Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 192 (NJ DDR 1956, S. 192); klagten auf die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise aufmerksam zu machen. An bedingten Vorsatz lassen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils dagegen sehr wohl denken. Die von dem Angeklagten zugeklopfte Ölleitung diente dazu, das Lager der Maschine zu schmieren. Das Kreisgericht hätte prüfen müssen, ob dem Angeklagten diese Tatsache bekannt war und ob er voraussah, daß durch die Schließung der Ölleitung Maschinenschaden und Produktionsausfall entstehen konnten, und schließlich, ob er trotz dieser Voraussicht nicht von seinem Verhalten absehen wollte, oder aber ob er leichtfertig darauf vertraute, daß die von ihm vorausgesehenen Folgen seines Verhaltens nicht eintreten würden. Mit diesen Fragen hat sich das Kreisgericht nicht beschäftigt. Für bedingten Vorsatz sprechen die Feststellungen, daß der Angeklagte eine abgeschlossene Berufsausbildung hatte und daß er noch ausdrücklich von dem Zeugen F. auf die Gefahren hingewiesen worden war. Am gravierendsten aber ist die Antwort des Angeklagten an den Zeugen F.: „Du bist ja verrückt!“ und „Das ist mir egal!“ Das Kreisgericht hat anscheinend nur den ersten Teil der Antwort berücksichtigt und daraus geschlossen, daß der Angeklagte die Bemerkung des Zeugen nicht ernst genommen hat. Ihr weiterer Teil drängt dagegen den Schluß auf, daß der Angeklagte zwar zunächst nicht an die Folgen gedacht, diese infolge der Äußerung F.s jedoch erkannt hatte, sich aber über alle Hemmungen hinwegsetzte und dem auch deutlich Ausdruck gab. Die tatsächlichen Feststellungen des Kreisgerichts tragen also seine Schuldfeststellung nicht. Gleichwohl ist es möglich, daß der Angeklagte nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern bewußt fahrlässig gehandelt hat. Um die letzten Zweifel auszuräumen, hätte das Kreisgericht prüfen müssen, welche Umstände den Angeklagten dann trotzdem dazu bringen konnten, darauf zu vertrauen, daß kein Maschinenschaden und kein Produktionsausfall eintreten würden. Das wäre z. B. denkbar, wenn er nunmehr selbst die Maschine geschmiert oder einen anderen darum gebeten hätte. Das ist jedoch weder direkt festgestellt worden noch bieten die Ausführungen des Urteils Anlaß zu einer solchen Vermutung. Es bleibt also festzustellen, daß nach dem Urteilsinhalt der Angeklagte nicht wegen eines fahrlässigen, sondern wegen eines bedingt vorsätzlichen Wirtschaftsvergehens hätte verurteilt werden müssen. Schließlich darf auch nicht unerwähnt bleiben, daß das Kreisgericht sich kritisch mit dem Verhalten des Zeugen F. auseinandersetzen mußte, wenn es ihn auch mangels Anklage nicht verurteilen durfte. Dieser wurde vom Angeklagten auf das Zusammenklopfen der Ölleitung hingewiesen, erkannte die Gefahr sofort, bemerkte aus der Antwort des Angeklagten, daß dieser nichts weiter unternehmen wollte und traf trotzdem selbst keine Maßnahmen, den möglicherweise zu erwartenden Schaden zu verhindern. Aus dem Sachverhalt geht hervor, daß F. umschichtig mit dem Angeklagten an der gleichen Maschine arbeitete; er hatte also auch eine Rechtspflicht zum Handeln, nämlich die vom Angeklagten vorgenommene Veränderung an der Maschine einem Angehörigen der Betriebsleitung oder einem Meister zu melden. Dr. Heinrich Löwenthal, Oberrichter am Obersten Gericht § 1 VESchG; §§ 242, 263 StGB. Fortgesetztes Verbrechen gegen Volkseigentum. KrG Brandenburg-Stadt, Urt. vom 23. November 1955 Ds 272/55. Seit längerer Zeit wurde in der Reparaturwerkstatt für Maschinen beim VEB Ingenieurtiefbau festgestellt, daß laufend Ersatzteile, die für Zugmaschinen bestimmt waren, entwendet wurden. Am 22. Oktober 1955 besorgte sich der Angeklagte aus dem Materiallager des Betriebes vier Buchsen für einen Regler. Da er diese Buchsen für die betreffende Maschine nicht gebrauchen konnte, weil sie zu schwach waren, legte er sie in einen Karton. In seiner Abwesenheit wurde der Karton von dem Brigadier E. abgeholt und die Buchsen in ein Fach des Angeklagten hineingelegt. Dort fand er sie bei seiner Rückkehr vor. Anstatt sie zur Materialausgabe zurückzubringen, legte er sie in seine FrühstücksbüChse, die er später zuklappte, in die Aktentasche steckte und nach Feierabend mit aus dem Betrieb herausnehmen wollte. An diesem Tage fand jedoch auf Veranlassung des Abteilungsleiters, des Zeugen Sch., an der Wache eine Kontrolle statt. Dabei wurden die Buchsen in der Aktentasche des Angeklagten gefunden. Im Zuge der Ermittlungen wurde weiter folgendes festgestellt. Anläßlich einer Probefahrt, die der Angeklagte im Sommer dieses Jahres durchführte, nahm er eine Vorderachse zu einem Bulldog-Lanz, die zu den Beständen des Betriebes gehörte, mit in sein Kraftfahrzeug und fuhr damit zur Firma G. Dort lieferte er diese Vorderachse ab, nachdem er bereits einige Zeit vorher dem Zeugen L., der Angestellter bei der genannten Firma ist, auf dessen Anfrage versprochen hatte, eine gerade benötigte Vorderachse zu liefern. Als der Zeuge die Frage der Bezahlung aufwarf, bestätigte der Angeklagte, daß die Achse ihm gehöre. Daraufhin stellte ihm der Zeuge einen Scheck über 175 DM aus. Als er erfuhr, daß es sich bei der Achse um entwendetes Volkseigentum handelte, veran-laßte der Betriebsleiter der Firma G. die Rückgabe der Vorderachse an den volkseigenen Betrieb. Aus den Gründen: Durch die Entwendung der Buchsen und der Vorderachse hat sich der Angeklagte des Diebstahls schuldig gemacht. Er hat bewegliche Gegenstände, die im Volkseigentum standen, weggenommen und hatte dabei die Absicht, sich dieselben rechtswidrig anzueignen. Die beiden Angriffe auf das Volkseigentum stehen im Fortsetzungszusammenhang: Die Taten richteten sich gegen das gleiche Objekt, sie wurden in gleichartiger Weise ausgeführt, nämlich jedesmal unter Ausnützung seiner Beschäftigung im Betrieb; sie erfolgten in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang und wurden auch von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten, der darauf hinauslief, sich bei passender Gelegenheit persönliche Vorteile auf Kosten des Volkseigentums zu verschaffen, umfaßt. Eine Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes hielt die Strafkammer in vorliegendem Falle nicht für gerechtfertigt, da der Wert der entwendeten Gegenstände nicht so groß ist und ferner der Angeklagte in diesem Betriebe eine fachlich gute Arbeit geleistet hatte, so daß die hohe Mindeststrafe des § 1 VESchG hier nicht am Platze wäre. Der Angeklagte hat sich weiter durch den Verkauf der Vorderachse des Betruges schuldig gemacht. Er spiegelte vor, Eigentümer der Achse zu sein, wodurch er in dem Käufer einen Irrtum erregte und dieser auf Grund des Irrtums eine Verfügung über sein Vermögen vomahm. Durch diese Vermögensverfügung trat seitens der kaufenden Firma ein Vermögensschaden ein, da sie an der entwendeten Achse, die nach wie vor in Volkseigentum stand, kein Eigentum erwerben konnte, sie vielmehr wieder zurückgeben mußte, andererseits aber auch das Geld eingebüßt hatte. Die vom dem Gesetz geforderte Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, lag beim Angeklagten zur Zeit der Tat vor. Durch diese Tat hat der Angeklagte Privateigentum verletzt. Das gesellschaftliche Eigentum ist die Grundlage unseres sozialistischen Aufbaus. Den Angehörigen der volkseigenen Betriebe und darüber hinaus der gesamten Bevölkerung in der DDR wird diese Tatsache durch mündliche Belehrungen, durch Presse, Rundfunk und Film laufend zum Bewußtsein gebracht. Auch dem Angeklagten war dies bekannt, obwohl er in der Hauptverhandlung zu behaupten versuchte, daß er davon im Betrieb niemals etwas gehört habe, da er dann gewöhnlich krank oder aus anderen Gründen abwesend gewesen sei. Der Angeklagte gehört nach Auffassung des Gerichts zu jenen Menschen, die noch die Meinung vertreten, man könne sich aus seinem Betriebe mitnehmen, was man so brauche. Eine derartige Auffassung zeugt jedoch von einem rückständigen Bewußtsein, von überlebten kleinbürgerlichen Traditionen, und es ist die Aufgabe unserer staatlichen Organe, solche Menschen zu einem neuen, sozialistischen Bewußtsein zu erziehen. Dies hat in allererster Linie durch Überzeugungsarbeit zu geschehen. Der Kampf gegen die dargelegten kleinbürgerlichen Auffassungen kann jedoch nicht allein durch Propaganda und Agitation, sondern muß auch durch Zwang geführt werden. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 192 (NJ DDR 1956, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 192 (NJ DDR 1956, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einr.ichtun-gen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die differenzierte Nutzung hat entsprechenden politisch- operativen Erfordernissen und Möglichkeiten zu erfolgen zu: Gewinnung von operativ bedeutsamen Informationen und Beweisen, der aktiven Realisierung sicherheitspolitisch notwendiger gesellschaftlicher Veränderungen, der Sicherheit und Arbeitsfähigkeit der sowie anderer operativer Kräfte und Einrichtungen, der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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