Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 204 (NJ DDR 1956, S. 204); selbst Frauen waren, auch mit der Entwicklung der Juristinnen nicht weitergegangen ist, ja, daß dieser Bezirk gegenüber Karl-Marx-Stadt noch weit zurückliegt, wo bekanntlich zwei männliche Funktionäre verantwortlich sind. Was führt dann aber zu einer solchen Unterschätzung? Ist denn die Frau im Berufsleben und in verantwortlichen Funktionen schon ein so alltägliches Bild geworden, daß die Auffassung entstehen kann, die Gleichberechtigung sei schon voll verwirklicht? Auf solche äußeren Wahrnehmungen stützen sich offenbar die gleichmacherischen Forderungen, die die Frau in allen Dingen mit dem Mann vergleichen und die besondere Förderung der Frau als eine Bevorzugung gegenüber ihren männlichen Kollegen ansehen. Der Anerkennung der Gleichberechtigung ist aber auch nicht dadurch Genüge getan, daß man den berufstätigen Frauen nur freundschaftlich und anerkennend auf die Schulter klopft, ohne zugleich der Tatsache Rechnung zu tragen, daß gegenwärtig die berufstätige Hausfrau und Mutter in ihrer beruflichen Weiterentwicklung einer besonderen Beachtung und Unterstützung bedarf, weil sie tatsächlich mehr leistet als der Mann. Die aktive Unterstützung und Förderung der Frau im Berufsleben ist der Ausdruck ihrer vollen Gleichberechtigung in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat. Wie wichtig diese Frage der Kaderarbeit ist, zeigt sich auch darin, daß die Parteien der Arbeiterklasse in ihren Beschlüssen dazu Stellung nehmen (vgl. die Entschließung des 25. Plenums der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des XX. Parteitages der KPdSU). Bedeutungsvoll hierfür sind auch die Ausführungen des Ministerpräsidenten Otto Grotewohl, der als ein ernstes Hemmnis in der Entwicklung der Kader das Vorhandensein einer hohen Fluktuation im Staatsapparat bezeichnete, die u. a. auch darauf zurückgeführt werden muß, daß „in der letzten Zeit die Förderung der Frauen in leitenden Funktionen nachgelassen hat; Die Folge davon ist, daß viele Frauen aus dem Staats- apparat herausstreben“3). Solche Beispiele gibt es auch in der Justiz. Hier zeigt der Stand der Frauenförderung, daß im Justizapparat die Auswertung dieser richtungweisenden Feststellung nur ungenügend erfolgte. In Auswertung der Beratung vom 6. März 1956 ist nunmehr eine breite Aktivität zu entfalten, die auch in der Justiz der vollen Achtung der Gleichberechtigung der Frau zum Durchbruch verhelfen wird und die die mitunter noch bestehende Überheblichkeit gegenüber der Frau beseitigt. Dieses Ziel werden wir erreichen, wenn wir die Arbeitsentschließung vom 1. März 1955 nun endlich in allen ihren Punkten realisieren und darüber hinaus auch folgende Maßnahmen, deren Notwendigkeit die Beratung vom 6. März 1956 ergeben hat, umgehend durchführen werden: 1. Für die Interessenvertreterin ist, damit ständig eine Juristin die Interessen der Frauen im Bezirk vertreten kann, eine Stellvertreterin zu bestätigen. 2. Für die Verbesserung der Arbeit ist es notwendig, daß die Interessenvertreterinnen selbst sofort die Verbindung mit den verantwortlichen Leitern in den Bezirken und den Leitern der Außenstelle des Prorektorats Fernstudium der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft aufnehmen. 3. Zur Mobilisierung der Frauen für ihre eigene Sache ist in den Bezirken eine Zusammenkunft aller Juristinnen von der Interessenvertreterin mit Unterstützung der Justizverwaltungsstelle zu organisieren, die sich mit den Fragen der Frauenförderung und dem Ergebnis der Beratung vom 6. März 1956 beschäftigen sollte. 4. Im Rahmen der allgemeinen Verbesserung der Frauenförderung werden die Interessenvertreterinnen unter Einbeziehung der Richterinnen ihr Augenmerk auch auf die Unterstützung der weiblichen Schöffen bei ihrer Tätigkeit an den Gerichten lenken. 3) Otto Grotewohl, „Verbesserung der Arbeit im Staatsapparat zur Erfüllung der Wirtschaf*'- und Verwaltungsaufgaben“, Dietz Verlag, S.16. Die Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit im Entwurf der neuen Vertragsverordnung Von Dr. GEORG FREYTAG, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR Mit dem nachstehenden Beitrug setzen wir unsere Artikelserie zur Erläuterung der wichtigsten Grundsätze des Entivurfs der VO über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft fort (vgl. NJ 1956 S. 68, 113, 179). Die Redaktion In seinen grundsätzlichen Bemerkungen zum Entwurf der VO über das Vertragssystem in der' sozialistischen Wirtschaft (NJ 1955 S. 70) hat Hauser bereits auf die Bedeutung der materiellen Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Beziehungen der sozialistischen Betriebe hingewiesen. Ihre ökonomische Notwendigkeit und Bedeutung für eine geplante und nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende Wirtschaft ist im Lehrbuch „Politische Ökonomie“ ausführlich dargelegt. Da die geltende WO keine Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit enthält, wurde der Ruf nach ihrer juristischen Regelung immer dringender. Der Entwurf der neuen Vertragsverordnung trägt diesem Verlangen Rechnung, denn etwa die Hälfte aller seiner Paragraphen befaßt sich mit der materiellen Verantwortlichkeit. Dabei ist der allgemeine Grundsatz der materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes für Handlungen seiner Mitarbeiter an die Spitze gestellt (§ 6), während Art und Umfang des Einstehenmüssens jeweils an der entsprechenden Stelle, z. B. beim Globalvertrag, beim Perspektivvertrag und beim Liefervertrag, besonders geregelt sind. Den Kern stellen die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit aus den abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträgen dar, die den ganzen 6. Abschnitt mit 57 Paragraphen umfassen. I Im Sozialismus verwaltet der Staat unter anderem mit Hilfe des Vertragssystems einen bestimmten Teil seines Vermögens. Der Vertrag schafft damit nicht nur eine zivilrechtliche Grundlage für die materielle Interessiertheit der Partner an den jeweiligen gegenseitigen Beziehungen, er legt nicht nur die Rechte und Pflichten der Partner fest, sondern er hat viel bedeutendere und weiterreichende Aufgaben: er ist ein wichtiges Mittel bei der Festigung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung und der Planerfüllung. Diese neuartige Stellung des Vertragssystems im Vergleich zum Schuldrecht der kapitalistischen Epoche brachte es mit sich, daß überall und von Anfang an ein lebhafter wissenschaftlicher Meinungsstreit darüber entstand, ob entsprechend den neuen ökonomischen Aufgaben bei der gesetzlichen Regelung der materiellen Verantwortlichkeit vom Verur-sachungs- oder vom Verschuldensprinzip auszugehen ist. Dieser Streit konnte bis heute keiner endgültigen Lösung zugeführt werden und kann auch mit dem Entwurf der neuen Vertragsverordnung nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. Der Entwurf hat zwar das Verursachungsprinzip in den Vordergrund gestellt, aber trotzdem in erheblichem Maße den Entlastungsbeweis, daß kein Verschulden vorjag, zugelassen. Bei der Festlegung dieses Mittelweges haben folgende Gedanken eine Rolle gespielt: Die wechselseitigen Beziehungen werden durch den gegenseitigen Vertrag als entgeltliche Austauschbeziehungen geregelt. Damit wird das Wertgesetz auch dort, wo die Erzeugnisse nicht mehr als Waren produ- 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 204 (NJ DDR 1956, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 204 (NJ DDR 1956, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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