Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 221 (NJ DDR 1956, S. 221); jektive Seite usw. wimmelt. Der einfache Mensch muß uns verstehen, und der Jurist muß es einem Urteil anmerken, daß wir diese Begriffe kennen, vmd, auf der Rechtswissenschaft aufbauend, das Urteil erlassen haben.“ (Entnommen der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre: „Die neuen Aufgaben von Gericht und Staatsanwaltschaft“, S.32). Die Redaktion § 209 StPO. Unter Beachtung der besonderen Stellung des Angeklagten im Strafprozeß als des vom Ausgang des Verfahrens am unmittelbarsten Betroffenen sind seine Erklärungen in der Hauptverhandlung, insbesondere wenn sie früheren Aussagen widersprechen, besonders kritisch zu werten. BG Rostock, Urt. vom 13. September 1955 Ds 68/55. Als der Traktorist KT. seinen auf dem MTS-Stützpunkt abgestellten Trecker am Abend des 14. Juni 1955 in Gang setzen wollte, versagte der Motor. Bei der Untersuchung fand man mehrere Nieten auf einem der Kolben und im Kurbelgehäuse, die wahrscheinlich durch die Zündkerzenöffnung hineingewor-fen wurden, da auch eine Boschkerze gegen eine Isolatorkerze ausgetauscht war. Die durch die Reparatur und den Arbeitsausfall entstandenen Kosten betragen 601,26 DM. Zwei Traktoristen aus der Brigade, der auch der Angeklagte angehört, hatten den Trecker am Morgen zum Anschleppen ihrer Fahrzeuge benutzt und dabei nichts Auffälliges an der Maschine bemerkt. Der Angeklagte, ebenfalls Traktorist, hatte sowohl an diesem Tage als am Vortage in der Schmiede genietet und war auch beim Anschleppen zugegen. Da ihm nicht nachzuweisen war, daß er Nieten aus der Schmiede mitgenommen hatte und er auch nicht allein am TreCker gesehen wurde, sprach das Kreisgericht ihn frei. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt. Der Protest mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat sich in keiner Weise mit den mehrfachen Geständnissen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt. § 209 StPO schreibt vor, daß Erklärungen des Angeklagten insbesondere ein Geständnis die in einem Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, zum Zwecke des Beweises verlesen werden können. Damit ist nicht etwa das Prinzip der Unmittelbarkeit durchbrochen, sondern hierdurch kommt die große Bedeutung, die das Gesetz der Erforschung der objektiven Wahrheit beimißt, zum Ausdruck. Darüber hinaus wird mit dieser Bestimmung auch die unterschiedliche Bewertung der Vernehmungsprotokolle der verschiedenen am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe beseitigt und damit die Gleichwertigkeit der von den staatlichen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Funktion aufgenommenen Dokumente bestätigt. Diese Bestimmung unterstreicht das Prinzip der Einheitlichkeit der Staatsgewalt. Der Angeklagte hat in seiner 1. polizeilichen Vernehmung am 19. Juni 1955 bis in alle Einzelheiten hinein geschildert, wie er die Tat begangen hat und aus welchen Motiven heraus. Er hat dann dem Staatsanwalt des Kreises gegenüber die gleiche Schilderung gegeben. Bei der richterlichen Vernehmung hat der Angeklagte nochmals ausdrücklich betont, daß er die polizeiliche Aussage, nachdem er sie erneut selber gelesen hatte, in allen Punkten aufrechterhält. Bei seiner 2. polizeilichen Vernehmung am 24. Juni 1955 ergänzte der Angeklagte noch seine Einlassungen über die Dauer der Tatzeit und bekundete erneut, daß er von keinem Menschen zu der Tat angehalten worden sei und durch sie nur habe verhindern wollen, daß die andere Brigade eine Prämie erhält. Beachtlich ist die Tatsache, daß alle vier vorgenannten Vernehmungen jeweils von anderen Funktionären durchgeführt worden sind, der Angeklagte also immer wieder anderen Menschen diesen Sachverhalt eingehend schilderte. Erst bei der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bestreitet der Angeklagte plötzlich und gibt an, daß er das Geständnis nur aus Angst vor der Ermittlungsbehörde abgelegt hätte. Wie bereits erwähnt, geht aus den Zeugenaussagen lediglich hervor, daß keiner der Zeugen den Angeklagten am Trecker hantieren sah. Das konnte auch gar nicht der Fall sein, da alle diese Zeugen an anderen Stellen eingesetzt waren. Einzig der Angeklagte hatte Gelegenheit, an diesem Morgen unbemerkt zum Trecker zu gelangen. Hinzu kommt noch, daß er gerade am Tage vorher und auch am Tage der Tat an die sonst in einem Kasten eingeschlossenen Nieten herankam und mit diesen gearbeitet hat. Die gleichen Nieten befanden sich im Trecker. Nicht unbeachtlich ist auch die Tatsache, daß er in seinem Motorrad Bosch-Kerzen hatte. Alle diese Indizien sprechen gegen den Angeklagten. Das Kreisgericht hätte sich eingehend mit ihnen auseinandersetzen müssen. Der Strafkammer hätte bekannt sein müssen, daß häufig schon nach kurzer Haftzeit Angeklagte plötzlich ihre Geständnisse widerrufen. Nach Ansicht des Senats hätte die Strafkammer die Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung weit kritischer werten und auch die gegen ihn sprechenden Indizien verwerten müssen. Bei der Würdigung der Erklärung eines Angeklagten als persönliches Beweismittel ist immer zu beachten, daß seine Stellung im Strafprozeß sich von der der anderen beteiligten Personen unterscheidet. Der Angeklagte wird vom Ausgang des Prozesses am meisten betroffen und seine Erklärungen sind daher besonders kritisch zu beurteilen. Ein großer Fehler des Kreisgerichts ist darin zu erblicken, daß es die Behauptung des Angeklagten, daß er zum Geständnis gezwungen worden sei, unwidersprochen ließ und damit feindlichen Argumentationen Tür und Tor öffnete. Das Motiv zur Tat ist bei diesem Angeklagten, der sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht weitergebildet und sich auch nicht aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligt hat, verständlich. Er hat den tiefen Sinn der Wettbewerbsbewegung nicht erkannt. Ihm ging es nicht um die Steigerung der Arbeitsproduktivität, sondern um das Ansehen und den Mehrverdienst für die Brigade. Das Kreisgericht durfte den Angeklagten nicht freisprechen. Der Senat hat daher gern, dem Antrag der Vertreterin der Anklagebehörde das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückverwiesen. Zivilrecht and Familienrecht §§ 166 ff. ZPO. Über den Umfang der Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung beim Erlaß eines Versäumnisurteils. KG, Beschl. vom 30. Dezember 1955 Wz 8/55. Die Klägerin hat gegen den Verklagten Klage erhoben auf Zahlung von 4071,14 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 16. Tage der Rechnungslegung für erfolgte Warenlieferung. Im Termin am 1. Dezember 1955 ist für den Verklagten niemand erschienen. Die Klägerin hat unter Ermäßigung der Klageforderung auf 500 DM beantragt, gegen den Verklagten ein Versäummsurteil zu erlassen. Der Senat des Stadtgerichts hat dem gestellten Antrag in einem Schreiben vom 22. November 1955 nicht entsprochen, weil die Ehefrau des Verklagten mitteilte, daß dem Verklagten der Brief nicht zugestellt worden sei, sondern sie ihn in der Wohnung durchgeworfen vorgefunden habe. Im übrigen sei ihr Mann nicht mehr bei ihr, vermutlich halte er sich in Westdeutschland auf. Gegen den Beschluß vom 1. Dezember 1955, mit dem der Klägerin das Versäumnisurteil versagt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie mußte zum Erfolg führen. Aus den Gründen: Der Richter hat, wenn ein Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt wird, die Voraussetzungen des § 335 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Sofern es an einer dieser Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf das Schreiben der Ehefrau des Verklagten vom 22. November 1955 hat das Stadtgericht dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen. Die Zustellungsurkunde vom 13. November 1955 ergibt, daß an den Verklagten die Klageschrift und Ladung zum Termin direkt zugestellt ist. Dem steht die Erklärung der Ehefrau entgegen, daß der Brief in der Ehewohnung nur durchgeworfen worden sei. Es war daher zu prüfen, ob diese Ladung als ordnungsgemäß erfolgt anzusehen ist. Die §§ 193 ff. ZPO geben die Möglichkeit der Zustellung durch die Post. § 190 ZPO bestimmt, daß über die 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 221 (NJ DDR 1956, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 221 (NJ DDR 1956, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X