Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 191 (NJ DDR 1956, S. 191); beachtlich, daß der Angeklagte wie aus dem Polizeibericht seines Wohnortes hervorgeht als Alkoholiker sehr häufig betrunken ist, also gewöhnt ist, Alkohol zu sich zu nehmen, und daß er in angetrunkenem Zustand Streit sucht und schon wiederholt Schlägereien provozierte. Die von dem Angeklagten in dem Lokal aufgestellten provokatorischen, haltlosen Behauptungen sind nicht nur übelste und den Tatsachen widersprechende Demagogie, sondern erfüllen auch den Tatbestand der Staatsverleumdung gern. § 131 StGB. Der Angeklagte beabsichtigte damit, Einrichtungen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates verächtlich zu machen. Die HO wurde geschaffen, um eine Verteilung von Waren vorzunehmen, die noch nicht in ausreichendem Maße für die allgemeine Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Mit der Gründung der HO war keineswegs beabsichtigt, die kleinen Geschäftsleute und Gewerbetreibenden zugrunde zu richten, im Gegenteil, die Bedeutung des privaten Handels wird von unserer Regierung anerkannt und gefördert. Auf der Tagung des 25. Plenums des ZK der SED erklärte der stellvertretende Ministerpräsident Walter Ulbricht, daß Partei und Regierung davon ausgehen, daß sozialistische und kapitalistische Betriebe auf lange Zeit noch nebeneinander bestehen werden und daß die Einkünfte der kapitalistischen Unternehmer in den letzten beiden Jahren rascher gewachsen sind als die der Arbeiter und Angestellten. Während in Westdeutschland nach amtlichen westdeutschen Statistiken die Konkurse und Geschäftsschließungen in besorgniserregendem Umfange steigen, kann in der krisenfreien Wirtschaft der DDR der private Handel und das Gewerbe sich uneingeschränkt entfalten. Die HO ist eine staatliche Einrichtung. Wenn der Angeklagte mit seiner Äußerung die HO gegen den privaten Handel ausspielte, so hat er damit öffentlich entstellte Tatsachen behauptet, obwohl gerade er als ambulanter Händler wußte, daß sie entstellt waren. Er hat mit seiner Äußerung bewußt staatliche Einrichtungen verächtlich gemacht (§ 131 StGB). Auch seine weitere Äußerung, daß die Intelligenz Tausende von Mark verdiene, während die Arbeiter nichts erhielten, verfolgt die Tendenz, unter den Arbeitern Mißstimmung hervorzurufen. In unserem Staat der Arbeiter und Bauern ist die Ausbeutung der Menschen durch den Menschen beseitigt. Die Bezahlung in den volkseigenen Betrieben erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Wer Großes schafft, wer durch Erfindungen, Verbesserungen mithilft, das Volkseigentum zu mehren, wie dies der überwiegende Teil der Intelligenz tut, der hat auch Anspruch auf höhere Entlohnung. Es ist eine bewußte Entstellung von Tatsachen, wenn der Angeklagte behauptet, die Arbeiter des VEB E. bekämen so gut wie nichts. Es ist gerichtsbekannt, daß gerade in diesem Betrieb der Schwerindustrie an die Arbeiter hohe Löhne gezahlt werden. Es ist durchaus keine Seltenheit, daß Jugendliche dieses Betriebes im Alter von 16 und 17 Jahren bereits 450 DM monatlich und mehr verdienen, während demgegenüber in Westdeutschland die Jugendlichen und die Frauen in den monopolkapitalistischen Betrieben der schärfsten Ausbeutung ausgesetzt sind. Die Bezahlung der Intelligenz erfolgt auf Grund einer Anordnung der Regierung. Der Angeklagte hat daher mit dieser Äußerung beabsichtigt, durch entstellte Tatsachen Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen und auch in dieser Hinsicht den Tatbestand des § 131 StGB erfüllt. § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO. Über die Abgrenzung der bewußten Fahrlässigkeit von dem bedingten Vorsatz. KrG Erfurt (Land), Urt. vom 31. März 1955 KELII 32/55. Der 17j ährige Angeklagte arbeitete im VEB K. als Stanzer. Anfang Dezember 1954 bemerkte er kurz vor Schichtwechsel, daß aus der zu seiner Schlagschere führenden Ölleitung öl tropfte, da ein Schlauch, der vom Ölbehälter zum Lager führte, abgebrochen war. Er versuchte, den Schlauch festzumachen, was ihm jedoch nicht gelang. Darauf nahm er einen Hammer und klopfte die metallene ÖUeitung hinter der Maschine zusammen. Er wollte dadurch vermeiden, daß weiterhin öl auf den Arbeitstisch tropfte. Ein Meister war um diese Zeit nicht mehr im Betrieb, so daß er den Schaden nicht sofort melden konnte. Bei Schichtwechsel gegen 22.00 Uhr zeigte er dem ihn ablösenden Kollegen F. das zusammengeschlagene Rohr, worauf dieser zu ihm sagte: „Das mußt du sofort melden, das ist ja Sabotage.“ Der Angeklagte entfernte sich mit den Worten: „Du bist ja verrückt“ und „Das ist mir egal.“ Eine Meldung wurde auch durch F. nicht erstattet. Auch in den folgenden Wochen wurde die Angelegenheit nicht weiter gemeldet, so daß am 20. Januar 1955 um 10 Uhr morgens die Maschine zum Stillstand kam, weil sich das Lager ohne Schmierung heißgelaufen hatte. Es entstand dadurch ein geringer Produktionsausfall. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 150 DM. Aus den Gründen: Durch seine Handlung hat der Angeklagte die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährdet, denn er hat eine Maschine, die wirtschaftlichen Leistungen dient, in ihrer Tauglichkeit hierfür gemindert. Er hat damit gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO verstoßen. Gemäß § 1 Abs. 2 hat das Gericht einen minderschweren Fall als vorliegend angesehen und die Tat als bewußt fahrlässig begangen gewertet. Der jugendliche Angeklagte besitzt, wie seine Aussagen vor Gericht und seine gesamte Persönlichkeit erkennen lassen, die erforderliche sittliche und geistige Reife, um das Gesellschaftsgefährliche seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 4 JGG). Entgegen der Auffassung des Staatsanwalts, der Vorsatz annimmt, ist das Gericht der Überzeugung, daß der Angeklagte bewußt fahrlässig gehandelt hat. Er hatte auf Grund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung die Kenntnis, daß durch das Zuschlägen der Ölleitung unter Umständen ein Schaden an der Maschine entstehen kann, der letzlich auch zu einem Produktionsausfall führt. Er hat seine Pflicht, den Schaden zu melden, nicht erfüllt und nicht beachtet, daß aus seinem Verhalten gefährliche Folgen entstehen können. Wenn man, isoliert betrachtet, das Zuschlägen der Ölleitung als augenblickliche Behelfsmaßnahme werten könnte, so liegt in seinem weiteren Verhalten, nämlich in dem Unterlassen der erforderlichen Meldung, eine bewußte Fahrlässigkeit. Auch aus seiner Äußerung: „Das ist mir egal“ ist zu ersehen, daß seine Einstellung unserem Staat gegenüber gleichgültig war. Wenn ihm auch zugute gehalten werden kann, daß ihn eine gewisse Angst überfiel und er deshalb die Meldung unterließ, weil der Zeuge F. ihm sagte: „Das ist ja Sabotage“, so entschuldigt das nicht seine Gleichgültigkeit und Uninteressiertheit den wirtschaftlichen und politischen Aufgaben unseres Staates gegenüber. Er hat aus einer gewissen Gleichgültigkeit heraus gedacht: „es wird schon nichts passieren“, ohne dabei mit dem Zuschlägen des Rohres und der unterlassenen Meldung eine vorsätzliche Hemmung des Produktionsablaufes hervorrufen zu wollen. Gerade dadurch hat er aber die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährdet. Wenn auch in diesem Fall kein großer Produktionsverlust entstanden ist, so darf die Gefährlichkeit derartiger Handlungen nicht verkannt werden. Anmerkung: Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt hätte dem Kreisgericht Veranlassung geben müssen, sich mit der im Einzelfall häufig schwer zu entscheidenden Frage, ob der Angeklagte bewußt fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, auseinanderzusetzen. Das Kreisgericht entscheidet sich für bewußte Fahrlässigkeit, ohne die Frage des bedingten Vorsatzes zu prüfen. Die in Betracht kommenden Sätze des Urteils lauten: „Er hat aus einer gewissen Gleichgültigkeit heraus gedacht: ,Es wird schon nichts passieren‘, ohne dabei mit dem Zuschlägen des Rohres und der unterlassenen Meldung eine vorsätzliche Hemmung des Produktionsablaufs hervorrufen zu wollen.“ Damit laufen die Ausführungen des Kreisgerichts ausschließlich auf eine Auseinandersetzung mit der Schuldform des unbedingten Vorsatzes hinaus. Unbedingter Vorsatz ist nach dem gesamten Sachverhalt trotz der Äußerung des Zeugen F.: „Das ist ja Sabotage!“ nicht anzunehmen, weil dessen Bemerkung offensichtlich eine Übertreibung war, um den Ange- 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 191 (NJ DDR 1956, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 191 (NJ DDR 1956, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X