Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 251 (NJ DDR 1956, S. 251); dem Hehler, geführt werden können. Die Möglichkeit von weiteren Angriffen ist auch dann nicht entfallen, wenn die gestohlenen Sachen noch nicht wieder in die Verfügungsgewalt eines Trägers von Volkseigentum gelangt sind, da sie mit der Vollendung des Diebstahls nicht aufhören, Volkseigentum zu sein. Auch die Verwertung oder die Aufbewahrung gestohlener Sachen sind Angriffe auf das Eigentum, auch wenn sie, soweit sie durch unmittelbar am Diebstahl beteiligte Personen vorgenommen werden, nicht besonders bestraft werden, sondern mitbestrafte Nachtaten sind. Das schließt jedoch nicht aus, daß andere Personen, die zu diesem späteren Zeitpunkt in Berührung mit der gestohlenen Sache kommen, bestraft werden können, wenn ihre Handlungen die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes verwirklichen. Dies trifft auf die Handlungen der Angeklagten zu. Das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums schützt die ökonomische Basis des Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und stellt die verschiedenartigen Begehungsformen von Angriffen gegen das Volkseigentum unter eine besondere Strafandrohung. Ein Teil dieser Begehungsformen wird in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in § 2 Abs. 1 des Gesetzes im einzelnen aufgezählt (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung und Untreue). Diese Aufzählung ist aber nur hinsichtlich der Delikte des § 2 Abs. 1 VESchG (Urkundenfälschung und Untreue), für die besonders hohe Strafen angedroht sind, erschöpfend. Die in § 1 Abs. 1 VESchG aufgeführten Delikte (Diebstahl und Unterschlagung) sind nur beispielsweise erwähnt. Das ergibt sich daraus, daß ihnen das „sonstige Beiseiteschaffen“ gleichgestellt ist. Diese Bestimmung zeigt, daß es für eine Verurteilung nach § 1 Abs. 1 VESchG nicht erforderlich ist, daß der Angriff auf das Volkseigentum in der Forrp der Verwirklichung der Merkmale eines Tatbestandes des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches oder eines anderen Strafgesetzes ausgeführt wird. Der § 1 Abs. 1 VESchG gibt den Justizorganen der Deutschen Demokratischen Republik die Möglichkeit, wirksam auf alle rechtswidrigen Angriffe gegen das Volkseigentum zu reagieren und den ständig wechselnden Methoden der Feinde des Aufbaus des Sozialismus mit gesetzlichen Mitteln entschieden entgegenzutreten. Die ausdrückliche Benennung der hauptsächlichsten Begehungsformen des § 1 Abs. 1 VESchG (Diebstahl und Unterschlagung) weist darauf hin, daß unter „sonstigem Beiseiteschaffen“ ein Angriff auf das Objekt „Volkseigentum“ zu verstehen ist und nicht etwa der Angriff auf ein anderes Objekt, z. B. auf den Wirtschaftsplan, darunterfällt. Dadurch, daß die Angeklagte das ihr ebenso wie B. zugewiesene Zimmer zur Verfügung gestellt hat, um die volkseigenen Sachen, von denen sie wußte, daß sie gestohlen waren, aufzubewahren oder ungestört aufzuteilen, hat sie ebenfalls das Volkseigentum angegriffen. Unwesentlich ist dabei, ob sie das Zimmer ausdrücklich oder stillschweigend zu diesem Zwecke überlassen hat. Die von der Gesamtbeute an sie persönlich abgegebenen Gegenstände stellen die Gegenleistung für ihre Mitwirkung bei dem Angriff auf das Volkseigentum dar. Die Angeklagte hat also Volkseigentum beiseitegeschafft. Die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums auf ihr Verhalten ist bei der Höhe des durch diesen Angriff herbeigeführten Schadens geboten, da, wie dargelegt, nicht nur der Wert der der Angeklagten zur persönlichen Verwendung überlassenen Gegenstände, sondern der aller in ihrem Zimmer untergebrachten gestohlenen Sachen (über 2000 DM) der Beurteilung zugrunde gelegt werden mußte. Zutreffend ist auch die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten als eines in einer Gruppe begangenen Verbrechens. Die Angeklagte war zwar an der Durchführung der Diebstähle selbst nicht beteiligt, doch hat sie, nachdem das Diebesgut in ihr Zimmer gebracht worden war, an einem Angriff auf das Volkseigentum mitgewinkt, sich also bei Begehung der Tat mit einer anderen Person, nämlich mit B., zusammengeschlossen, als sie mit ihm die Aufbewahrung der gestohlenen Sachen in ihrem Zimmer übernahm. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen §§ 1 und 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG ist infolgedessen rechtsfehlerfrei. Das B. wegen seiner Handlungen in der Phase des Angriffs auf das Volkseigentum, in der er sich mit der Angeklagten zusammengeschlossen hatte, nicht besonders bestraft wird, steht der Verurteilung der Angeklagten nicht entgegen; denn die von ihm begangenen Handlungen sind nicht etwa strafrechtlich unbeachtlich, sondern im Hinblick auf seine Verurteilung wegen der gruppenweise begangenen Diebstähle als Nachtat mitbestraft. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 4 VESchG war nicht möglich. Die Angeklagte war an den Angriffen von B. gegen das Volkseigentum beteiligt und hätte sich mit der Anzeige selbst des gleichen Verbrechens bezichtigen müssen. Eine Selbstanzeigepflicht aber wird durch § 4 VESchG niemandem auferlegt. § 1 Abs. 3 HSchG; § 1 AO über Umtausch und Verrechnung Deutscher Mark gegen Westgeld vom 14. September 1949 (ZVOB1. I S. 720); § 22 Abs. 2 der 4. DB zum HSchG vom 25. August 1954 (GBl. S. 757); §§ 1 Abs. 1, 348 StPO; § 29 StGB; § 18 Abs. 1 der 1. AO zur Durchführung der WStVO vom 29. September 1948 (ZVOB1. S. 463). Vollstreckung von Geldstrafen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW). OG, Urt. vom 24. Februar 1956 3 Zst II10/56. Aus den Gründen; Der § 348 StPO gibt dem Gericht zwar die Möglichkeit, eine nicht beitreibbare Geldstrafe auch nachträglich in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, wenn die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in der gerichtlichen Entscheidung unterlassen worden ist. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch, daß der Ausspruch der Geldstrafe durch ein Gericht erfolgt ist. Die Bestimmungen der StPO regeln nur das Verfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsorgane in Strafsachen, wie dies aus § 1 Abs. 1 StPO ersichtlich ist. Sie können deshalb nicht auf Entscheidungen anderer staatlicher Organe übertragen werden. Die vom Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs verhängte Geldstrafe ist auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels in Verbindung mit § 1 der Anordnung über Umtausch und Verrechnung Deutscher Mark gegen Westgeld gestützt; die Vollstreckung eines solchen Strafbescheides kann gern. § 22 Abs. 2 der 4. DB zum HSchG vom 25. August 1954 nur nach den Vorschriften der ZPO erfolgen. Daraus ergibt sich, daß auch die weiteren Maßnahmen, die bei einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müssen, sich ebenfalls aus den Bestimmungen der ZPO ergeben. Auch eine Umwandlung der Geldstrafen, die gemäß den Bestimmungen der WStVO durch Strafbescheide des Amts für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs ergangen sind, in Freiheitsstrafen kann nicht erfolgen. Diese Geldstrafen werden gern. § 18 Abs. 1 der 1. Anordnung zur Durchführung der WStVO im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Arbeitsrecht §§ 11,14 KündVO. Die Stellen, von deren Zustimmung die Wirksamkeit einer fristlosen Entlassung abhängt (Gewerkschaft, Schwerbeschädigtenstelle), können immer nur den ihnen konkret unterbreiteten Sachverhalt überprüfen. Sie sind dabei nicht an eine etwa früher in der gleichen Sache getroffene Entscheidung gebunden, sondern sind verpflichtet, neu zu entscheiden. Da ihre Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht nur formelle Bedeutung hat, müssen sie Gelegenheit erhalten, den bestimmten, zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses führenden Akt in allen seinen Voraussetzungen tatsächlicher und rechtlicher Art zu überprüfen. OG, Urt. vom 10. Januar 1956 1 Za 122/55. Der Kläger war bei dem Verklagten zuletzt als Abteilungsleiter mit einem Bruttogehalt von monatlich 530 DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1953 hat der Verklagte dem Kläger das Arbeitsrechtsverhältnis fristlos aufgekündigt. Der Kläger war Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung und Schwerbeschädigter, so daß die Zustimmung der Gewerkschaft Handel Gebietsvorstand und der Schwerbeschädigtenstelle erforderlich war. weil von beiden Stellen 25/;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 251 (NJ DDR 1956, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 251 (NJ DDR 1956, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X