Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 203 (NJ DDR 1956, S. 203); richteten Beschwerden und Anregungen dem jeweils zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums zuleiten und ihre schnelle und objektive Bearbeitung überwachen. In Zweifelsfällen kann sie die Entscheidung des Ministers unmittelbar anrufen. Zur Vermeidung von Unklarheiten über die Kompetenz der Interessenvertreterinnen sei darauf hingewiesen, daß diese in keiner Weise die Verantwortlichkeit der für die Kaderarbeit verantwortlichen Funktionäre mindern oder ihre Pflichten abnehmen. Das gilt sowohl in den Bezirken als auch im Ministerium. Kadermaßnahmen selbständig einleiten oder durchführen können die Interessenvertreterinnen nicht. Ihre Hinweise und Empfehlungen sind jedoch unbedingt ernst zu prüfen und ihr Kontrollrecht bezüglich der Frauenförderungsmaßnahmen darf in keiner Weise geschmälert werden. Sie haben das Recht, sich unmittelbar an die übergeordnete Kaderabteilung zu wenden, um ihre Auffassung zu den Fragen ihres ehrenamtlichen Aufgabengebiets darzulegen. Die Arbeitsentschließung vom 1. März 1955 nennt als erste Aufgabe die Aufstellung von Frauenförderungsplänen. Tatsächlich bleiben alle Bestrebungen, die Frauen in der Justiz weiter zu qualifizieren, nach kurzem Anlauf stecken oder behalten Zufallscharakter, wenn sie nicht planmäßig erfolgen. Die Aufstellung der Frauenförderungspläne ist mehr als das persönliche Entwicklungsgespräch, das mit allen Kadern zu führen ist. Beides gleichzusetzen bedeutet eben, nicht zu erkennen, daß den Frauen eine weitergehende Förderung zuteil werden muß, wenn das Prinzip der Gleichberechtigung voll durchgesetzt werden soll. Dabei sind unter Förderungsmaßnahmen nicht nur die zu verstehen, die zur Übertragung einer höheren Funktion führen. Schon die planmäßige Qualifizierung in der gegenwärtigen Funktion, die noch bestehende Schwierigkeiten auf einzelnen Rechtsgebieten beseitigt, wird der Richterin das Gefühl der Sicherheit geben, das sie braucht, um völlig gleichberechtigt neben ihren männlichen Kollegen arbeiten zu können, um täglich Freude an ihrem verantwortungsvollen Beruf zu finden. Mißt man aber die Erkenntnis der Notwendigkeit einer planmäßigen Förderung der Frau an der Zahl der in den Bezirken aufgestellten Frauenförderungspläne, so kommt man zu dem Schluß, daß es gegenwärtig in der Justiz damit noch schlecht bestellt ist. Das Ministerium hatte, wenn auch reichlich spät, Anfang Juli 1955 den Justizverwaltungsstellen eine Anleitung zur Aufstellung von Frauenförderungsplänen und ein Muster eines solchen Planes das kein Schema sein sollte gegeben. Die Kaderhauptinstrukteure der Bezirke bestätigten, daß beides eine gute Arbeitsgrundlage sei. Trotzdem ist nur eine einzige Justizverwaltungsstelle ernsthaft an die Aufstellung dieser Pläne, die mit der zu qualifizierenden Kollegin, der Interessenvertreterin und dem für die Qualifizierung verantwortlichen Funktionär der Kaderabteilung der Justizverwaltungsstelle gemeinsam erfolgen muß, herangegangen, die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt. Dabei sind die Ziele, die in den für 6 Kolleginnen entwickelten Plänen gesteckt waren, zum Teil schon erreicht, so daß bei der Gegenüberstellung zu den anderen Dienststellen doch schon von einer erfreulich aktiven Unterstützung der Frauen gesprochen werden kann. Die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt wird sich diese Anerkennung aber nur erhalten können, wenn mit allen Richterinnen bzw. verantwortlichen Mitarbeiterinnen der Justizverwaltungsstelle umgehend Pläne auf gestellt werden. Seit Anfang des Jahres haben einige weitere Justizverwaltungsstellen ebenfalls begonnen, die Frauenförderung zu planen. Eine Planung, die nur auf Grund schriftlicher Unterlagen aufgebaut ist, nutzt aber m. E. nichts, wenn der Plan nicht mit der betreffenden Richterin besprochen wurde. Diese muß selbst wissen, wie sich ihre Qualifizierung gestalten soll. Daraus erwächst ihr Recht, auf die Erfüllung des Planes zu dringen, und die Pflicht, selbst aktiv an der Erfüllung des Planes mitzuwirken. Die zwingende Notwendigkeit der planmäßigen Frauenförderung zeigt sich, wenn wir die Zahl der Frauen, die Ende 1955 leitende Funktionen in der Justiz innehatten, mit der entsprechenden Zahl 1954 vergleichen. Der Anteil der Frauen in diesen Funktionen hat sich im Jahre 1955 nur um zwei Juristinnen erhöht, von denen eine Kreisgerichtsdirektor und die andere Oberinstrukteur wurde. Hierbei ist zu beachten, daß der Anteil der Frauen in höheren Funktionen als die eines Kreisrichters nur 21 Prozent beträgt, also weit geringer ist als der Anteil weiblicher Juristen insgesamt. Das sollten alle die zur Kenntnis nehmen, die behaupten, bei ihnen würden auch ohne Plan die Frauen qualifiziert. Die Interessenvertreterinnen der Bezirke, die in der Besprechung vom 6. März 1956 ihre Mitverantwortung und ihr Kontrollrecht für die Aufstellung der Pläne nunmehr voll erkannten, werden dafür sorgen, daß mit der bisher nicht zu vertretenden Säumigkeit bei Aufstellung und Realisierung der Frauen-Entwicklungs-pläne Schluß gemacht wird. Die Kaderabteilung des Ministeriums hat bei ihrer operativen Anleitung und Kontrolle der Justizverwaltungsstelle die Kontrolle der Frauenförderung nunmehr zu einem ständigen Schwerpunkt der Kaderarbeit gemacht. Ungenügend ist auch bisher die Unterstützung der Frauen durch das Prorektorat Fernstudium bei der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft und deren Außenstellen gewesen. Die auf der Beratung anwesende Vertreterin einer Außenstelle erkannte die Kritik, die sich gegen die Nichterfüllung der Arbeitsentschließung vom 1. März 1955 Ziff. 5 richtete, als völlig berechtigt an. Wenn im Vorstehenden ausführlich die Frage der Förderung der weiblichen Juristen behandelt wurde, so soll damit keineswegs zum Ausdruck gebracht werden, daß der Förderung der anderen weiblichen Angestellten in der Justiz weniger Beachtung geschenkt werden soll. Vielmehr obliegt dies jedem Leiter einer Dienststelle, der entsprechend der Nomenklatur auf dem Gebiet der Kaderarbeit eine eigene Verantwortung trägt. Die Ausführungen sind aber notwendig gewesen, weil die Justizverwaltungsstellen die Verwirklichung der Arbeitsentschließung damit begannen, den Frauen nur außerhalb ihrer Berufsausübung Unterstützung und Hilfe zu geben (Ziff. 2 der Arbeitsentschließung). In dieser Richtung sind viele gute Maßnahmen zum Teil schon getroffen, zum Teil noch in Ausführung begriffen. Diese Unterstützung kommt sowohl den Juristinnen wie den technischen Kräften zugute, sei es, daß für die Beaufsichtigung der Kinder bei den Schularbeiten andere Personen gewonnen wurden, daß Kinder durch Vermittlung der Justizverwaltungsstellen in Tagesstätten Aufnahme fanden oder Hausgehilfinnen geworben werden konnten. Es gab aber auch solche Beispiele, wie bei den Kreisgerichten G. und E., wo die BGL bis Ende des Jahres den Bericht in der „Neuen Justiz“ über die Tagung vom l.März 1955 noch nicht kannten, obwohl bei diesen Gerichten Frauen tätig sind, die selbst an der Tagung teilgenommen hatten. Nicht unerwähnt soll die Durchführung des Kinderferienlagers in Ettersburg im vergangenen Sommer bleiben. Es ist wichtig, die berufstätige Frau weitestgehend von ihren häuslichen Sorgen zu befreien. Jede Unterstützung dieser Art verwirklicht die Forderung nach der Sorge um den Menschen. Das Hauptaugenmerk der für die Kaderarbeit in der Justiz verantwortlichen Funktionäre muß aber auf die berufliche Weiterentwicklung der Frau gerichtet sein. Dabei muß es sich natürlich hemmend auswirken, wenn ein Leiter einer Justizverwaltungsstelle Auffassungen vertritt, die folgendermaßen zum Ausdruck kamen: Er hatte eine Kontroverse mit einer Richterin, die unter Mitwirkung einer Instrukteurin des Ministeriums in dem Sinne bereinigte wurde, daß er seine Auffassung revidieren mußte. Als Ursache hierfür anerkannte er aber nicht die objektiven Umstände, sondern betrachtete die Sache so: die Richterin ist eine Frau, die Instrukteurin, die im Aufträge des Ministeriums handelt, ist eine Frau, und da das Ministerium von einer Frau geleitet wird,' konnte es ja nicht anders kommen. Selbstverständlich besteht kein Grund, anzuriehmen, daß eine solche Einstellung auch bei anderen leitenden Justiz-Funktionären vorhanden ist und daß sie etwa die Ursache für das Zurückbleiben in der Förderung der Juristinnen wäre. Sehen wir doch, daß es im Bezirk L., wo Leiter der Justizverwaltungsstelle und Kaderhauptinstrukteur 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 203 (NJ DDR 1956, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 203 (NJ DDR 1956, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die erstrecken. Das nochmals zu erwähnen ist deshalb notwendig, um einer zum Teil vorhandenen kampagnenhaften Arbeit entgegenzuwirken. Ausgehend von der generellen Zielstellung der Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Sicherheit aller an der Lösung eines; gern nsa men operativen Auftrages mitwirkenden von der Zuverlässigkeit und Sicherheit jedes einzelnen abhäng.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X