Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 249 (NJ DDR 1956, S. 249); Berichte Die Schöffen in den Strafgerichten des kapitalistischen Deutschlands Bericht über eine Thesenverteidigung Am 14. März 1956 fand an der Juristischen Fakultät der Universität Haile eine bedeutungsvolle Thesenverteidigung statt: Rudolf Herrmann, Kandidat des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft und mit der Wahrnehmung einer Dozentur für das Fach Prozeßrecht beauftragt, verteidigte die von ihm vorgelegte Dissertation „Die Schöffen in den Strafgerichten des kapitalistischen Deutschlands“. Die Thesenverteidigung verdient besondere Beachtung nicht nur wegen des wissenschaftlichen Wertes der vom Doktoranden erzielten Forschungsergebnisse, sondern auch wegen der PersömichKeit des Verfassers. Der Doktorand begann seine juristische Tätigkeit im Jahre 1945 als Staatsanwalt im Soforteinsatz und wurde auf Grund seiner Arbeitserfolge als Oberstaatsanwalt in Stendal mit der Funktion des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes des Landes Sachsen-Anhalt betraut. Diese praktische Tätigkeit wirkte sich sehr nutzbringend auf seine spätere Arbeit als Aspirant und beauftragter Dozent am Institut für Strafrecht der Universität Haile aus. Ihm ist es zu einem großen Teil zu verdanken, daß die Erkenntnis der neuen demokratischen Prozeßrechtswissenschaft in verhältnismäßig kurzer Zeit Allgemeingut der Angehörigen der Fakultät und der in der Praxis tätigen Juristen wurde. Die Krönung der bisherigen Arbeiten Herrmanns auf rechtswissenschaftlichem Gebiet aber ist seine Dissertation, mit der er, den die Partei der Arbeiterklasse erzog und der in der Praxis unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates die Grundlagen für die wissenschaftliche Arbeit fand, seine wissenschaftliche Befähigung bewies. In seiner Thesenverteidigung führte der Doktorand aus, der kapitalistische Staat habe der Festigung der Autorität seiner Gerichte stets große Aufmerksamkeit zugewandt. Um dem Schwinden des Vertrauens des Voikes zum bürgerlichen Gericht zu begegnen, sei die Bourgeoisie ständig bemüht gewesen, den Klassencharakter ihrer Gerichte zu verbergen. Ein wesentliches Mittel dazu stellte die Laienmitwirkung an der Strafrechtsprechung dar, die der Erzeugung und Aufrechterhaltung der Illusionen einer Unparteilichkeit und Gerechtigkeit der Entscheidungen diente. Den herrschenden Klassen des kapitalistischen Deutschlands sei es gelungen, ihren Willen trotz oder gerade wegen der Laienmitwirkung durchzusetzen; denn zum Schöffen-und Geschworenenamte seien nicht Vertreter des Volkes, sondern hauptsächlich Angehörige der besitzenden Klassen herangezogen worden. Mit Recht bezeichnete der Doktorand diese Methode als „demokratischen“ Betrug, dessen Aufdeckung das Ziel seiner gesamten Arbeit sei. Der Doktorand gab dann einen Überblick über die Entwicklung der Laienmitwirkung. Er legte dar, daß die Forderung zunächst nach Schwurgerichten zu einem sehr wichtigen Glied im System der politischen Instrumente der Bourgeoisie in ihrem Kampf gegen den Abso'utismus wurde. Sie fand großen Widerhall unter den Volksmassen, weil ihre Realisierung der Verteidigung gegen die Willkür der Beamtenrichter gedient hätte. Aber gerade in dieser Richtung wurde jene Forderung nicht verwirklicht. Mit Hilfe verschiedener Mittel, wie zum Beispiel des Steuerzensus oder des Einflusses der Regierung auf die Wahl der Geschworenen, wurden nicht Vertreter des werktätigen Volkes, sondern Vertreter des Adels und dieser Klasse genehme Vertreter der Bourgeoisie berufen. Darüber hinaus gehörte die Hauptmasse der Strafsachen, vor allem politische Delikte und Pressvergehen, nicht in die Zuständigkeit der Schwurgerichte. An der Volksfeindlichkeit des gesamten Gerichtssystems änderte sich daher nichts. Vielmehr spiegelte die Einrichtung der Schwurgerichte in der Mitte des 19. Jahrhunderts bereits den gegen die arbeitenden Massen gerichteten Kompromiß zwischen Adel und Bourgeoisie wieder. Das gilt auch hinsichtlich der in der Periode von 1848 bis 1871 in verschiedenen deutschen Staaten geschaffenen Schöffengerichte. Sie entwickelten sich nicht wie die Schwurgerichte unter den Bedingungen der Vorbereitung der bürgerlich-demokratischen Revolution, sondern unter den Bedingungen des sich trotz lokaler Auseinandersetzungen ständig festigenden Kompromisses zwischen Adel und Bourgeoisie. Die Einrichtung der Schöffengerichte konnte daher trotz der damit verbundenen Ausdehnung der Laienbeteiiigung nur eine scheindemokratische Maßnahme sein. Im weiteren beschäftigte sich der Doktorand mit den Maßnahmen zur alimähiichen Ausschaltung der Laienrichter, die seit 1877 an Intensität Zunahmen. Schon das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wies einen großen Teil der politischen Strafsachen der Zuständigkeit der Berufsrichterkoilegien zu. Und im weiteren Verlauf der imperialistischen Entwicklung stellte sich heraus, daß die Bourgeoisie in den Perioden offener Auseinandersetzungen mit der Arbeiterklasse völlig auf den demokratischen Schein verzichtete und durch die Errichtung von Sondergerichten zu einer weiteren Methode der Ausschaltung der Schöffen- und Schwurgerichte griff. Diese Maßnahmen wurden durch verfassungswidrige Bestimmungen über die Ermächtigung des Staatsanwalts ergänzt, nach seiner Willkür Strafsachen nicht vor das zuständige Schöffengericht, sondern vor andere Gerichte zu bringen. Die gleichen Symptome der Ausschaltung von Schöffen und Geschworenen zeigt heute die westdeutsche Entwicklung. In diesem Zusammenhang nannte der Doktorand das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950, das die Laienmitwirkung neuen Beschränkungen unterwarf, die sich mit den später erlassenen Strafrechtsänderungsgesetzen noch vermehrten. Dazu gehört auch die Errichtung politischer Sonderstrafkammern nach § 74 a GVG. Bei diesen Strafkammern handelt es sich um grundgesetzwidrige Sondergerichte. Daran zeige sich nicht nur das für einen imperialistischen Staat typische Streben nach Einschränkung der Laienmitwirkung, sondern wie der Doktorand am Schluß seines Autorreferats betonte die Wendung zum Faschismus in der westdeutschen Strafjustiz. Kammergerichtspräsident Ranke beurteilte die Arbeit Herrmanns in seinem Erstgutachten als wertvollen wissenschaftlichen Beitrag zur Lehre von der Gerichtsverfassung und vom Strafprozeß, darüber hinaus aber auch für die Untersuchung der politischen Rolle des Gerichts im bürgerlich-kapitalistischen Staat. Mit außerordentlichem Fleiß und großer Gewissenhaftigkeit habe der Doktorand eine Fülle wertvollen Quellenmaterials zusammengetragen und verarbeitet. Das verdiene volle Anerkennung. Demgegenüber kritisierte er, daß der Doktorand bei der Analyse des Inhalts der Rechtsprechung der Schwur- und Schöffengerichte nicht tiefgründig genug vorgegangen sei. Auch die Behandlung der Schöffengerichte in der Bundesrepublik und des Inhalts ihrer Rechtsprechung müsse noch vertieft werden. Das gelte gleichermaßen für die Auseinandersetzung mit der westdeutschen Rechtsideologie, der ein breiterer Raum einzuräumen sei. Zum Abschluß hob der Gutachter hervor, daß die bestehenden Mängel den Wert der Arbeit nicht mindern können. Als zweiter Gutachter nahm der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, das Wort. In Ergänzung der positiven Einschätzung der Arbeit betonte sie, daß dem Doktoranden kaum Vorarbeiten zur Verfügung standen. Die Verarbeitung der umfangreichen Quellen sei um so bedeutungsvoller, als der Doktorand völlig selbständig den Weg dazu gefunden habe. Übereinstimmend mit dem Erstgutachten führte Frau Dr. Benjamin weiter aus, daß die Arbeit keine Flucht in die Vergangenheit darstelle, sondern von hoher Aktualität sei. Die in der Dissertation angestellten Untersuchungen seien nicht nur für Juristen, sondern auch für breite Kreise, 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 249 (NJ DDR 1956, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 249 (NJ DDR 1956, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit eine Rolle spielen.

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