Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 254 (NJ DDR 1956, S. 254); Entschuldigung gegenüber dem. Privatkläger bewegt. In diesen zahlreichen Fällen taucht die Frage der Kostenentscheidung auf. Eine selbständige Kostenentscheidvmg gibt es aber nach der Strafprozeßordnvmg nicht. Vielmehr muß in jedem Falle eine das Hauptverfahren beendende Entscheidung vorliegen, bevor das Gericht über die Kosten entscheiden kann. Wenn dann jedesmal dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die Erstattung der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt würden, würde es wohl nur noch in den seltensten Fällen zur Rücknahme einer Privatklage kommen. Die Entscheidung des Bezirksgerichts ist daher das Gegenteil einer gerechten Verteilung der Kosten. Sollte das zwischen den Parteien geschlossene Übereinkommen, das auf der einen Seite die Entschuldigung, und auf der anderen Seite die Klagrücknahme zum Inhalt hat, auch mit der Bezeichnung Vergleich versehen worden sein, so handelt es sich doch nicht um einen nach den Bestimmungen der ZPO vollstreckbaren Schuldtitel, da eine solche Vereinbarung nicht den Charakter eines Vergleichs hat. Infolgedessen ist auch eine darin getroffene Vereinbarung über die Kosten höchstens Grundlage für einen neuen Prozeß. Gerhard B orkmann, Hauptinstrukteur bei der Justizverwaltimgsstelle im Bezirk Karl-Marx-Stadt II Die Problematik des Falles wird mit der vorstehenden Anmerkung keineswegs erschöpft. Borkmann erkennt richtig, daß die Systematik der StPO im Falle der Rücknahme einer Privatklage noch die Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung verlangt, als welche nach Lage der Sache nur der Erlaß eines Einstellungsbeschlusses in Frage käme. Er übersieht jedoch zweierlei: Einmal fragt es sich, ob eine Einstellung des Verfahrens nach den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes überhaupt zulässig ist. Bei der Schaffung der StPO wurde das formale Prinzip verfolgt, alle in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens ihrer Art nach möglichen Entscheidungen des jeweils mit der Sache befaßten Rechtspflegeorgans im Interesse der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit erschöpfend aufzuzählen (vgl. §§ 157, 163, 172, 218, 290 StPO); darüber hinaus wurden gerade für die Einstellung des Verfahrens die einzelnen Prozeßsituationen, die allein den jeweiligen „Herrn des Verfahrens" zu dieser Art der Verfahrensbeendigung ermächtigen und verpflichten, genau festgelegt: §§ 158, 164, 226 StPO. Für die Einstellung in der Hauptverhandlung ist § 226 maßgebend, und der Fall der Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Privatklage gern. § 249 Abs. 3 ist im Gegensatz zu dem ebenfalls die Einstellung eines Privatklageverfahrens betreffenden Fall des § 252 dort nicht erwähnt. Selbst aber wenn sich ein Weg fände, über die hiernach fehlende Befugnis zum Erlaß eines Einstellungsbeschlusses hinwegzukommen etwa durch Ausfüllung einer offenbaren Lücke des Gesetzes oder durch eine sehr extensive Auslegung des § 226 Ziff. 1 , so ist damit der von Borkmann doch offenbar angestrebte Erfolg, d. h. die Möglichkeit, dem Beschuldigten die Kosten des Privatklageverfahrens aufzuerlegen, immer noch nicht erreicht, denn Borkmann übersieht weiter, daß dann § 357 Abs. 2 eingreift, wonach im Falle der Einstellung des Privatklageverfahrens die Kosten dem Privatkläger aufzuerlegen sind! Zweifellos ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit den erwähnten §§ 226 Ziff. 3, 252 zu verstehen, d. h. das Gesetz hat dabei lediglich den Fall der Einstellung des Privatklageverfahrens wegen Überführung der Sache in das normale Anklageverfahren im Auge gehabt und an den Fall der schon in § 226 übersehenen Rücknahme der Privatklage nicht gedacht. Aber diese das gesetzgeberische Motiv betreffende Erwägung berechtigt keinesfalls, über den klaren Wortlaut des § 357 Abs. 2 hinwegzugehen und im Falle des von Borkmann befürworteten Erlasses eines Einstellungsbeschlusses nun nicht diese Bestimmung, sondern die des § 357 Abs. 3 anzuwenden, worauf Borkmann doch offenbar hinauswill. Dabei stimme ich ihm darin zu, daß auch das Ergebnis des BG Karl-Marx-Stadt nicht befriedigt und im Inter- esse der Beilegung von Privatklagesachen durch eine Entschuldigung seitens des Beleidigers ein Weg gefunden werden muß, um diesem die Kosten des erledigten Verfahrens auferlegen zu können. Will man sich schon über die oben erhobenen Zweifel an der Zulässigkeit einer Einstellung des Verfahrens hinwegsetzen wogegen ich Bedenken habe , so ließe sich lediglich folgende Prozedur vorstellen, um jenes Ziel zu erreichen: Im Protokoll ist zunächst aufzunehmen, daß der Beschuldigte sich entschuldigt und sich dem Privatkläger gegenüber verpflichtet, diesem die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen zu erstatten, und daß daraufhin der Privatkläger die Privatklage zurücknimmt. Alsdann ist gern. § 357 Abs. 2 das Verfahren auf Kosten des Privatklägers einzustellen, wobei das Gericht den Parteien zu erklären hat, daß zwar diese Entscheidung formal nach dem Gesetz erforderlich sei und der Privatkläger dem Staat gegenüber danach der alleinige Kostenschuldner bleibe, daß aber im Verhältnis der Parteien untereinander der Beschuldigte kraft der von ihm übernommenen Verpflichtung dem Privatkläger die Kosten erstatten müsse und der Privatkläger, falls der Beschuldigte nicht freiwillig zahle, diese Verpflichtung im Wege einer Zivilklage realisieren könne. Daß diese Notlösung sehr befriedigend wäre, läßt sich nicht sagen, und die zuständigen Stellen werden ernsthaft zu erwägen haben, ob hier nicht eine offensichtliche Lücke im Gesetz durch gesetzliche Maßnahme geschlossen werden muß. Inzwischen aber wird man zu erwägen haben, ob unter diesen Umständen die Lösung des KrG Z. im vorliegenden Falle nicht doch bis auf weiteres als der beste Ausweg zu akzeptieren ist. Das KrG hat nach Rücknahme der Privatklage das Verfahren nicht eingestellt und sich damit die Möglichkeit der Anwendung des § 357 Abs. 3 offengehalten. Die Nichteinstellung widerspricht zwar der sonstigen Systematik der StPO, aber demgegenüber kann das KrG darauf hinweisen, daß wie oben dargelegt § 226 die Einstellung hier nicht vorsieht und sie daher gar nicht zulässig sei. Auf der anderen Seite läßt sich dem Gesetz nicht ein unbedingtes Prinzip des Inhalts entnehmen, daß eine Kostenentscheidung immer nur in Verbindung mit einer das sonstige Verfahren betreffenden Entscheidung erlassen werden kann, insbesondere folgt das nicht aus § 352 Abs. 1, der umgekehrt lediglich sagt, daß eine solche das Verfahren betreffende Entscheidung immer auch über die Kosten entscheiden muß. Daß eine isolierte Kostenentscheidung in der Regel nicht ergehen kann, folgt vielmehr nur daraus, daß eben regelmäßig die Beendigung des Strafverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellung erfolgt. Wenn sich aber ausnahmsweise, wie im vorliegenden Falle, doch die Möglichkeit einer anderweiten Beendigung ergibt, so ist auch die Möglichkeit einer isolierten Kostenentscheidung und der Anwendung des § 357 Abs. 3 nicht prinzipiell von der Hand zu weisen. Übrigens tut das BG, obwohl es § 357 Abs. 3 wegen Fehlens einer Sachentscheidung nicht anwenden will, im Grunde auch nichts anderes als das KrG: es erläßt ebenfalls eine isolierte Kostenentscheidung, nur daß es diese nicht auf die StPO, sondern auf zivilprozessuale Grundsätze stützt eine Konstruktion, die noch weniger tragbar erscheint als die des KrG. Man könnte zur Unterstützung der Entscheidung des KrG auch noch darauf hinweisen, daß § 357 Abs. 3 nach seinem Wortlaut möglicherweise auf unseren Fall gemünzt ist, denn da Abs. 1 den Fall der Verurteilung und Abs. 2 den Fall des Freispruchs und der Einstellung regelt, ist schwer einzusehen, was Abs. 3 „im übrigen“ regelt, wenn nicht den Fall der Klagerücknahme ohne eine sonstige Entscheidung. Zusammenfassend: Um im Falle der Zurücknahme der Privatklage zur Belastung des Beschuldigten mit den Kosten zu gelangen, scheint mir bei der jetziqen Rechtslage nur einer der beiden hier gezeigten Wege gangbar zu sein, nämlich Einstellung des Verfahrens mit Kostenentscheidung zu Lasten des Priva*kläoers bei gleichzeitiger Übernahme einer Erstattungsverpflichtung durch den Beschuldigten oder Anwendung des § 357 Abs. 3 ohne formelle Einstellung des Verfahrens. Der letztere, vom KrG Z. beschrittene Weg scheint mir bis zu der notwendigen gesetzlichen Regelung der bessere zu sein. 254 Prof. Dr. Hans Nathan;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 254 (NJ DDR 1956, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 254 (NJ DDR 1956, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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