Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 249 (NJ DDR 1956, S. 249); Berichte Die Schöffen in den Strafgerichten des kapitalistischen Deutschlands Bericht über eine Thesenverteidigung Am 14. März 1956 fand an der Juristischen Fakultät der Universität Haile eine bedeutungsvolle Thesenverteidigung statt: Rudolf Herrmann, Kandidat des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft und mit der Wahrnehmung einer Dozentur für das Fach Prozeßrecht beauftragt, verteidigte die von ihm vorgelegte Dissertation „Die Schöffen in den Strafgerichten des kapitalistischen Deutschlands“. Die Thesenverteidigung verdient besondere Beachtung nicht nur wegen des wissenschaftlichen Wertes der vom Doktoranden erzielten Forschungsergebnisse, sondern auch wegen der PersömichKeit des Verfassers. Der Doktorand begann seine juristische Tätigkeit im Jahre 1945 als Staatsanwalt im Soforteinsatz und wurde auf Grund seiner Arbeitserfolge als Oberstaatsanwalt in Stendal mit der Funktion des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes des Landes Sachsen-Anhalt betraut. Diese praktische Tätigkeit wirkte sich sehr nutzbringend auf seine spätere Arbeit als Aspirant und beauftragter Dozent am Institut für Strafrecht der Universität Haile aus. Ihm ist es zu einem großen Teil zu verdanken, daß die Erkenntnis der neuen demokratischen Prozeßrechtswissenschaft in verhältnismäßig kurzer Zeit Allgemeingut der Angehörigen der Fakultät und der in der Praxis tätigen Juristen wurde. Die Krönung der bisherigen Arbeiten Herrmanns auf rechtswissenschaftlichem Gebiet aber ist seine Dissertation, mit der er, den die Partei der Arbeiterklasse erzog und der in der Praxis unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates die Grundlagen für die wissenschaftliche Arbeit fand, seine wissenschaftliche Befähigung bewies. In seiner Thesenverteidigung führte der Doktorand aus, der kapitalistische Staat habe der Festigung der Autorität seiner Gerichte stets große Aufmerksamkeit zugewandt. Um dem Schwinden des Vertrauens des Voikes zum bürgerlichen Gericht zu begegnen, sei die Bourgeoisie ständig bemüht gewesen, den Klassencharakter ihrer Gerichte zu verbergen. Ein wesentliches Mittel dazu stellte die Laienmitwirkung an der Strafrechtsprechung dar, die der Erzeugung und Aufrechterhaltung der Illusionen einer Unparteilichkeit und Gerechtigkeit der Entscheidungen diente. Den herrschenden Klassen des kapitalistischen Deutschlands sei es gelungen, ihren Willen trotz oder gerade wegen der Laienmitwirkung durchzusetzen; denn zum Schöffen-und Geschworenenamte seien nicht Vertreter des Volkes, sondern hauptsächlich Angehörige der besitzenden Klassen herangezogen worden. Mit Recht bezeichnete der Doktorand diese Methode als „demokratischen“ Betrug, dessen Aufdeckung das Ziel seiner gesamten Arbeit sei. Der Doktorand gab dann einen Überblick über die Entwicklung der Laienmitwirkung. Er legte dar, daß die Forderung zunächst nach Schwurgerichten zu einem sehr wichtigen Glied im System der politischen Instrumente der Bourgeoisie in ihrem Kampf gegen den Abso'utismus wurde. Sie fand großen Widerhall unter den Volksmassen, weil ihre Realisierung der Verteidigung gegen die Willkür der Beamtenrichter gedient hätte. Aber gerade in dieser Richtung wurde jene Forderung nicht verwirklicht. Mit Hilfe verschiedener Mittel, wie zum Beispiel des Steuerzensus oder des Einflusses der Regierung auf die Wahl der Geschworenen, wurden nicht Vertreter des werktätigen Volkes, sondern Vertreter des Adels und dieser Klasse genehme Vertreter der Bourgeoisie berufen. Darüber hinaus gehörte die Hauptmasse der Strafsachen, vor allem politische Delikte und Pressvergehen, nicht in die Zuständigkeit der Schwurgerichte. An der Volksfeindlichkeit des gesamten Gerichtssystems änderte sich daher nichts. Vielmehr spiegelte die Einrichtung der Schwurgerichte in der Mitte des 19. Jahrhunderts bereits den gegen die arbeitenden Massen gerichteten Kompromiß zwischen Adel und Bourgeoisie wieder. Das gilt auch hinsichtlich der in der Periode von 1848 bis 1871 in verschiedenen deutschen Staaten geschaffenen Schöffengerichte. Sie entwickelten sich nicht wie die Schwurgerichte unter den Bedingungen der Vorbereitung der bürgerlich-demokratischen Revolution, sondern unter den Bedingungen des sich trotz lokaler Auseinandersetzungen ständig festigenden Kompromisses zwischen Adel und Bourgeoisie. Die Einrichtung der Schöffengerichte konnte daher trotz der damit verbundenen Ausdehnung der Laienbeteiiigung nur eine scheindemokratische Maßnahme sein. Im weiteren beschäftigte sich der Doktorand mit den Maßnahmen zur alimähiichen Ausschaltung der Laienrichter, die seit 1877 an Intensität Zunahmen. Schon das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wies einen großen Teil der politischen Strafsachen der Zuständigkeit der Berufsrichterkoilegien zu. Und im weiteren Verlauf der imperialistischen Entwicklung stellte sich heraus, daß die Bourgeoisie in den Perioden offener Auseinandersetzungen mit der Arbeiterklasse völlig auf den demokratischen Schein verzichtete und durch die Errichtung von Sondergerichten zu einer weiteren Methode der Ausschaltung der Schöffen- und Schwurgerichte griff. Diese Maßnahmen wurden durch verfassungswidrige Bestimmungen über die Ermächtigung des Staatsanwalts ergänzt, nach seiner Willkür Strafsachen nicht vor das zuständige Schöffengericht, sondern vor andere Gerichte zu bringen. Die gleichen Symptome der Ausschaltung von Schöffen und Geschworenen zeigt heute die westdeutsche Entwicklung. In diesem Zusammenhang nannte der Doktorand das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950, das die Laienmitwirkung neuen Beschränkungen unterwarf, die sich mit den später erlassenen Strafrechtsänderungsgesetzen noch vermehrten. Dazu gehört auch die Errichtung politischer Sonderstrafkammern nach § 74 a GVG. Bei diesen Strafkammern handelt es sich um grundgesetzwidrige Sondergerichte. Daran zeige sich nicht nur das für einen imperialistischen Staat typische Streben nach Einschränkung der Laienmitwirkung, sondern wie der Doktorand am Schluß seines Autorreferats betonte die Wendung zum Faschismus in der westdeutschen Strafjustiz. Kammergerichtspräsident Ranke beurteilte die Arbeit Herrmanns in seinem Erstgutachten als wertvollen wissenschaftlichen Beitrag zur Lehre von der Gerichtsverfassung und vom Strafprozeß, darüber hinaus aber auch für die Untersuchung der politischen Rolle des Gerichts im bürgerlich-kapitalistischen Staat. Mit außerordentlichem Fleiß und großer Gewissenhaftigkeit habe der Doktorand eine Fülle wertvollen Quellenmaterials zusammengetragen und verarbeitet. Das verdiene volle Anerkennung. Demgegenüber kritisierte er, daß der Doktorand bei der Analyse des Inhalts der Rechtsprechung der Schwur- und Schöffengerichte nicht tiefgründig genug vorgegangen sei. Auch die Behandlung der Schöffengerichte in der Bundesrepublik und des Inhalts ihrer Rechtsprechung müsse noch vertieft werden. Das gelte gleichermaßen für die Auseinandersetzung mit der westdeutschen Rechtsideologie, der ein breiterer Raum einzuräumen sei. Zum Abschluß hob der Gutachter hervor, daß die bestehenden Mängel den Wert der Arbeit nicht mindern können. Als zweiter Gutachter nahm der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, das Wort. In Ergänzung der positiven Einschätzung der Arbeit betonte sie, daß dem Doktoranden kaum Vorarbeiten zur Verfügung standen. Die Verarbeitung der umfangreichen Quellen sei um so bedeutungsvoller, als der Doktorand völlig selbständig den Weg dazu gefunden habe. Übereinstimmend mit dem Erstgutachten führte Frau Dr. Benjamin weiter aus, daß die Arbeit keine Flucht in die Vergangenheit darstelle, sondern von hoher Aktualität sei. Die in der Dissertation angestellten Untersuchungen seien nicht nur für Juristen, sondern auch für breite Kreise, 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 249 (NJ DDR 1956, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 249 (NJ DDR 1956, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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