Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 208 (NJ DDR 1956, S. 208); unvollständige Leistung einzustehen, so stehen dem Gläubiger das Rüektrittsreeht und die übrigen Rechte aus dem Schuldnerverzug zu. Der Bestellebraucht auch nicht eine vertragswidrige vorfristige Leistung abzunehmen. Die materielle Verantwortlichkeit führt in diesem Fall zum Ersatz der Aufwendungen, die durch die vorfristige Leistung entstehen. Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen können jedoch vorschreiben, daß an Stelle des Aufwendungsersatzes der Leistende eine Vertragsstrafe zahlen und den darüber hinausgehenden Schaden ersetzen soll. IX Die wichtigsten Sanktionen, die sich auf Grund der materiellen Verantwortlichkeit ergeben, wenn nicht nur eine Verursachung, sondern darüber hinaus das besondere Einstehenmüssen gegeben ist, sind der Schadensersatz und die Vertragsstrafe. Dabei hat der Entwurf den seit langem geforderten Umschwung vollzogen und die Vertragsstrafe als einen besonderen Fall des Schadensersatzes geregelt. Die Vertragsstrafe ist normierter Schadensersatz. Es wird also unwiderlegbar vermutet, daß ein Schaden in Höhe der Vertragsstrafe entstanden ist. Der Schuldner braucht nicht nachzuweisen, daß ein Schaden in Höhe der Vertragsstrafe tatsächlich entstanden ist, und die Strafe verringert sich nicht, wenn der Schaden tatsächlich nicht in Höhe der Strafe entstanden ist. Es kann daher auch nicht mehr der volle Schadensersatz zuzüglich der Vertragsstrafe gefordert werden. Vielmehr ist neben der Vertragsstrafe nur der über sie hinausgehende weitere Schaden zu ersetzen. Die Vertragsstrafe ist also auf den Schadensersatz anzurechnen. Wenn man sich vor Augen hält, daß es das Ziel der künftigen Vertragsverordnung ist, die materielle Verantwortlichkeit zu verschärfen, so könnte man über diese Regelung überrascht sein, denn juristisch ist es zweifellos eine Abschwächung, wenn nicht mehr Schadensersatz plus Vertragsstrafe gefordert werden kann. Man erwartet in der Praxis trotzdem eine bessere Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit. Einmal ist für beide Sanktionen eine wesentliche Verschärfung eingetreten, indem eine Entlastung außerordentlich erschwert ist. Zum anderen erhofft man, daß diese Regelung einen größeren Impuls auf die materielle Interessiertheit der Partner ausübt, die Forderungen auf Vertragsstrafe und Schadensersatz durchzusetzen. Der Gläubiger ist in der Lage, mit Hilfe der Vertragsstrafe ohne großen Aufwand und besondere Beweisschwierigkeiten einen Ersatz des Schadens in Höhe der Vertragsstrafe zu erlangen. Obwohl sie den Charakter eines normierten Schadensersatzes hat, besitzt' die Vertragsstrafe gewisse Besonderheiten, die sich aus ihrer erzieherischen Funktion ergeben. Das kommt unter anderem darin zum Ausdruck, daß Vertragsstrafen nicht aufrechnungsfähig sind. Die Mitverursachung einer Vertragsverletzung durch den Vertragsstrafengläubiger führt nicht nach den für den Schadensersatz geltenden Grundsätzen zur Minderung oder zum Wegfall der Forderung, sondern die Forderung kann zugunsten des Staatshaushalts eingezogen werden. Während auf eine Schadensersatzforderung verzichtet werden kann, ist für Vertragsstrafen ein solcher Verzicht nur bei Forderungen unter 500 DM unter bestimmten Umständen zulässig. Die normale Schadensersatzforderung verjährt in einem Jahr, die Frist für die Verjährung der Vertragsstrafe hingegen beträgt sechs Monate. Die Vertragsstrafenforderung ist auf den Schadensersatz anzurechnen, wenn beide Forderungen aus der gleichen Vertragsverletzung entspringen, auch wenn die Vertragsstrafe verjährt ist. Die Forderungen auf Grund der materiellen Verantwortlichkeit sollen nicht zu einer Bereicherung des Gläubigers führen. Die Vertragsstrafensätze und die Wertgrundlage für ihre Berechnung müssen daher so gestaltet sein, daß der erfahrungsgemäß im allgemeinen eintretende Schaden mit der Vertragsstrafe abgegolten wird. Deshalb sollen die Vertragsstrafen entsprechend den Bedingungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen in den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen geregelt werden. Die Höhe der Vertragsstrafen im Entwurf gilt deshalb nur subsidiär. Obwohl die Vertragsstrafe nicht einen eingetretenen Schaden in dieser Höhe voraussetzt und ein Nachweis über den Sdiaden nicht gefordert wird, kann im Wege der Billigkeit dann eine zu Recht bestehende Vertragsstrafe herabgesetzt werden, wenn sie im Vergleich zum Schaden unangemessen hoch ist. Im Wege der Billigkeit kann unter gewissen Voraussetzungen sogar eine an sich berechtigte Schadensersatzforderung gemindert werden. X Ziel der materiellen Verantwortlichkeit ist, einen erlittenen finanziellen Nachteil auszugleichen. Diese Möglichkeit kann aber nicht auf unbegrenzte Zeit gewährt werden. Sie muß ihre Begrenzung an den anderen für unsere Wirtschaft ebenso wichtigen Grundsätzen finden, daß die Plan- und Finanzdisziplin eine rasche Beendigung der einzelnen wechselseitigen Beziehung verlangt und daß gewisse Zeit nach erfolgter Abwicklung des Geschäftsvorfalles keine überraschenden Forderungen mehr erhoben werden können. Die Forderungen, die sich aus der materiellen Verantwortlichkeit ergeben, sind daher in ihrem Bestand bzw. ihrer Durchsetzbarkeit in starkem Maße von meist sehr kurzen Fristen abhängig. So sind die Verjährungsfristen verkürzt und von Amts wegen zu beachten. Gewährleistungsforderungen sind nicht mehr durchsetzbar, wenn die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt oder trotz fristgemäßer Mängelrüge nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Dabei hemmt ein schriftliches Anerkenntnis nur noch die Gewährleistungsforderungen und die Forderungen auf Erstattung des Folgeschadens bei mangelhafter Leistung. Nur im Zusammenwirken aller Normen werden die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der materiellen Interessiertheit aller Beteiligten Rechnung tragen und die Weiterentwicklung unserer Wirtschaft fördern. Der Schutz volkseigener Forderungen ins Konkurs Von HELMUT HAUSCHILD, Referent im Ministerium der Justiz Mit der ständigen Vorwärtsentwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik ist auch den privatkapitalistischen Unternehmungen die Möglichkeit zur Beteiligung am wirtschaftlichen Aufschwung gegeben. Durch Liefer- und Leistungsverträge wird die private mit der volkseigenen Wirtschaft verbunden, und sie erhält im großen Umfang Aufträge. Aus diesen Vertragsbeziehungen erwächst jedoch für das Volkseigentum die Gefahr von Störungen des Wirtschaftsablaufs, die unter Umständen Schädigungen für das Volkseigentum hervorrufen können. Die Unterstützung der privaten Wirtschaft durch Maßnahmen unserer Regierung wird von verschiedenen Unternehmern mißbraucht, die versuchen, durch spekulative und verbrecherische Handlungen ungerechtfertigte Profite zu erzielen. Eine Feststellung derartiger oder anderer Verstöße und ihre Verfolgung nach dem Steuerstrafrecht führt in den meisten Fällen zu Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit zur Einleitung des Konkursverfahrens. Wenn aber der private Vertragspartner in Konkurs gerät, so können wichtige Zulieferungen untei'brochen werden und Forderungen ausfallen. Den Kreisgeriditen kommt die verantwortungsvolle Aufgabe zu, durch eine ordnungsgemäße Durchführung der Konkursverfahren den größtmöglichen Schutz der volkseigenen Interessen zu gewährleisten. Mit der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 955) ist dem besonderen Schutz des Volkseigentums insoweit Rechnung getragen, als alle zurft Volkseigentum gehörigen Forderungen als bevorrechtigt nach der Rangklasse des § 61 Ziff. 2 KO zu behandeln und vorrangig zu befriedigen sind. Die 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 208 (NJ DDR 1956, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 208 (NJ DDR 1956, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes in Gewahrsam genommen werden kann, nennt Abs Satz Personen, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X