Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 23 (NJ DDR 1956, S. 23); Die ersten Schwierigkeiten zeigten sich bei der Festsetzung der Termine. Trotz genauer Planung waren zeitliche Überschneidungen nicht zu vermeiden. Da nur ein Verhandlungssaal vorhanden ist und sich die Dauer der Prozesse oftmals als unbestimmbare Größe erwies, ließ sich das Problem nur dadurch lösen, daß das größte Richterzimmer für,Verhandlungen in Zivilsachen hergerichtet wurde. Ein Versuch, diese Schwierigkeit zu beheben, ging in die falsche Richtung und verstieß gegen den Zweck des Gesetzes. Es war nämlich anfänglich vorgesehen, an anderen Orten des Kreises regelmäßig Gerichtstage ab-zuhalten. Dies hätte sich aber höchstens in einem Falle vertreten lassen, da § 38 GVG diese Ausnahmeregelung nur dort zuläßt, wo besondere Verkehrsschwierigkeiten es verlangen. Neben den räumlichen Schwierigkeiten traten aber noch personelle auf, die nicht so leicht zu beheben waren. Es zeigte sich nämlich, daß Richter und Protokollant in viel stärkerem Maße eine Einheit bilden (und zwar nicht nur in der Verhandlung), als dies nach der früheren Geschäftsverteilung hervortrat. Eine planvolle Arbeit ohne Leerlauf und ohne Überschneidungen wird dann geleistet, wenn jeder Richter in Straf-und Zivilsachen mit ein und demselben Protokollanten zusammen arbeitet. Dies gestattet nicht nur dem Richter eine bessere Einteilung seiner Zeit, da er nicht mit einer anderweitigen Beschäftigung des Protokollanten rechnen muß, sondern entspricht auch der Sorge um den Menschen, weil dem Protokollanten dadurch ein zeitweiliges Übermaß an Arbeit erspart bleibt. Deshalb gehen die Kollegen des Kreisgerichts Hainichen dazu über, die bisherigen Schriftführer in Zivilsachen für Strafsachen zu qualifizieren. Dadurch wird auch der Protokollant aus seiner Spezialisierung herausgelöst und sein Interesse an der Entwicklung unserer Rechtsprechung erhöht. Zwei besondere Sorgen beschäftigten die Richter bei der Aufgliederung ihres Kreises. Einmal sollte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ünd damit die Rechtssicherheit gewährleistet bleiben, zum anderen durfte auch nicht der Gesamtüberblick über den Kreis zugunsten des besseren Einblicks in ein Teilgebiet verlorengehen. Hier erwuchsen dem Direktor des Kreisgerichts Pflichten, die wie bereits erwähnt durch Zuteilung eines kleineren Gebiets ausgeglichen werden sollten. Es muß seine Aufgabe sein, sich durch eine zentrale Kontrolle der Eingänge, besonders in Strafsachen, ein genaues Bild von den anhängigen Verfahren zu verschaffen, die Erledigung zu kontrollieren und besonders wichtige Prozesse selbst zu übernehmen. Diese Aufgabe hat der Direktor des Kreisgerichts Hainichen bisher mustergültig gelöst. Noch wichtiger aber sind regelmäßige, von allen Beteiligten gut vorbereitete Dienstbesprechungen. Hier werden unter dem Gesichtspunkt' ‘der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nur Rechtsfragen besprochen, die die Richter und Schöffen aufwerfen, sondern vor allem Probleme behandelt, die der Direktor auf Grund seiner Kontrolle als bedeutsam erkannt und festgehalten hat. Bereits heute bestätigen die Kollegen den Wert dieser Dienstbesprechungen, die infolge der nunmehr allseitigen Tätigkeit der Richter viel interessierter wahrgenommen und inhaltsreicher durchgeführt werden. Es ist selbstverständlich, daß der dem gesamten Gericht gemeinsame Arbeitsplan nach der Aufgliederung eine erhöhte Bedeutung erhält. Die Einheit des Gerichts kann nur auf der Grundlage eines guten Kollektivs gedeihen, und dieses wiederum setzt ein systematisches, planvolles Arbeiten voraus. Als Folge der bisherigen Spezialisierung haben nicht alle Richter in gleicher Weise einen Blick für bedeutsame Ereignisse oder sich herausbildende Schwerpunkte. Die Praxis hat gelehrt, daß oft gerade Zivil- prozesse einen sehr guten Einblick in die Struktur eines Gebiets und in die Verhältnisse und Vorgänge innerhalb der Bevölkerung gewähren. Wird jetzt die richterliche Arbeit eines bestimmten örtlichen Abschnitts in einer Hand vereinigt, so muß sich die Kenntnis vom gesamten Geschehen in diesem Teil des Kreises vertiefen. Damit ist nicht gesagt, daß diese Entwicklung dem Selbstlauf überlassen bleiben dürfe. Im Interesse der Einheitlichkeit der Arbeit des Gerichts muß der Direktor auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen solche Punkte hervorheben, die ihm als besonders wichtig für die Tätigkeit des Gerichts erscheinen; sie sind in den Arbeitsplan aufzunehmen, und ihre Beachtung ist kurzfristig zu kontrollieren. Hierzu gehören z. B. im Kreis Hainichen die Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte, das Verhalten einer Reihe Hausbesitzer und die Strafzumessung bei Körperverletzungsdelikten. Bei einer systematischen Erarbeitung der Kenntnisse vom Teilgebiet und regelmäßigen Auswertung der Erfahrungen werden anfängliche Schwierigkeiten bald überwunden sein. Die Richter des Kreisgerichts Hainichen hoffen, daß die territoriale Geschäftsverteilung zu der erstrebten lebendigen Verbindung zwischen Gericht und Bevölkerung führen wird. GERHARD BORKMANN, Hauptmstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Karl-Marx-Stadt „Sie“ oder „Du“ in der Jugendgerichtsverhandlung? Zu einer aus der früheren Praxis der Jugendgerichte übernommenen Gepflogenheit gehört es, daß die Jugendlichen in der Jugendgerichtsverhandlung vom Vorsitzenden und auch vom Staatsanwalt mit „Du“ angesprochen werden. Ein Jugendschöffe wies letztlich darauf hin, daß bereits im September 1954 durch das Staatssekretariat für Berufsausbildung den Erziehern die Anregung gegeben wurde, in Lehrlingswohnheimen, Lehrwerkstätten und Betriebs-Berufsschulen die Jugendlichen mit „Sie“ anzusprechen. Diese Anregung ist in der Praxis bereits verwirklicht worden. Auch in den Oberschulen ist in der 9. Klasse das „Sie“ üblich. Das Jugendgericht Erfurt hat in letzter Zeit in Grenzfällen, d. h. wenn der Jugendliche über 17 Jahre alt war, das „Sie“ zur Anwendung gebracht. Nur Jugendliche, die unter 16 Jahre alt waren und die einen sehr kindlichen Eindruck machten, wurden mit „Du“ angesprochen. Der Jugendschöffe erklärte, daß er gewohnt sei, die Jugendlichen mit „Sie“ anzusprechen. Nach Auffassung der Unterzeichneten wirkt es unangenehm, wenn in einem Jugendverfahren der Vorsitzende und die Schöffen den Jugendlichen mit „Sie“ ansprechen, während der Staatsanwalt bei der von ihm vertretenen Auffassung verbleibt und das „Du“ anwendet. Es müßte in diesen Fragen eine Übereinstimmung der Auffassungen erzielt werden. Die Auffassung des Staatssekretariats für Berufsausbildung, die dahin geht, daß durch das „Sie“ das Bewußtsein und die Verantwortlichkeit der Jugendlichen gestärkt wird, ist auch meine Auffassung und die der anderen Richter des KrG Erfurt-Land. SUSANNE HAMMER, Direktor am Kreisgericht Erfurt-Land Das Jahresregister 1955 wird dem nächsten Heft der „Neuen Justiz“ beiliegen! 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 23 (NJ DDR 1956, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 23 (NJ DDR 1956, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Im engen Zusammenhang damit steht die konsequente Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung in der Arbeit mit den GMS. Überprüfungen, besonders in den daß der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des inoffiziellen Voraussetzungen für das Erbringen des strafprozessualen Beweises zu schaffen, wenn die inoffiziell bewiesenen Feststellungen in einem Strafverfahren benötigt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X