Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 24 (NJ DDR 1956, S. 24); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2 WStVO. 1. Bei einer Einziehung bestimmter Vermögenswerte müssen diese im Urteilsspruch genau bezeichnet werden. 2. Die Einziehung bestimmter Vermögenswerte gemäß § 13 Abs. 2 WStVO kann auch bei einer Verurteilung nach § 1 Abs. 1 WStVO ausgesprochen werden. OG, Urt. vom 24. November 1955 2 Ust II 113/55. jt Durch Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Oktober 1955 ist der Angeklagte wegen Wirtschaftsverbrechens (§ 1 Abs. 1 Zlff. 3 WStVO) verurteilt worden. 2000 DM sind aus seinem Vermögen eingezogen worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß bei einer Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 WStVO neben der erkannten Zuchthausstrafe die Einziehung bestimmter Vermögenswerte nach § 13 Abs. 2 WStVO angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des Vermögens nicht gerechtfertigt ist. Wenn das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 16. November 1950 (OGSt Bd. 1 S. 276) ausgesprochen hat, daß bei einer Verurteilung nach § 1 Abs. 1 WStVO das Vermögen des Angeklagten eingezogen werden muß und eine Einziehung von einzelnen Vermögenswerten nicht zulässig ist, so ging diese Entscheidung von der damaligen gesetzlichen Grundlage aus, nach der die Vermögenseinziehung im Falle einer Verurteilung nach § 1 Abs. 1 WStVO zwingend vorgeschrieben war. Nach der Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstrafverordnung vom 29. Oktober 1955 (GBl. S. 115) ist dies jedoch nicht mehr der Fall, um den Gerichten eine bessere Differenzierung im Strafausspruch zu ermöglichen. Die Prüfung der Frage, ob bei einer Verurteilung nach § 1 Abs. 1 WStVO die Einziehung des Vermögens des Täters erforderlich ist, ist demnach in das Ermessen des Gerichts gestellt. Mit der Aufhebung der zwingend vorgeschriebenen Einziehung des Vermögens findet § 13 Abs. 2 WStVO dann Anwendung, wenn der Umfang des Verbrechens die Einziehung des gesamten Vermögens gemäß § 1 Abs. 1 WStVO nicht rechtfertigt. Abgesehen davon, daß sich die Einziehung bestimmter Vermögenswerte in § 13 Abs. 2 WStVO auf § 1 WStVO und nicht nur auf Abs. 2 des § 1 WStVO bezieht, entspricht die Einziehung bestimmter Vermögenswerte gemäß § 13 Abs. 2 WStVO dem Sinn und Zweck der Änderungsverordnung vom 29. Oktober 1953, eine dem Grad der Schwere des Verbrechens entsprechende Strafe zu ermöglichen. Für das Gericht besteht also bei einer Verurteilung nach § 1 Abs. 1 WStVO die Pflicht zu prüfen, ob die Einziehung des ganzen Vermögens oder, wenn dies nicht erforderlich ist, die Einziehung nur bestimmter Vermögenswerte (§ 13 Abs. 2 WStVO) erfolgen soll, oder ob von einer derartigen Einziehung abzusehen ist. Das Bezirksgericht hat zutreffend erkannt, daß der Umfang der strafbaren Handlungen des Angeklagten nicht die Einziehung des Vermögens, wohl aber die bestimmter Vermögenswerte rechtfertigt. Eine solche Einziehung muß sich jedoch auf genau bezeichnete Vermögenswerte beziehen (vgl. OGSt Bd. 1 S. 276). Das Bezirksgericht wäre also verpflichtet gewesen, die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte im Urteilsspruch genau zu bestimmen. §§ 172 Ziff. 2, 174, 296 StPO. 1. Wird vor Eröffnung des Hauptverfahrens vom Kreisgericht die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts festgestellt, dann kann es die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben. 2. Gibt das Gericht aus diesem Grunde die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurück, dann steht diesem, jedoch nicht dem Angeklagten, das Recht der Beschwerde zu, da das Gericht es ablehnt, sich mit der Sache zu befassen. Der Staatsanwalt ist durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens beschwert. 3. Gibt das Gericht jedoch die Sache zwecks weiterer Ermittlungen an den Staatsanwalt zurück (§§ 172 Ziff. 2, 174 StPO), dann hat der Staatsanwalt kein Recht der Beschwerde, da es sich lediglich um eine prozeßleitende Maßnahme des Gerichts handelt und in diesem Falle das Verfahren bei Gericht anhängig bleibt. OG, Urt. vom 7. November 1955 2 Zst II 82/55. Mit der Anklage des Staatsanwalts des Stadtkreises L. vom 16. Dezember 1954 ist den Beschuldigten B. und K. zur Last gelegt worden, durch mehrere, teils gemeinschaftlich begangene Handlungen Volkseigentum und privates Eigentum angegriffen und dadurch Vergehen gegen §§ 246, 47, 242, 259, 263, 267, 74 StGB begangen zu haben. Durch Beschluß vom 5. Januar 1955 hat das Kreisgericht unter Ablehnung einer Sachentscheidung das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht verwiesen, da hinsichtlich der dem Beschuldigten K. zur Last gelegten strafbaren Handlungen § 2 Abs. 1 VES'chG anzuwenden und hierfür gemäß § 5 VESchG das Bezirksgericht ausschließlich zuständig sei. Wegen des Sachzusammenhanges sei es unzweckmäßig, das Verfahren- hinsichtlich des Beschuldigten B. abzutrennen. Daraufhin hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 19. Januar 1955 das Hauptverfahren gegen beide Angeklagte aus den in der Anklageschrift dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eröffnet und am 20. Januar 1955 Hauptverhandlungstermin auf den 28. Januar 1955 anberaumt. Diese Entscheidung hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 26. Januar 1955 wieder aufgehoben und ausgeführt, daß der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei: es sei weder Anklage vor dem Bezirksgericht erhoben worden, noch habe gemäß § 227 StPO ein Verweisungsbeschluß Vorgelegen. Gegen die erwähnten Beschlüsse hat der. Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag gestellt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg, Aus den Gründen: Bei seiner Entscheidung vom 5. Januar 1955 ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß eine Strafsache wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts auch außerhalb der Hauptverhandlung und noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens an ein anderes Gericht verwiesen werden kann. Diese Auffassung ist irrig und findet im Strafverfahrensrecht keine Grundlage. Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung hat das Kreisgericht die Möglichkeit der Verweisung einer Sache an das Bezirksgericht nur in der Hauptverhandlung (§ 227 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht die Verweisung der Sache an das Bezirksgericht jedoch vor Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, also noch vor Anberaumung und außerhalb einer Hauptverhandlung beschlossen; die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Entscheidung lagen mithin nicht vor. Nachdem das Kreisgericht auf Grund der Prüfung des ihm mit der Anklage vorgelegten Ermittlungsergebnisses in rechtlicher Hinsicht zu der Auffassung gelangt war, der Angeklagte K. sei eines Verbrechens gegen § 2 VESchG hinreichend verdächtig, so daß für die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § £ VESchG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben sei, bestand für das Kreisgericht in diesem Verfahrensabschnitt nur die Möglichkeit, die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO durch begründeten Beschluß an den Staatsanwalt zurückzugeben. Dies ergibt sich aus folgendem: Das gerichtliche Strafverfahren erster Instanz ist in zwei Verfahrensabschnitte gegliedert, die nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung nur durch bestimmte, dem Inhalt des jeweiligen Verfahrensstadiums entsprechende Entscheidungen des Gerichts abgeschlossen werden können. Die erste Phase des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz beginnt mit der Einreichung der Anklageschrift beim Gericht. Sie wird durch eine der im § 172 Ziff. 1 bis 4 StPO aufgeführten Entscheidungen entweder endgültig oder vorläufig beendet. Das zweite Stadium des gerichtlichen 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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