Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 207 (NJ DDR 1956, S. 207); ner eigenen Betriebsangehörigen nach außen vertreten und ist materiell verantwortlich wie für betriebliche Vorgänge im engeren Sinn. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht das übergeordnete, sondern ein anderes Organ Weisungen erteilt, z. B. wenn die Arbeitsschutzinspektion oder die Sicherheitsinspektion Weisungen erteilt. Wird durch Weisungen derartiger dritter Organe das innerbetriebliche Geschehen beeinflußt, so kann das im Einzelfall zur Befreiung führen. Zieht z. B. die Katastrophenkommission die Arbeitskräfte für einen Einsatz ab, so kann der hierdurch bedingte Mangel an Arbeitskräften den Schuldner von der materiellen Verantwortlichkeit befreien. Die Vorschrift über die Verantwortlichkeit bei Weisungen ist von entscheidender Bedeutung, wenn die materielle Verantwortlichkeit wirklich durchgesetzt werden und das Vertragssystem seine Aufgaben erfüllen soll. Mit dieser Regelung wird keinesfalls ein abträgliches Urteil über die häufig notwendigen Weisungen der übergeordneten Organe gefällt. Es muß aber verhütet werden, daß die finanziellen Auswirkungen auf den anderen Partner verlagert werden. Ohne diesen Gründsatz könnten sonst ein Betrieb und sein übergeordnetes Organ bewußt eine solche Abwälzung erreichen, wenn beide entsprechend Hand in Hand arbeiten. VI Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Schuldner auch für das Verhalten eines Dritten materiell verantwortlich ist. So ist z. B. ein bauausführender Betrieb für seine Nachauftragnehmer gegenüber dem Investitionsträger voll verantwortlich. Der Schuldner wird in diesen Fällen von der Verantwortlichkeit nur befreit, wenn die beschriebenen Ausnahmen nicht nur auf ihn, sondern auch auf den Dritten zutreffen. Ebensowenig kann sich der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger entlasten, wenn der Dritte sich dem Schuldner gegenüber nicht entlasten kann, sondern z. B. ohne Rücksicht auf Verschulden einstehen muß. Der Entwurf zählt die Voraussetzungen auf, unter denen mangels sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ein Schuldner für das Verhalten von Dritten verantwortlich ist. Das ist der Fall, wenn der Dritte unmittelbar eine dem Schuldner obliegende Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringt. Das entspricht dem § 278 BGB in seiner engen, dem Wortlaut gemäßen Auslegung. Das gleiche gilt, wenn die Leistung der Produktion eines bestimmten Erzeugnisses oder der Herstellung eines bestimmten Werkes dient, das der Schuldner dem Gläubiger gegenüber zu erbringen hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, dann muß es sich bei der Leistung des Dritten nicht um allgemeine Rohstofflieferungen handeln, und im Vertrag mit dem Dritten muß ausdrücklich festgelegt sein, daß die Leistung für ein ganz bestimmtes Werk vorgesehen ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Begriff „bestimmtes Erzeugnis“. Die materielle Verantwortlichkeit ist ferner dann gegeben, wenn der Schuldner ein vom Dritten empfangenes Erzeugnis unverändert an den Gläubiger weiterliefert. Das trifft in großem Umfang auf den Großhandel zu. Es muß darauf hingewiesen werden, daß die materielle Verantwortlichkeit des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger auf Grund seines eigenen Verhaltens häufig auch gegeben sein wird, wenn der Dritte dem Schuldner gegenüber nicht verantwortlich ist. Mit dieser Bestimmung wird die Spruchpraxis wieder gesicherten Boden unter die Füße bekommen, nachdem sie unter einer ausdehnenden und widerspruchsvollen Anwendung des § 278 BGB zu recht unsicheren Ergebnissen geführt hatte. VII Eine Verantwortlichkeit des Schuldners ist nicht gegeben, wenn die nicht gehörige Erfüllung auf unabwendbarer Gewalt beruht oder vom Gläubiger verursacht wurde. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Gläubiger die Ursache allein gesetzt hat oder ob sie vom Schuldner und Gläubiger herbeigeführt wurde. Im Fall der alleinigen Verursachung durch den Gläubiger, wobei es keines Verschuldens bedarf, liegt eine materielle Verantwortlichkeit des Schuldners nicht vor. So kann kein Schuldnerverzug und damit keine materielle Verantwortlichkeit des Schuldners eintreten, wenn sich der Gläubiger im Verzug befindet; Ist jedoch ein Schaden durch beide Partner verursacht worden, so bleibt die alleinige Verantwortlichkeit des Schuldners bestehen, vorausgesetzt, daß ihn ein Verschulden trifft. Nur dann, wenn auch der Gläubiger nicht nur die Ursache mitgesetzt hat, sondern nach den dargelegten Grundsätzen sich auch nicht entlasten kann, tritt eine Teilung des Schadens entsprechend dem Grad der Verantwortlichkeit beider Partner ein. Handelt es sich um Vertragsstrafenforderungen, so bleiben beide Forderungen bestehen, und das Staatliche Vertragsgericht kann lediglich ihre Abführung an den Staatshaushalt anordnen. Abweichend ist der Fall geregelt, daß der Schuldner eine Vertragsstrafe, die er zahlen mußte, von einem Dritten im Wege des Regresses als Schadensersatz zurückverlangt. Diese Regreßforderung steht, ihm dann nicht zu, wenn er den Regreßfall überhaupt verhindern konnte, aber auch, wenn er im Vertragsstrafen verfahren nicht alle Entlastungsgründe vorgebracht hat oder wenn er den Dritten nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, daß die Regreßforderung den Wert des Vertragsgegenstandes übersteigt. VIII Die geschilderten Grundsätze gelten sowohl für die Nichterfüllung als auch für alle Arten der nichtgehörigen Erfüllung. Es ist nicht Aufgabe dieses Beitrags, eine genaue Schilderung der materiellen Verantwortlichkeit bei nicht termingerechter Erfüllung, bei nicht qualitätsgerechter Leistung, bei vertragswidriger Nichtabnahme, bei unvollständiger Leistung usw. zu geben. Hier soll lediglich auf einige Besonderheiten bzw. Neuerungen hingewiesen werden. Der Entwurf räumt unter bestimmten Einschränkungen dem Gläubiger ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag ein, wenn der Schuldner die Leistung nicht termingerecht erbrachte wobei ein Schuldnerverzug nicht vorzuliegen braucht , sofern infolge der Verspätung mit den Erzeugnissen die Planaufgabe nicht mehr bestimmungsgemäß erfüllt werden kann. Ist der Rück- f tritt eine Folge des Schuldnerverzugs, so ist Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung zu zahlen und der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen. Liegt umgekehrt beim Besteller Schuldnerverzug, und zwar Zahlungsverzug vor, so hat der andere Partner unter gewissen Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht. Er kann das dem Besteller übergeordnete Organ unter Fristsetzung auf fordern, eine geeignete Verfügung zu treffen, nämlich Mittel bereitzustellen oder einen anderen zahlungskräftigen Empfänger zu benennen. Läuft die Frist ergebnislos ab, so kommt es ohne besondere Rücktrittserklärung zum Erlöschen der Lieferverpflichtung und der Verpflichtung zur Zahlung. In diesem Fall ist vom Besteller an den Leistenden sowohl Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung zu zahlen als auch der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen. Im Gegensatz zum Schuldnerverzug tritt Gläubigerverzug schon durch bloße Verursachung ein. Allerdings hat der Gläubiger in diesem Fall dem Schuldner nur die zusätzlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Ist der Verzug aber auf Verschulden zurückzuführen oder liegt ein Sachverhalt vor, in dem in jedem Fall eine Entlastung nicht zugelassen ist, so hat der Gläubiger Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Bei der materiellen Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung ist zwischen den Gewährleistungsforderungen und der Vertragsstrafe sowie dem weiteren Schadensersatz zu unterscheiden. Während für die Gewährleistungsforderungen das Verursachungsprinzip gilt, hängen die Forderungen auf Vertragsstrafe und Schadensersatz davon ab, inwieweit der Schuldner nach den allgemeinen Grundsätzen verantwortlich ist. Besteht ein Vertragsgegenstand aus mehreren Teilen, die nur zusammen den Vertragsgegenstand ergeben (z. B. eine komplette Zimmereinrichtung), dann kann der Leistende die Abnahme einer unvollständigen Leistung verweigern. Hat der Schuldner nach den allgemeinen Grundsätzen für die nicht termingerechte, also 207;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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