Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 209 (NJ DDR 1956, S. 209); damit geschaffene gesetzliche Regelung reicht aber nicht aus, um im vollen Umfang das Volkseigentum zu schützen. Hinzu kommt, daß die geringe Anzahl der anhängigen Konkurse zur Verkennung ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung führt und das Verfahren selbst bei den Gerichten als notwendiges Übel empfunden wird. Dies kommt in der Bearbeitungsweise und vor allem in der Verfahrensdauer zum Ausdruck. Im vergangenen Jahr gelangten dem Ministerium der Justiz einige Konkursverfahren zur Kenntnis, in denen durch formale oder falsche Arbeitsweise des Gerichts sowohl direkte als auch indirekte Schäden des Volkseigentums eingetreten sind. Schon bei Eingang eines Konkursantrages muß der Richter sorgfältig prüfen, welche Besonderheiten wirtschaftlicher und juristischer Art er zu beachten und welche Sicherungsmaßnahmen er eventuell einzuleiten hat (§ 106 KO). Dem Gemeinschuldner darf keine Möglichkeit dazu bleiben, Vermögenswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen. Nach Erlaß des Eröffnungsbeschlusses ist unverzüglich ein Inventarverzeichnis und eine Bilanz aufzustellen. Dies dient dazu, rechtzeitig alle Vermögenswerte zu erfassen, den Gläubigern einen Überblick über den vorhandenen Massebestand zu verschaffen, den Verwalter zu überwachen und die künftige Rechnungslegung zu kontrollieren. Zu dieser Inventarerrichtung ist ein Angestellter des Kreisgerichts oder der staatlichen Verwaltung hinzuzuziehen. Bei zweifelhaften Vermögensverhältnissen kann der Schuldner zum Offenbarungseid geladen werden (§ 125 KO). Bei der Auswahl des Konkursverwalters ist besondere Sorgfalt geboten; man muß auf geeignete Kräfte, evtl, auf Angestellte der staatlichen Verwaltung oder Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, zurückgreifen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung unter Wahrung der Interessen des Volkseigentums Gewähr bieten. Dabei sollte das Gericht in umfangreichen Verfahren niemals auf die Bestellung eines Gläubigerausschusses verzichten. Schon auf Grund seiner besonderen Stellung wird dieses Organ im Interesse der Erreichung einer hohen Befriedigungsquote auf den Verwalter dahin einwirken, das Konkursverfahren baldigst und unter den zweckmäßigsten Bedingungen zu beenden. Gleichzeitig wird mit dem Gläubigerausschuß ein Organ geschaffen, das neben der Unterstützung auch die Geschäftsführung des Verwalters zu überwachen hat (§ 88 KO). Beim Kreisgericht B. waren einige Konkurse anhängig, zu deren Abwicklung derselbe Konkursverwalter bestellt war. Dieser Verwalter hat es verstanden, in der Zeit von etwa 1952 bis 1954 einen Betrag von 70 000 DM zu unterschlagen, der für die volkseigenen Gläubiger verlorenging. Diese direkte Schädigung hätte nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe eintreten können, wenn das Gericht seiner Aufsichtspflicht nachgekommen wäre. Aus der Bestimmung des § 83 KO erwächst die Pflicht, den Konkursverwalter in seiner Geschäfts- und Kassenführung zu überprüfen und anzuleiten. Das Gericht übt über den Konkursverwalter eine Aufsichtsfunktion aus und ist demzufolge ermächtigt und verpflichtet, gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten. Dabei kann es von der Verhängung von Ordnungsstrafen bis zur Amtsentlassung des Verwalters gehen (§ 84 KO). Erhebliche Schädigungen bringt die teilweise sehr langsame Abwicklung der Konkursverfahren mit sich, denn die zur Verwaltung der Masse notwendigen Aufwendungen vermindern laufend die zu erwartende Konkursquote. Entsprechend der RV Nr. 38/51 des Ministers der Justiz ist es empfehlenswert, diejenigen Betriebe oder Vermögenswerte an das Volkseigentum zu veräußern, denen eine bestimmte volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Handelt es sich um Betriebe, die zwar augenblicklich heruntergewirtschaftet, aber volkswirtschaftlich wichtig sind, so ist in Verbindung mit den zuständigen Stellen eine Übernahme in Volkseigentum anzustreben. Auch hier gibt es einige schlechte Beispiele, in denen die Übernahme erst nach jahrelangen Verhandlungen erfolgte, weil offenbar eine ungenügende Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Dienststellen bestand. Bei der Übernahme bestimmter Vermögensteile erfolgte in einem Falle beim Kreisgericht R. ein Vertragsabschluß, der über die auf den Grundstücken ruhenden Belastungen keine Regelung traf und nur unklare Rechtsverhältnisse schuf. Zwar ist der Abschluß eines Rechtsgeschäfts im Konkurs nicht Sadie des Gerichts; dieses Beispiel zeigt aber, daß es notwendig ist, beim Abschluß derartiger Verträge beratend mitzuwirken. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Konkurse beträgt etwa drei Jahre. Das ist entschieden zu lange, wenn dabei auch nicht verkannt werden soll, daß die Besonderheiten und Schwierigkeiten in Konkursverfahren andere als beispielsweise in Zivilprozessen sind. Das Gericht hat in Konkurssachen nicht die Möglichkeit, die straffe Leitung des Verfahrens wie im Ziviloder Strafprozeß durchzusetzen. Trotzdem hat das Gericht im Rahmen der Aufsichtsbefugnise die Möglichkeit, selbst sowie über den Gläubigerausschuß und die Gläubigerversammlung auf die Beschleunigung des Verfahrens einzuwirken. Die bisherige Praxis geht aber dahin, daß das Gericht die Tätigkeit des Verwalters zur Kenntnis nimmt, ohne auf eine schnellere Abwicklung seiner Geschäfte hinzuwirken. Bei der Behandlung von Konkursverfahren sind auch gewisse buchtechnische Kenntnisse erforderlich. Der Konkursrichter soll in der Lage sein, aus der eingereichten Bilanz bestimmte Schlüsse zu ziehen, beispielsweise darüber, welches die Ursache der Konkursreife ist, welche Quote für die Konkursgläubiger evtl, zu erwarten ist, oder ob mangels Masse die Eröffnung abzulehnen ist. Diese Kenntnisse sind gleichfalls zur Prüfung der Schlußrechnung erforderlich. Zwar kann, der Richter entsprechende Fachkräfte zuziehen; trotzdem trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit des eingereichten Buchwerks. Das Konkursgericht ist als Aufsichtsorgan für die Zweckmäßigkeit der Rechtshandlungen des Verwalters verantwortlich und hat gegen Pflichtverletzungen unverzüglich einzuschreiten. Daraus erwächst dem Gericht auch die Aufgabe zu prüfen, ob diese Handlungen den politischen und ökonomischen Interessen unseres Staates entsprechen. Die Einflußnahme des Gerichts auf geplante Vermögensveräußerungen muß sinnvoll erfolgen und darf nicht, wie beispielsweise beim Kreisgericht L., dazu führen, daß die Vermögenswerte einer in Konkurs geratenen Aktiengesellschaft an Privatunternehmer veräußert werden, die das Unternehmen als offene Handelsgesellschaft weiterführen. Damit wird die Stärkung und Mehrung des volkseigenen Sektors nicht erreicht. Dieses Beispiel zeigt deutlich, daß die Behandlung der Konkursmassen unter den Gesichtspunkten der bürgerlichen Rechtslehre nicht mehr den bei uns herrschenden Grundsätzen entspricht. Auf einer etwas anderen Ebene liegen die Fälle, in denen das Volkseigentum durch mangelnde Rechtskenntnisse und schlechte Zusammenarbeit mit den staatlichen Dienststellen indirekt geschädigt wird, Dabei ist ein typischer Fehler in der Behandlung der volkseigenen Anteile an privatkapitalistischen Gesellschaften im Konkursverfahren feststellbar. Beim Kreisgericht N. war ein Konkursverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft anhängig; die vorhandene Masse wurde von der staatlichen Verwaltung für Abgabenrückstände übernommen und, soweit das Vermögen die Forderung der Abgabenverwaltung überstieg, gegen Zahlung eines Restkaufpreises erworben. Soweit ist diese Art der Abwicklung zu begrüßen. Nicht berücksichtigt wurde allerdings, daß der Eigentumsanteil eines Gesellschafters in Volkseigentum überführt und demzufolge eine volkseigene Beteiligung an der Gesellschaft entstanden war. Dieser Vermögensanteil ist aus der Konkursmasse herausg'enommen und nicht für die Befriedigung der Gläubiger herangezogen worden. Bei oberflächlicher Betrachtung scheint es so, als ob in diesem Falle ein Schaden tatsächlich nicht entstanden ist, weil die volkseigene Beteiligung in absoluter Höhe in Volkseigentum gelangte und unangetastet blieb. Diese Überlegung ist aber falsch. Eine volkseigene Beteiligung an einer privatkapitalistischen Gesellschaft verkörpert keinen absoluten Wert, sondern stellt nur 209;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 209 (NJ DDR 1956, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 209 (NJ DDR 1956, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der während dessen Sprechstunden und mit dem Staatsanwalt auf den von den Mitarbeitern der Abteilung oder entgegengenommenen und an den Staatsanwalt weitergeleiteten Wunsch des Beschuldigten gesichert.

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