Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 240 (NJ DDR 1956, S. 240); klageerhebung, die oftmals zum Freispruch in der Hauptverhandlung führt. (Allerdings ist ein wichtiges Glied in dieser Kette fehlerhaften Prozeßgeschehens das Verhalten des Gerichts, das seinerseits die Anklage kritiklos seinem Eröffnungsbeschluß zugrunde legt, statt die Sache in das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zurückzu verweisen.) Nur durch konsequente Überprüfung des vom U-Organ mit Schlußbericht dem Staatsanwalt übergebenen Ermittlungsverfahrens und Rückgabe bei unvollständigen und fehlerhaften Ermittlungen wirkt der Staatsanwalt anleitend und damit im Sinne einer Verbesserung der Arbeit auf- das U-Organ ein. Eine versöhnlerische Haltung gegenüber festgestellten und häufig wiederkehrenden Fehlem und Mängeln hilft dem U-Organ und dem Gericht nicht, sondern führt nur zu weiterer unqualifizierter Arbeit und begünstigt damit Methoden, die dem Ansehen und der Entwicklung unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht abträglich sind. Eine Verbesserung der Ermittlungstätigkeit aber wirkt sich auf die bessere Vorbereitung der Hauptverhandlung und auf deren Durchführung aus. Sie trägt damit entscheidend zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit in unserem Staat der Arbeiter und Bauern bei; sie hilft uns, auf dem Gebiet der kriminalistischen Tätigkeit die Genauigkeit und Qualität in der Arbeit zu erreichen, die unserem friedliebenden, demokratischen Staat entspricht. Unter welchen Voraussetzungen ist die psychiatrische Untersuchung eines Taters erforderlich? Von Dr. ALFRED ANTON, Oberarzt an der Gerichtspsychiatrischen Abteilung der Nervenklinik der Charite, Berlin Die Begriffe des § 51 StGB „Bewußtlosigkeit“, „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ und „Geistesschwäche“ sind summarische Kenzeichnungen von Zuständen, deren Auswirkungen auf die Willensbildung auch der erfahrene Nervenarzt nur sehr schwer abschätzen kann. Die Forderung, daß der Richter dem Sachverständigen nur die Feststellung dieser Zustände überlassen solle und die Schlüsse auf die Einsichtsfähigkeit oder auf die Handlungsfähigkeit des Täters selber ziehen müssen, ist wohl allgemein verlassen worden. Erst die ärztlichen Erläuterungen können dem Juristen verständlich machen, wie sich die schlagwortartig charakterisierten geistigen Störungen auf Motivbildung und Handeln eines Menschen auswirken. Dem Sachverständigen wird die Feststellung des „Geisteszustandes“ nur in den seltensten Fällen Schwierigkeiten bereiten, um aber die Auswirkungen gestörter Geistestätigkeit auf das Zustandekommen einer Straftat zu 'beurteilen, muß der Nervenarzt auf den Schatz eigener Erfahrungen zurückgreifen, die er in jahre-, oft jahrzehntelanger Arbeit erwarb. In den Aufsätzen von Ranke1) und Hinderer1 2) scheint mir als Unterton ein gewisses Ressentiment gegenüber dem psychiatrisch-forensischen Gutachter mitzuschwingen. Es scheint der Eindruck zu bestehen, daß der Sachverständige geneigt sei, seine Kompetenzen zu überschreiten. Meiner Erfahrung nach wird aber der Sachverständige sehr viel häufiger durch Fragen des Gerichts und noch mehr durch Fragen der Verteidigung, die eigentlich vom Vorsitzenden hätten zurückgewiesen werden müssen, dazu verleitet, zu Problemen Stellung zu nehmen, für die er nicht zuständig ist. Es sind gewöhnlich weniger erfahrene Gutachter, die sich dadurch bestimmen lassen, Antwort auf Fragen zu geben, die nicht zum ärztlichen Bereich gehören. * Die Begriffe „Bewußtseinsstörung“, „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ und „Geistesschwäche“ kennzeichnen sowohl Mängel auf dem Gebiete des Verstandes als auch des Willenslebens. Durch langjährige Diskussionen ist dahingehend Einigung erzielt worden, daß man unter Bewußtseinsstörungen Vergiftungen (Intoxikationen) durch Rausch- und Suchtmittel oder gewerbliche Gifte sowie Dämmerzustände der verschiedensten Ursachen und Zustände von Bewußtseinsstörungen beim Erwachen zusammenfaßt. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist als Synonym für die Geisteskrankheiten im engeren Sinne anzusehen. Unter Geistesschwäche versteht man allgemein angeborene und erworbene Schwachsinnsformen. Wenn ich nun versuchen will, dem Juristen Hinweise zu geben, unter welchen Voraussetzungen die psychiatrische Untersuchung eines Täters angezeigt erscheint, so muß ich dabei wie das in der Praxis geschieht von klinischen Krankheitsbildern ausgehen. Der Angeklagte verteidigt sich ja auch nicht damit, er habe zur Tatzeit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit gehabt, sondern er gibt zu Protokoll, er habe etwa einen schweren Schädelbasisbruch durchgemacht oder er sei vor einigen Jahren an Syphilis erkrankt oder leide an 1) NM 1955 S. 239. 2) NJ 1955 S. 446. Schizophrenie. § 51 StGB verlangt aber wohlweislich nicht das Vorliegen einer bestimmten klinischen Diagnose, sondern fordert, daß die geistige Leistungsfähigkeit durch eines der drei angeführten Kriterien zur Tatzeit so erheblich beeinträchtigt war, daß Einsichtsfähigkeit und freie Willensbestimmung aufgehoben oder erheblich eingeschränkt waren. Die Justizorgane leiten dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen nicht selten Akten mit Gutachtenaufforderungen zu, ohne daß nach Sachlage irgendein Anhalt für Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche zur Tatzeit gegeben ist. Wenn z. B. die Aufforderung zur Begutachtung darauf gestützt wird, daß ein Angehöriger des Angeklagten geisteskrank war, dann kommt der Sachverständige meist zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben sind. Es muß zugegeben werden, daß bei den Kindern Geisteskranker in einem höheren Prozentsatz als bei der Durchschnittsbevölkerung psychische Auffälligkeiten gefunden werden. Die Tatsache der erblichen Belastung bedeutet aber an und für sich überhaupt nichts, wenn bei der zu untersuchenden Person kein Anhalt für das Vorliegen geistiger Störungen gegeben ist. Auch die Behauptung, daß sich ein Beschuldigter zu irgendeinem Zeitpunkt mit Syphilis infizierte, bedingt nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer Begutachtung. Wenn jedoch die Tat persönlichkeitsfremd erscheint oder wenn der Täter in der letzten Zeit in seiner psychischen Leistungsfähigkeit nachgelassen hat, wird man mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine luetische Infektion des Zentralnervensystems vermuten können, die evtl, die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigt. In jedem Fall ist Begutachtung bei solchen Personen angezeigt, die wegen einer Paralyse (Gehirnerweichung) oder wegen Tabes (Rückenmarkschwindsucht) Fieberkuren oder in neuerer Zeit Penicillinkuren durchmachten. Ebenso halte ich die Begutachtung bei angeborener Lues grundsätzlich für erforderlich. Auffällig oft werden Anträge auf Begutachtung gestellt, wenn der Täter angibt, daß er eine „Kopfverletzung“ durchgemacht habe. Es ist davon auszugehen, daß eine einfache Gehirnerschütterung in 99 Prozent aller Fälle ohne bleibenden Schaden für die geistige Gesundheit abklingt. Wenn allerdings für die Zeit nach dem Unfall eine starke Leistungseinbuße, glaubhafte erhebliche Beschwerden oder eine Veränderung der sozialen Anpassungsfähigkeit und des Trieblebens wahrscheinlich gemacht werden können, wird man ein Gutachten anfordern müssen. Entscheidend ist also in diesem Fall wieder nicht die Tatsache, daß ein Kopfunfall durchgemacht wurde, sondern es ist zu prüferi, ob der Unfall eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche verursachte. Wenn ein Angeklagter wegen eines Schädelunfalls eine Rente bezieht oder wenn ihm aus dem gleichen Grunde eine Erwerbsminderung in Höhe von mindestens 40 Prozent zuerkannt worden ist, wird man eine forensisch-psychiatrische Untersuchung für angezeigt erachten müssen. Handelt es sich um organische Hirnschädigungen durch Schußverletzung oder durch einen schweren Unfall, bei dem das Gehirn freigelegt wurde oder bei dem es sogar zum Austritt von Gehirnmasse aus der Wunde kam. 240;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 240 (NJ DDR 1956, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 240 (NJ DDR 1956, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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