Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 25 (NJ DDR 1956, S. 25); Verfahrens erster Instanz beginnt mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und endet in der Hauptverhandlung durch eine der im § 218 StPO aufgeführten Entscheidungen. Die Möglichkeit der Verweisung einer Sache an ein anderes Gericht ist im § 172 StPO nicht vorgesehen und in diesem Verfahrensabschnitt daher auch nicht zulässig. Entsprechend dem Inhalt dieses Verfahrensabschnittes, in dem das Gericht alle im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu prüfenden Fragen tatsächlicher, verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Art zu klären und darüber im Rahmen des § 172 StPO zu entscheiden hat, kommt der unter Ziff. 2 des § 172 StPO aufgeführten Entscheidungsmöglichkeit die Bedeutung zu, das Gericht in die Lage zu versetzen, in den Fällen die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben, in denen es, sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, keine der im § 172 Ziff. 1, 3 und 4 StPO aufgeführten Entscheidungen treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das dem Gericht zur Verfügung gestellte Ermittlungsergebnis unzureichend ist und angesichts der Möglichkeit weiterer ergänzender Nachermittlungen weder die Eröffnung noch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gerechtfertigt ist oder aber die rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechens durch das Kreisgericht die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt (§ 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 oder 2 GVG, § 5 VESchG) oder das angerufene Kreisgericht seine örtliche Unzuständigkeit feststellt (z. B. im Falle der §§ 1, 2, 6 VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen vom 22. April 1954). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Senat nunmehr von der im Urteil vom 23. September 1954 2 Zst III 200/54 *) vertretenen Auffassung, wonach es nur möglich sei, auf Grund einer Hauptverhandlung festzustellen, ob die sachliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist und dann die Sache gemäß § 227 StPO an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen, abgegangen ist. Es ist also auch möglich, in Fällen, in denen sich bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens der hinreichende Tatverdacht eines Verbrechens gegen § 2 VESchG ergibt und gemäß § 5 VESchG das Bezirksgericht ausschließlich zuständig ist, die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Der oben dargelegten Auffassung über die Möglichkeiten der Anwendung des § 172 Ziff. 2 StPO steht auch nicht der § 174 StPO entgegen. Zwar sind in den §§ 173, 175 und 176 StPO die Voraussetzungen für die im § 172 Ziff. 1, 3 und 4 StPO aufgeführten Entscheidungsarten erschöpfend geregelt, jedoch enthält § 174 StPO, worauf Ziegler in „NJ“ 1955 S. 445 bereits hingewiesen hat, keine ausschließliche Konkretisierung des § 172 Ziff. 2 StPO. Diese Bestimmung (§ 174 StPO) ist vielmehr im gesamten gerichtlichen Verfahren, also auch im Rechtsmittelverfahren, anwendbar und regelt nur den Hauptanwendungszweck der Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt. § 172 Ziff. 2 StPO bezieht sich dagegen nur auf die erste Phase des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Anwendungsmöglichkeiten dieser Vorschrift werden allein durch den Inhalt der dem Gericht in diesem Verfahrensabschnitt obliegenden vorstehend bereits erwähnten Aufgaben bestimmt. Daraus ergibt sich auch der verschiedenartige Charakter der Entscheidungen nach § 172 Ziff. 2 StPO. Erfolgt die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Ergänzung des Ermittlungsergebnisses, also zur Durchführung weiterer nur dem Staatsanwalt bzw. dem Untersuchungsorgan möglicher Ermittlungen, die das Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens benötigt, dann bleibt das mit der Einreichung der Anklage beim Gericht anhängig gewordene und in dessen Verantwortung übergegangene Verfahren (§ 171 StPO) beim Gericht weiter anhängig. In diesem Falle lehnt es das Gericht nicht ab, sich mit der Sache zu befassen und über den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Es gibt mit seiner Entscheidung vielmehr zu erkennen, daß es entscheiden will, das bisherige Ermittlungsverfahren aber noch keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung ist und daher noch der Ergänzung bedarf. Aus dem Inhalt dieser Entscheidung ergibt sich deren Charakter als einer Maßnahme der Prozeßleitung des Gerichts, die weder den Staatsanwalt noch den Angeklagten beschwert und nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden kann. Anders verhält es sich jedoch bei der Rückgabe der Sache aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts oder ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts. In diesen Fällen lehnt es das Gericht ab, sich mit der Sache zu befassen und über den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Die aus diesen Gründen beschlossene Rückgabe hat nicht die Wirkung wie die Zurückweisung der Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Das Verfahren bleibt nicht beim Gericht anhängig, es wird wieder der alleinigen Verantwortung des Staatsanwalts unterstellt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich mithin nicht um eine im Rahmen der Prozeßleitung des Gerichts getroffene Maßnahme, sondern um eine das gerichtliche Verfahren abschließende verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Anhängigkeit der Sache beim Gericht beseitigt und die Alleinverantwortung des Staatsanwalts wieder begründet ■wird. Durch diese Entscheidung wird der Staatsanwalt in der Durchsetzung seiner Anklage bei dem von ihm angerufenen Gericht behindert und hat daher auch das Recht der Beschwerde gemäß § 296 StPO. Die Interessen des Angeklagten werden durch diese Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt nicht beeinträchtigt, da ein gerichtliches Verfahren gegen ihn nicht anhängig geworden ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Beschluß des Kreisgerichts vom 5. Januar 1955 das Gesetz (§§ 218 Abs. 2 Ziff. 2, 227, 172 Ziff. 2 StPO) verletzt. Auch der Beschluß des Bezirksgerichts vom 19. Januar 1955 beruht auf einer Gesetzesverletzung, da das Bezirksgericht weder auf Grund einer Anklage noch durch einen dem Gesetz entsprechenden Verweisungsbeschluß mit der Sache befaßt war. Keinesfalls hätte das Bezirksgericht aber den Eröffnungsbeschluß von sich aus aufheben dürfen, weil er formell rechtskräftig war. Es hatte lediglich die Möglichkeit, die Aufhebung der von ihm nachträglich selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung im Wege der Kassation anzuregen. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht Art. 6 der Verfassung. 1. Die Abwerbung von Facharbeitern aus der DDR nach Westdeutschland dient nicht nur der Schädigung unserer Wirtschaft, sondern auch der Förderung der Aufrüstung Westdeutschlands. Sie ist wie Spionage und Terror ein Mittel der Kriegsvorbereitung und muß als Boykotthetze gemäß Art. 6 bestraft werden. 2. Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Kriegshetze in der Begehungsform der Spionage (hier Wirtschaftsspionage) ist es nicht erforderlich, daß Informationen über Institutionen der DDR oder über wirtschaftliche Vorgänge unmittelbar einer westlichen Spionagezentrale zugeleitet werden. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 9. August 1955 1 Ks 157/55. Der 42jährige Angeklagte war in der Nazizeit Berufssoldat. Nach dem Kriege wurde er Handelsvertreter bei der Firma St.-Ktihlanlagen in Z., mit deren Inhaber St. er befreundet war. St. wurde 1951 republikflüchtig, nachdem er wegen eines Verbrechens zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt und sein Betrieb enteignet und in Volkseigentum überführt worden war. Der Angeklagte, der seine Stellung als Handelsvertreter in dem nunmehr volkseigenen Betrieb behielt, stand weiterhin mit St. in brieflicher Verbindung und besuchte ihn auch mehrmals in Westberlin und Westdeutschland. Im Frühjahr 1955 traf sich der Angeklagte abermals mit St. in Westdeutschland und unterrichtete ihn über interne betriebliche Angelegenheiten des VEB Kühlanlagenbau Z. So teilte er ihm z. B. mit, daß ein neuer Betriebsleiter eingesetzt worden sei, daß der Betrieb von Z. nach C. verlagert wurde und daß sein (des Angeklagten) monatlicher Umsatz als Außenhandelsvertreter des Betriebes etwa 100 000 DM betrage. Darüber hinaus unter- 25 *) vgl. NJ 1955 S. 254.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 25 (NJ DDR 1956, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 25 (NJ DDR 1956, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X