Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 265 (NJ DDR 1956, S. 265); fest, daß die Ehe der Parteien in jeder dafür in Betracht kommenden Hinsicht sinn- und wertlos geworden sei und nur noch der Form nach bestehe. Weil aiber nach Ansicht des Gerichts leichtfertig angeknüpf te Beziehungen des Ehemannes zu anderen Frauen den, wesentlichen Grund zum Zerfall der Ehe gebildet haben, begründet das Bezirksgericht die Abweisung der Klage damit, daß die Aufrechterhaltung der Ehe für die Gesellschaft noch insofern einen Wert habe, „als damit dargetan werde, daß sie ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe nicht billigen“ könne, bzw. damit, daß die Werktätigen ein in der Haltung des Klägers zutage getretenes leichtfertiges Verhalten „aus erzieherischen Gründen“ auf keinen Fall billigen könnten. In 'beiden Fällen hätte das Gericht seine Entscheidung auf die Frage der Zumutbarkeit der Scheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EheVO abstellen müssen und höchstwahrscheinlich auch mit voller Überzeugungskraft abstellen können. Es legt mit immerhin einleuchtender Begründung dar, daß sich die Reaktion der Ehefrau auf das Verhalten des Mannes in nach Lage der Umstände erträglichen, dem Mann zumutbaren Grenzen gehalten habe. Daß sich das Gericht auch mit dieser Seite der Sache näher beschäftigt hat, ist zu billigen, denn eine die bezeichneten Grenzen überschreitende Reaktion auf das Verhalten des Mannes kann unter Umständen natürlich zu einer wesentlichen Vertiefung der Spannungen unter den Eheleuten beitragen. Was schließlich die allgemeinen Voraussetzungen der im § 8 Abs. 1 Satz 2 der EheVO behandelten „unzumutbaren Härte“ anbelangt, so genügt dafür nach der Auffassung eines Urteils des Bezirksgerichts Leipzig im Falle einer älteren Ehe, deren vom Manne beantragte Scheidung das Urteil ablehnt, der Hinweis auf die „seelischen Folgen“ der Scheidung für die Frau, nämlich „den Verlust des wesentlichen Lebensinhalts, an dessen Stelle ein Dasein im bitteren Gefühl der zu Unrecht verlassenen Frau treten würde“. Vor Erwägungen und Formulierungen dieser Art, die nicht unseren gesellschaftlichen Auffassungen entsprechen, muß gewarnt werden. Im gegebenen Falle hatte das Bezirksgericht festgestellt, ernstliche Gründe für die Scheidung der Ehe lägen nicht vor, die Ehe habe auch ihren Sinn weder für die Parteien noch für ihre Kinder und die Gesellschaft verloren. Ist das der Fall, so bedarf es der Erörterung der Zumutungsfrage überhaupt nicht. Sind aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 EheVO gegeben, so geht es nacht an, die Unzumutbarkeit der Scheidung für die Frau mit „seelischen Folgen“ und „bitteren Gefühlen“ zu begründen. Nach den in unserem Staat herrschenden Anschauungen bann allein die Tatsache des Geschiedenseins für die Ehefrau nicht zu einer Minderung der moralischen Bewertung und des gesellschaftlichen Ansehens ihrer Persönlichkeit führen. Es geht also nicht an, in einem Scheidungsurteil falschen Minderwertigkeitsvorstellungen, wenn sie dennoch im einzelnen Fall vorliegen sollten, Rechnung zu tragen oder sie womöglich gar erst hervorzurufen. 3. Ein anderer mehrfach auftretender Fehler liegt darin, daß bei der rechtlichen Würdigung der vom Gericht festgestellten Tatsachen die untereinander im dialektischen Zusammenhänge stehenden tatbestand-lichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EheVO aufgelöst und die festgestellten konkreten Tatumstände des ehelichen Lebens der Parteien bald diesem, bald jenem vermeintlich selbständigen Tatbestand zugeordnet werden. Mit anderen Worten, man verfährt nach einer ähnlichen Methode wie früher bei der Behandlung des § 48 des früheren EheG, in dem in der Tat der „Widerspruch“ des „nichtschuldigen“ Ehegatten an besondere Voraussetzungen geknüpft war. Bei diesem verfehlten Verfahren kommt es dann gelegentlich, ohne daß dies dem Urteilsverfasser 'bewußt wird, zu offenen Widersprüchen. Typisch für diese Fehler ist ein Urteil des Bezirksgerichts Dresden, das im Ergebnis wahrscheinlich nicht zu beanstanden in der Begründung zu ernsten Bedenken Anlaß gibt. Es handelt sich um eine Ehe, die etwa 25 Jahre bestanden hatte, bis sie dadurch äußerlich getrennt wurde, daß der Mann die Frau verließ, nachdem er zu einer anderen Frau ehebrecherische Beziehungen aufgenommen hatte. Das Gericht charakte- risiert dieses Verhalten als „ehefeindlich“, während das Verhalten der Frau während der Ehe als dem Wesen der Ehe entsprechend und sogar opferbereit geschildert wird. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts weist das Bezirksgericht auf die Berufung der Frau die Scheidungsklage des Mannes ab. In den Entscheidungsgründen wird die Ehe der Parteien zunächst für „tiefgreifend zerrüttet“ erklärt, und zwar unter näherer Darlegung der Tatumstände „einzig und allein durch das ehefeindliche Verhalten des Klägers“. Gleichwohl wird im nächsten. Absatz der Gründe die Scheidung der Ehe abgelehnt, weil diese trotz der „tiefgreifenden Zerrüttung“ der Ehe „sittlich nicht gerechtfertigt“ sei. Es folgen Hinweise auf das pflichtgetreue, opferbereite Verhalten der Ehefrau und das Alter der Ehe. Diese wird nunmehr als durch „die gemeinschaftliche jahrzehntelange Zusammenarbeit zum Wohle der Familie als derart verwurzelt“ bewertet, daß ihre Scheidung „sittlich nicht gerechtfertigt“ wäre. Der Ehe müsse vielmehr, so führt das Gericht aus, ’der Schutz des Art. 30 der Verfassung zuteil werden, zumal die Scheidung auch den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzen würde. Das letztere wird mit dem vorgeschrittenen Alter der Frau, ihrer verminderten Erwerbsfähigkeit und der im Falle der Scheidung zu erwartenden Schmälerung ihrer ohnehin kärglich bemessenen Unterhaltsrente 'begründet. In zwei besonderen nunmehr folgenden Absätzen der Urteilsgründe bekennt sich das Gericht zu der Auffassung, daß die Scheidung der Ehe für die Frau eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde, während auf der anderen Seite das Weiterbestehen der Ehe den Arbeitselan des Mannes nicht beeinträchtigen werde, zumal er „seinen Lebensmittelpunkt von der Verklagten entfernt gewählt“ habe. Abgesehen davon, daß von einer „Verwurzelung der Ehe“ nicht gut die Rede sein kann, wenn sie, sozusagen im gleichen Atemzuge, als „tiefgreifend zerrüttet“ und eines einheitlichen „Lebensmittelpunktes“ entbehrend dargestellt wird, zeigt die Begründung äußerst bedenkliche Anlehnungen nicht nur an die Terminologie, sondern auch an die widerspruchsvolle und deshalb von der Eheverordnung beseitigte Konstruktion des § 48 des früheren EheG, wonach eine Ehe zwar „unheilbar zerrüttet“ sein konnte, gleichwohl aber aus dem Grunde schuldhaften Verhaltens eines Ehepartners auf den „Widerspruch“ des „nichtschuldigen“ Teiles aufrechtzuerhalten war. Solche Urteile sollten in Zukunft nicht mehr möglich sein. 4. Zu den wichtigen Neuerungen, die die Eheverordnung in der Behandlung der Ehesachen mit sich gebracht hat, gehört die Vorschrift des § 9 Abs. 1, wonach das Gericht im Scheidungsurteil bestimmt, welchem Ehegatten die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen ist und von wem und in welcher Höhe der Unterhalt der Kinder zu leisten ist. Ferner gehört dazu die Vorschrift des § 13 Abs. 3, wonach der Antrag auf Unterhaltszahlung für die Zeit nach der Scheidung der Ehe nur im Scheidungsverfahren, und zwar bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. In der Praxis führt das dazu, daß die Gerichte in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile zunächst und zwar zumeist ausführlich die Scheidungsfragen behandeln, denen dann im Falle der Scheidung zumeist in wesentlich kürzerer Form manchmal sogar auf wenige Zeile zusammengedrängt , die Begründung für die Sorgerechts- und Unterhaltsentscheidung folgt. Gegen die Kürze und Prägnanz ist an sich nichts einzuwenden. Oft wird sich auch die Entscheidung über das Sorgerecht inhaltlich aus der Erörterung der Scheidungsgründe ergeben. Aber auch in solchen Fällen darf dem Streben nach Kürze nicht die Überzeugungskraft des Urteils geopfert werden. Das Gericht muß sich stets dessen 'bewußt sein, daß gerade auch die Entscheidung über den späteren Verbleib und die künftige Erziehung der Kinder von einschneidender Bedeutung ist nicht nur für die Kinder, sondern auch für die Eltern. Häufig ist es sogar so, daß, wenn die Ehe geschieden ist, als einziges gemeinsames Interesse der früheren Ehegatten das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder verbleibt. Auch die Sorgerechtsentscheidung 265;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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