgfalt geprüft und zur Überzeugung aller Beteiligten gewissenhaft begründet werden, und zwar auch dann, wenn übereinstimmende Vorschläge der Eltern vorliegen sollten. Denn diese Einigkeit pflegt nicht selten das liegt in der Natur der Sache nur von kurzer Dauer zu sein. Das Gericht muß auch diese Möglichkeit in seine Entscheidung einbeziehen und ihr, soweit tunlich, von vornherein durch die sachliche Begründung seiner Entscheidung Vorbeugen. Bei weitem nicht alle der bisher ergangenen Urteile der Instanzgerichte werden diesen Erfordernissen gerecht, weshalb auf sie an dieser Stelle nachdrücklich hingewiesen sei. Nicht geringer ist vielleicht die Gefahr einer Unterbewertung und damit unzulänglichen Begründung der Unterhaltsansprüche. Die Vorschriften der Eheverordnung enthalten, ebensowenig wie das bei den Ehescheidungsgründen der Fall ist, ins einzelne gehende Vorschriften für die Bemessung des Unterhalts. Daraus wird zu folgern sein, daß für die Bemessung des Unterhalts der Kinder die Vorschriften der §§ 1601 f£. BGB in ihrer Weiterentwicklung durch das Gleichberechtigungsprinzip, das die Berücksichtigung der Lebens- und Einkommensverhältnisse beider Elternteile verlangt, nach wie vor anwendbar sind. Das gilt aber nicht für die Vorschriften des früheren Ehegesetzes über den Unterhalts anspruch des geschiedenen Ehegatten. Hier kommen ausschließlich die Vorschriften der Eheverordnung zur Anwendung, wie sie in den §§ 13, 14, 15 und 18 enthalten sind. Sie geben dem Gericht eine erheblich weitergehende Entscheidungsfreiheit als die bisherigen, vielfach durch besondere Voraussetzungen, Rangvorbehalte und dergleichen eingeengten Vorschriften des Ehegesetzes. Aber gerade damit erhöhen auch sie wesentlich die Anforderungen an das Verantwortungsbewußtsein des Gerichts und zwingen zur äußersten Gewissenhaftigkeit in der Abwägung „aller Umstände“ bzw. der „gesamten Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten“, wie sich das Gesetz ausdrückt. Vor allen Dingen muß, besonders in den Fällen einer langfristigen Zubilligung von Unterhaltsrenten, die Möglichkeit im Auge behalten werden, daß sich die zur Zeit des Urteilserlasses bestehenden Verhältnisse in den individuellen Lebens- und Einkommensverhältnissen wesentlich ändern können. Es wird also auch in Zukunft an Abänderungsklagen nicht fehlen. Das erfordert aber, daß das Scheidungsurteil, wenn es einem Kind oder Ehegatten Unterhalt zuspricht, außer der Bedürfnisfrage vor allem die Lebens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, von denen das Gericht ausgeht, erschöpfend zu erörtern und mit voller Klarheit darzulegen hat. Auch in dieser Beziehung lassen mehrere sonst gut oder angemessen begründete Urteile der Bezirksgerichte ernste Mängel erkennen. So ist es z. B. völlig unzulässig, wenn sich ein Urteil des Bezirksgerichts Leipzig, ohne die Lebens- und Einkommensverhältnisse der Eltern konkret darzulegen, in der Begründung des Kindesunterhalts mit einem Hinweis auf ein entsprechendes Angebot des Vaters und die von ihm während des Rechtsstreits tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge begnügt. In einem anderen Falle -beschränkt sich dasselbe Bezirksgericht auf die Beiziehung einer kurzen Auskunft über die Höhe des dem Vater zustehenden Arbeitslohnes, ohne auf seine sonstigen Lebensverhältnisse und vor allem auch auf die Lebensverhältnisse der Mutter irgendwie näher einzugehen. In dieser Beziehung kann, wie die Beispiele zeigen, die rechtliche Neuordnung leicht zu typischen Fehlern der Instanzgerichte führen, vor deren Begehung deshalb von vornherein gewarnt werden muß. 5. Schließlich vermag auch die Begründung der von der Regel des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO abweichenden Kostenentscheidung nicht durchweg zu befriedigen. Es sollen dabei zwar die im Urteil getroffenen Feststellungen und die sonstigen Verhältnisse der Parteien gewürdigt werden. Der Sinn dieser Bestimmung ist aber nicht, in eine minutiöse Erörterung aller Umstände einzutreten, die für oder gegen eine Abweichung von der Regel sprechen könnten. Nur dann, wenn die Anwendung der Regel mit den Feststellungen des Urteils und den Verhältnissen der Parteien z. B. bei einer stark unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehepartner oder im Falle der Erhebung einer frivolen, aussichtslosen Scheidungsklage in einem groben und offensichtlichen Widerspruch stünde, sollte von der Regel abgewichen werden. Nur in solchen Fällen läßt sich auch mit der notwendigen inneren Überzeugungskraft die Anwendung eines bestimmten anderen Verteilungsmaßstabes begründen. Zu einigen Fragen des Verfahrens in Ehesachen Von JOSEF GINDORF, Richter am Kreisgericht Mühlhausen Die Prinzipien aller Ehesachen ergeben sich umfassend aus der Präambel der EheVO und sind materiell- und prozeßreohtlich durch die Gerichte zur Grundlage der Verfahren und Entscheidungen in Ehesachen zu machen. Hierzu führt Dillhöfer (NJ 1956 S. 107) u. a. richtig aus, daß die in der Vergangenheit oft formale Durchführung des Sühnetermins und des vorbereitenden Verfahrens nunmehr verschwinden muß, wenn das Gericht seinen Aufgaben gerecht werden will. Diese Ausführungen bedürfen der Ergänzung dahingehend, daß entsprechend der Schutz- und Erziehungsfunktion des Gerichts gern. § 2 Ahs. 1 Buchst, a und d GVG zunächst grundsätzliches Ziel der neuen vorbereitenden Verhandlung die Aufrechterhaltung und Festigung der Ehe sein muß (§§ 2, 4, 5, 6 und 8 EheVerfO). Ein Vergleich der alten Bestimmungen über den Sühneversuch (§§ 608 610 ZPO, 1 ÜbertragungsVO) mit den entsprechenden Bestimmungen der EheVerfO zeigt deutlich, daß jetzt entsprechend der Bedeutung der gefestigten, gesunden Ehe und Familie für die Gesellschaft die kulturell-erzieherische Funktion des Staates voll wirksam wird. Demgemäß ist die Parteimaxime auf die Erhebung bzw. Rücknahme der Klage und die pflichtgemäße Förderung des Prozesses beschränkt, während das Verfahren selbst von der Offizialmaxime -beherrscht wird. Die vorbereitende Verhandlung ist also eine bisher in Ehesachen unbekannte Verfahrensart; sie ist mit dem bisherigen Sühneversuch bzw. vorbereitenden Verfahren nicht zu vergleichen oder auch nur als deren verbesserte Fortsetzung anzusehen. Diese neue Bedeutung der vorbereitenden Verhandlung, der Dillhöfer nicht ganz gerecht wird, ergibt sich besonders deutlich aus den §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Satz 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 8 EheVerfO. Erst dann, wenn alle Möglichkeiten zur Erhaltung und Festigung der Ehe und Familie ausgeschöpft sind und eine Aussöhnung der Ehegatten trotzdem nicht zustande kommt, kann § 9 EheVerfO angewandt werden. Diese Vorschrift 'behandelt Aufgaben des Gerichts, die aus Zweckmäßigkeitsgründen und mit dem Ziel der Beschleunigung der Verfahren zwar innerhalb der vorbereitenden Verhandlung zu erledigen sind, jedoch Maßnahmen betreffen, die der streitigen Verhandlung dienen sollen. Wenn diese Tätigkeit des Gerichts in der vorbereitenden Verhandlung auch sehr bedeutungsvoll ist, so bleibt das Kernstück dieses Verfahrensabschnitts doch das Bemühen des Gerichts um die Erhaltung und Festigung der Ehe. Dieses Ziel gibt der vorbereitenden Verhandlung die ausschlaggebende Bedeutung und dürfte der Grundgedanke des Gesetzgebers sein. Dillhöfer sieht in der Fassung der §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 3 EheVO, 13 EheVerfO einen Zwang für die Parteien, Ansprüche auf Sorgerec-htsentscheidung, Unterhalt für die Kinder und evtl, eines Ehegatten 266;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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