Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 187 (NJ DDR 1956, S. 187); Aufsichtspflichtige für die sichere Aufbewahrung des Schlüssels zu dem Behälter, in dem die Streichhölzer unter Verschluß gehalten werden, verantwortlich wäre, kann die Aufsichtspflicht sich niemals allein darin erschöpfen, Dinge, deren Gebrauch durch Kinder gefährliche oder schädliche Auswirkungen haben können, stets unter Verschluß zu halten und den Kindern den Umgang mit diesen Dingen zu verbieten. Sie muß sich vielmehr in erster Linie darin auswirken, die zu beaufsichtigenden Kinder in ständiger geduldiger Erziehungsarbeit über die schädlichen oder gefährlichen Folgen des Gebrauchs solcher Dinge aufzuklären, in ihnen das Gefühl oder die Einsicht zu wecken, daß es besser ist, von der Beschäftigung mit ihnen Abstand zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß eine einzelne geringe Unterlassung, die aber von dem zu beaufsichtigenden Kind, dazu ausgenutzt wird, eine schädliche Handlung zu begehen, durchaus nicht immer als Verletzung der Aufsicht angesehen werden kann. Die gehörige Beaufsichtigung stellt in erster Linie ein ständiges positives Einwirken auf das Denken und Handeln des zu Beaufsichtigenden dar. Daher wird eine Verletzung der Aufsichtspflicht in erster Linie in einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Unterlassen des positiven Einwirkens seinen Ausdruck finden wie z. B. in dem Falle, in dem ein Aufsichtspflichtiger es untätig geschehen läßt, daß der zu Beaufsichtigende ständig Schund- und Schmutzliteratur liest, die das Denken derart vergiftet, daß er die in diesen Erzeugnissen beschriebenen „Heldentaten“ nachahmt. Eine bei sonst ständigem positivem Einwirken einmalig begangene Unachtsamkeit, der insbesondere deshalb wenig Gewicht beizumessen ist, weil für den Unterlassenden keine besondere Veranlassung bestand, in diesem Punkte besonderes Augenmerk an den Tag zu legen, kann nicht schon als Vernachlässigung der gehörigen Aufsicht angesehen werden. Es kann keinen fest-umrissenen Begriff, keine festen Grenzen dafür geben, was als gehörige Beaufsichtigung i. S. des § 139 b StGB anzusehen ist. Dies wird vielmehr von vielerlei Faktoren des Einzelfalles abhängen. Bei der Abwägung der Grenzen der Aufsichtspflicht müssen das Alter des zu Beaufsichtigenden, sein Entwicklungsgrad, seine charakterliche Veranlagung, seine besonderen Eigenarten, seine bisherige Haltung und Willigkeit, aber auch außerhalb des zu Beaufsichtigenden liegenden Umstände, wie Erwerbstätigkeit des Aufsichtspflichtigen, die Summe der sonst dem Aufsichtspflichtigen zukommenden vielleicht sehr dringlichen Obliegenheiten und auch Umstände, die eventuell die Möglichkeit der Beaufsichtigung zeitweise einschränken, ihre Berücksichtigung finden. Alle diese Faktoren sind sorgfältig festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Ein Außerachtlassen der vorgenannten Momente bei der Prüfung derTatbestands-mäßigkeit muß zu lebensfremden Ergebnissen führen. Damit aber würde es einer gerichtlichen Entscheidung an der Überzeugungskraft fehlen, die Voraussetzung für die erzieherische Wirkung von Strafurteilen auf die Werktätigen unserer Republik ist. Eine lebensfremde Entscheidung ist auch nicht geeignet, das Vertrauen der Werktätigen zu unserer demokratischen Justiz weiter zu festigen. In vorliegender Strafsache hat das Kind der Angeklagten bisher niemals eine Neigung zum Spiel mit Feuer erkennen lassen. Wäre der Angeklagten eine solche besondere Vorliebe ihres Kindes bekannt gewesen, hätte dieser Umstand natürlich eine größere Sorgfaltspflicht der Angeklagten in der Beaufsichtigung des Kindes begründet, und wenn festgestellt worden wäre, daß das Kind einer erzieherischen Einflußnahme unzugänglich war, sie zu einer sicheren Verwahrung der Streichhölzer verpflichtet. Da das Kind der Angeklagten jedoch noch niemals eine Neigung zum Spiel mit Feuer gezeigt hat, mußte die Aufbewahrung der Streichhölzer außer Reichweite des Kindes als ausreichende Sicherungsmaßnahme angesehen werden. Die Angeklagte hat die Streichhölzer am Brandtage auf dem Küchenherd liegenlassen. Sicher ist bei kleinen Kindern auch mit plötzlichen Eingebungen zu rechnen, so daß der Umstand, daß das Kind der Angeklagten bisher kein Interesse am Spiel mit Streichhölzern bekundet hatte, nicht zu der Schlußfolgerung berechtigt, daß die Streichhölzer ihm jederzeit zugänglich aufbewahrt werden könnten. Es darf aber nicht übersehen werden, daß die Angeklagte infolge der kurz vorausgegangenen Geburt ihres zweiten Kindes an einer Venenentzündung litt, die sie zwang, auch tagsüber im Bett zu bleiben und von dort aus ihre Kinder zu beaufsichtigen. Die Angeklagte, die am Morgen nur kurz aufgestanden war, hat, ihr selbst unbewußt, die Streichhölzer auf dem Herd liegen lassen. Dies war ein einmaliges, dazu noch unbewußtes Abgehen von ihrer bisherigen Gewohnheit und zurückzuführen auf ihre angegriffene Gesundheit. Dabei hat die Angeklagte niemals in ihren Vorstellungen die Möglichkeit aufgenommen, daß ihr Kind sich der Streichhölzer bemächtigen und damit einen Brand entfachen könnte. Dessen wurde sie sich erst klar, als das Kind ihr auf Befragen offenbarte, daß es den Brand mittels der Streichhölzer gelegt hatte, die es vom Herd weggenommen hatte. Daraus ergibt sich, daß die Angeklagte die ihr obliegende Aufsichtspflicht nicht schuldhaft verletzt hat. Als gehörig muß die Aufsicht angesehen werden, die dem Aufsichtspflichtigen bei Berücksichtigung seiner Verhältnisse und aller Umstände in der konkreten Situation zugemutet werden kann und die audi der Eigenart des zu Beaufsichtigenden entspricht. Das Kreisgericht hätte daher erkennen müssen, daß die Angeklagte durch ihre Handlungen nicht den Tatbestand des § 139 b StGB erfüllt hat; sie wäre vielmehr von der Anklage der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht freizusprechen gewesen. Die Handlung der Angeklagten kann aber auch nicht rechtlich als fahrlässige Brandstiftung (§§ 308, 309 StGB) beurteilt werden. Die Angeklagte hat selbst nicht fahrlässig einen Brand verursacht. Dieser ist vielmehr von ihrem Kinde hervorgerufen worden, was jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, von der Angeklagten in ihren Vorstellungsbereich nicht mit aufgenommen worden ist. Die Bejahung einer fahrlässigen Brandstiftung würde aber voraussetzen, daß die Angeklagte ihre Aufsichtspflicht ungenügend ausgeübt hätte, wodurch es dem Kinde möglich war, den Brand zu legen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann aber, wie dargelegt, eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht nicht festgestellt werden. Somit kann das Verhalten der Angeklagten auch nicht als eine fahrlässige Brandstiftung beurteilt werden. Auf die Berufung der Angeklagten hätte das Bezirksgericht die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Handlung der Angeklagten durch das Kreisgericht erkennen, das Urteil des Kreisgerichts aufheben und die Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung freisprechen müssen. §§ 246, 267, 350, 351, 73 StGB; §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VESchG. 1. Im Durchschreibeverfahren ausgestellte Reichsbahnfahrkarten (Duplikat) sind verbunden mit dem Fahrkartenstamm (Original); sie stellen eine einheitliche Urkunde dar. Die nach Abgabe des Duplikats (Fahrkarte) an den Reisenden vorgenommene abweichende Ausfüllung des Fahrkartenstammes ist eine U rkunden Verfälschung. 2. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 VESchG bei Unterschlagung von Volkseigentum schließt die tateinheitliche Anwendung der Vorschriften über Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) nicht aus, da beide gesetzlichen Bestimmungen unterschiedliche Qualifizierungsmerkmale enthalten. OG, Urt. vom 6. Januar 1956 2 Ust II 134/55. Der Angeklagte gab als Fahrdienstleiter des Bahnhofs G. verschiedentlich Fahrkarten aus. Im Frühjahr .1953 vergaß er beim Ausschreiben einer Blankofahrkarte Blaupapier zwischen den Fahrkartenstamm (das ist das Original, welches im Heft der Blankofahrkarten verbleibt) und die dem Reisenden auszuhändigende Fahrkarte zu legen. In der Folgezeit ging der Angeklagte dazu über, auf das eigentliche Fahrkarten-Formular Blaupapier und darüber eine schon abgefahrene und damit ungültig gewordene Fahrkarte zu legen, um die Rubriken und Zeilen einhalten zu können, und schrieb die verlangte Fahrkarte auf diese Weise aus. Dabei setzte er die richtige Kilometerzahl und den Fahrpreis entsprechend dem Reiseziel ein. Nachdem er diese Fahrkarte dem Reisenden ausgehändigt und den Fahrpreis erhalten hatte, füllte er den Fahrkartenstamm aus, indem er einen in der Nähe von G. gelegenen Ort eintrug und die dafür berechneten Kilometer / 187;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 187 (NJ DDR 1956, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 187 (NJ DDR 1956, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begangen haben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter Operative Personenkontrolle zu stellen. RückfluBinformation Form der Informierung auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten. Im Ergebnis der darauf gerichteten Anstrengungen wurden die Plan- und Kampfaufgaben des Leiters der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung möglich. Zulässig sind: Ausspruc eines Lobes, Streichung einer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme, Verlängerung des Aufenthaltes im Freien, Empfang eines Paketes.

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