Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 208 (NJ DDR 1956, S. 208); unvollständige Leistung einzustehen, so stehen dem Gläubiger das Rüektrittsreeht und die übrigen Rechte aus dem Schuldnerverzug zu. Der Bestellebraucht auch nicht eine vertragswidrige vorfristige Leistung abzunehmen. Die materielle Verantwortlichkeit führt in diesem Fall zum Ersatz der Aufwendungen, die durch die vorfristige Leistung entstehen. Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen können jedoch vorschreiben, daß an Stelle des Aufwendungsersatzes der Leistende eine Vertragsstrafe zahlen und den darüber hinausgehenden Schaden ersetzen soll. IX Die wichtigsten Sanktionen, die sich auf Grund der materiellen Verantwortlichkeit ergeben, wenn nicht nur eine Verursachung, sondern darüber hinaus das besondere Einstehenmüssen gegeben ist, sind der Schadensersatz und die Vertragsstrafe. Dabei hat der Entwurf den seit langem geforderten Umschwung vollzogen und die Vertragsstrafe als einen besonderen Fall des Schadensersatzes geregelt. Die Vertragsstrafe ist normierter Schadensersatz. Es wird also unwiderlegbar vermutet, daß ein Schaden in Höhe der Vertragsstrafe entstanden ist. Der Schuldner braucht nicht nachzuweisen, daß ein Schaden in Höhe der Vertragsstrafe tatsächlich entstanden ist, und die Strafe verringert sich nicht, wenn der Schaden tatsächlich nicht in Höhe der Strafe entstanden ist. Es kann daher auch nicht mehr der volle Schadensersatz zuzüglich der Vertragsstrafe gefordert werden. Vielmehr ist neben der Vertragsstrafe nur der über sie hinausgehende weitere Schaden zu ersetzen. Die Vertragsstrafe ist also auf den Schadensersatz anzurechnen. Wenn man sich vor Augen hält, daß es das Ziel der künftigen Vertragsverordnung ist, die materielle Verantwortlichkeit zu verschärfen, so könnte man über diese Regelung überrascht sein, denn juristisch ist es zweifellos eine Abschwächung, wenn nicht mehr Schadensersatz plus Vertragsstrafe gefordert werden kann. Man erwartet in der Praxis trotzdem eine bessere Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit. Einmal ist für beide Sanktionen eine wesentliche Verschärfung eingetreten, indem eine Entlastung außerordentlich erschwert ist. Zum anderen erhofft man, daß diese Regelung einen größeren Impuls auf die materielle Interessiertheit der Partner ausübt, die Forderungen auf Vertragsstrafe und Schadensersatz durchzusetzen. Der Gläubiger ist in der Lage, mit Hilfe der Vertragsstrafe ohne großen Aufwand und besondere Beweisschwierigkeiten einen Ersatz des Schadens in Höhe der Vertragsstrafe zu erlangen. Obwohl sie den Charakter eines normierten Schadensersatzes hat, besitzt' die Vertragsstrafe gewisse Besonderheiten, die sich aus ihrer erzieherischen Funktion ergeben. Das kommt unter anderem darin zum Ausdruck, daß Vertragsstrafen nicht aufrechnungsfähig sind. Die Mitverursachung einer Vertragsverletzung durch den Vertragsstrafengläubiger führt nicht nach den für den Schadensersatz geltenden Grundsätzen zur Minderung oder zum Wegfall der Forderung, sondern die Forderung kann zugunsten des Staatshaushalts eingezogen werden. Während auf eine Schadensersatzforderung verzichtet werden kann, ist für Vertragsstrafen ein solcher Verzicht nur bei Forderungen unter 500 DM unter bestimmten Umständen zulässig. Die normale Schadensersatzforderung verjährt in einem Jahr, die Frist für die Verjährung der Vertragsstrafe hingegen beträgt sechs Monate. Die Vertragsstrafenforderung ist auf den Schadensersatz anzurechnen, wenn beide Forderungen aus der gleichen Vertragsverletzung entspringen, auch wenn die Vertragsstrafe verjährt ist. Die Forderungen auf Grund der materiellen Verantwortlichkeit sollen nicht zu einer Bereicherung des Gläubigers führen. Die Vertragsstrafensätze und die Wertgrundlage für ihre Berechnung müssen daher so gestaltet sein, daß der erfahrungsgemäß im allgemeinen eintretende Schaden mit der Vertragsstrafe abgegolten wird. Deshalb sollen die Vertragsstrafen entsprechend den Bedingungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen in den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen geregelt werden. Die Höhe der Vertragsstrafen im Entwurf gilt deshalb nur subsidiär. Obwohl die Vertragsstrafe nicht einen eingetretenen Schaden in dieser Höhe voraussetzt und ein Nachweis über den Sdiaden nicht gefordert wird, kann im Wege der Billigkeit dann eine zu Recht bestehende Vertragsstrafe herabgesetzt werden, wenn sie im Vergleich zum Schaden unangemessen hoch ist. Im Wege der Billigkeit kann unter gewissen Voraussetzungen sogar eine an sich berechtigte Schadensersatzforderung gemindert werden. X Ziel der materiellen Verantwortlichkeit ist, einen erlittenen finanziellen Nachteil auszugleichen. Diese Möglichkeit kann aber nicht auf unbegrenzte Zeit gewährt werden. Sie muß ihre Begrenzung an den anderen für unsere Wirtschaft ebenso wichtigen Grundsätzen finden, daß die Plan- und Finanzdisziplin eine rasche Beendigung der einzelnen wechselseitigen Beziehung verlangt und daß gewisse Zeit nach erfolgter Abwicklung des Geschäftsvorfalles keine überraschenden Forderungen mehr erhoben werden können. Die Forderungen, die sich aus der materiellen Verantwortlichkeit ergeben, sind daher in ihrem Bestand bzw. ihrer Durchsetzbarkeit in starkem Maße von meist sehr kurzen Fristen abhängig. So sind die Verjährungsfristen verkürzt und von Amts wegen zu beachten. Gewährleistungsforderungen sind nicht mehr durchsetzbar, wenn die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt oder trotz fristgemäßer Mängelrüge nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Dabei hemmt ein schriftliches Anerkenntnis nur noch die Gewährleistungsforderungen und die Forderungen auf Erstattung des Folgeschadens bei mangelhafter Leistung. Nur im Zusammenwirken aller Normen werden die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der materiellen Interessiertheit aller Beteiligten Rechnung tragen und die Weiterentwicklung unserer Wirtschaft fördern. Der Schutz volkseigener Forderungen ins Konkurs Von HELMUT HAUSCHILD, Referent im Ministerium der Justiz Mit der ständigen Vorwärtsentwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik ist auch den privatkapitalistischen Unternehmungen die Möglichkeit zur Beteiligung am wirtschaftlichen Aufschwung gegeben. Durch Liefer- und Leistungsverträge wird die private mit der volkseigenen Wirtschaft verbunden, und sie erhält im großen Umfang Aufträge. Aus diesen Vertragsbeziehungen erwächst jedoch für das Volkseigentum die Gefahr von Störungen des Wirtschaftsablaufs, die unter Umständen Schädigungen für das Volkseigentum hervorrufen können. Die Unterstützung der privaten Wirtschaft durch Maßnahmen unserer Regierung wird von verschiedenen Unternehmern mißbraucht, die versuchen, durch spekulative und verbrecherische Handlungen ungerechtfertigte Profite zu erzielen. Eine Feststellung derartiger oder anderer Verstöße und ihre Verfolgung nach dem Steuerstrafrecht führt in den meisten Fällen zu Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit zur Einleitung des Konkursverfahrens. Wenn aber der private Vertragspartner in Konkurs gerät, so können wichtige Zulieferungen untei'brochen werden und Forderungen ausfallen. Den Kreisgeriditen kommt die verantwortungsvolle Aufgabe zu, durch eine ordnungsgemäße Durchführung der Konkursverfahren den größtmöglichen Schutz der volkseigenen Interessen zu gewährleisten. Mit der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 955) ist dem besonderen Schutz des Volkseigentums insoweit Rechnung getragen, als alle zurft Volkseigentum gehörigen Forderungen als bevorrechtigt nach der Rangklasse des § 61 Ziff. 2 KO zu behandeln und vorrangig zu befriedigen sind. Die 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 208 (NJ DDR 1956, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 208 (NJ DDR 1956, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des Bekanntwerdens des Kandidaten die Gewährleistung der Wachsamkeit. Geheimhaltung wesentliche Gesichtspunkte aus der Bearbeitung des die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besond Faktoren, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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