Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 179 (NJ DDR 1956, S. 179); Wenn man von „Schuld“ spricht, dann meint man die subjektive Seite (oder einen Teil derselben) der verbrecherischen Handlung. Man setzt aber zugleich voraus, daß sie in der objektiven Seite einer verbrecherischen Handlung ihren Niederschlag gefunden hat. Der Begriff „Schuld“ beinhaltet also zwingend auch in seiner isolierten Betrachtung , daß die subjektive Seite (oder ein Teil derselben) in die objektive Seite eingegangen ist, ohne beide miteinander zu identifizieren oder beide Begriffe miteinander zu vermischen. Die subjektive Seite (oder ein Teil derselben) kann nur dann als „Schuld“ qualifiziert werden, wenn man sie weiterhin als Teil der gesamten verbrecherischen Handlung betrachtet, wenn man sie in Einheit mit der objektiven Seite der verbrecherischen Handlung sieht. Isoliert man sie völlig und das tut man, wenn man ihr die vier erwähnten Eigenschaften abspricht , dann kann man sie nicht mehr als „Schuld“ bezeichnen, man hat dann ein strafrechtliches Nichts vor sich. M. Benjamin ist beizupflichten, wenn er schreibt, das Verbrechen verfüge nur in seiner Einheit von subjektiven und objektiven Elementen über die Gesamtheit der charakteristischen Merkmale der verbrecherischen Handlung. Er übersieht jedoch, daß die verbrecherische Handlung nur in der Einheit ihrer Teile (objektive und subjektive Elemente) besteht; keinen der beiden Teile kann man ohne den anderen als eine strafrechtliche Kategorie qualifizieren. In dieser Einheit haben dann die beiden Teile die Qualifikationsmerkmale des Ganzen; genau wie die verbrecherische Handlung durch ihre Elemente (objektive und subjektive Seite) existiert, müssen ihre Eigenschaften bei beiden Elementen vorhanden sein. Die Schuld muß aber noch aus einem weiteren Grund als gesellschaftsgefährlich, moralisch-politisch verwerflich, rechtswidrig und strafbar beschrieben werden. Wir gehen davon aus, daß die Schuld als Teil der verbrecherischen Handlung eine objektive Erscheinung der gesellschaftlichen Realität und somit des Klassenkampfes ist. Bei ihrer Untersuchung dürfen wir sie nicht völlig isolieren, sondern müssen sie weiterhin im Zusammen- hang mit den übrigen Erscheinungen der gesellschaftlichen Realität sehen. Dies hindert uns durchaus nicht, ihre spezifischen Besonderheiten herauszuarbeiten; es wird dadurch vielmehr erst ermöglicht. Als objektive Erscheinung des Klassenkampfes besitzt die „Schuld“ die Eigenschaften Gesellschaftsgefährlichkeit, moralisch-politische Verwerflichkeit, Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit. Um sie in ihrem klassenpolitischen Inhalt erfassen zu können, muß sie auch mit den vier erwähnten Eigenschaften charakterisiert werden. M. Benjamin schlägt vor, die Schuld als eine psychische Einstellung des Verbrechers zu seinem verbrecherischen Verhalten und dessen Folgen zu definieren, und weist darauf hin, daß eine solche Schulddefinition nicht formal wäre, da sie den materiellen -Verbrechensbegriff beinhalte. Mit dieser Definition vermag er die von Lekschas gegebene Schulddefinition weder zu ersetzen noch zu erschüttern. Die Schuld ist eine psychische Einstellung mit ganz bestimmten Merkmalen. Gerade sie muß charakterisiert und in ihrem klassenpolitischen Inhalt erfaßt werden sie selbst muß ganz bestimmte Eigenschaften besitzen. Es ist falsch, wenn man die Einstellung auf ihre rein psychologischen Formen reduziert und sie dann, um eine formale Schulddefinition zu vermeiden, lediglich auf das verbrecherische Verhalten bezieht, das die vier Eigenschaften besitzt. Damit verlagert man die Eigenschaften außerhalb der Schuld. Es kommt aber gerade darauf an, die Schuld selbst richtig zu erfassen. Den Ausführungen M. Benjamins gegen die von Lekschas gegebene Charakterisierung der Schuld kann man also nicht beitreten. M. Benjamin geht wohl davon aus, daß das Verbrechen eine dialektische Einheit von subjektiven und objektiven Elementen ist, betrachtet die Schuld dann aber nicht mehr als Teil der gesamten verbrecherischen Handlung. Er ist insoweit inkonsequent und negiert die vier erwähnten Eigenschaften. Eine derartige völlig starre Isolierung muß jedoch abgelehnt werden, da sie in ihrer konsequenten Anwendung zur Auflösung des Schuldbegriffes führt. Einige Fragen der Schriflform der Verträge nach dem Entwurf der neuen Vertragsverordnung Von Dr. JOHANNES SEIDEL, Hauptreferent beim Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der DDR Mit dem nachstehenden Beitrag setzen wir unsere Artikelserie zur Erläuterung der wichtigsten Grundsätze des Entwurfs der VO über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft fort (vgl. NJ 1956 S. 68 und S. 113). Die Redaktion I Der Vertrag im Vertragssystem der sozialistischen Wirtschaft verwirklicht die staatlichen Aufgaben beider Vertragspartner insoweit, als er die zu ihrer Erfüllung notwendigen zahlreichen Einzellieferungen und Einzelleistungen sowohl für den Besteller als auch für den Empfänger bedarfsgerecht nach Menge, Güte, Sorte und Termin festlegt und die außerdem erforderlichen Einzelheiten für ihr Erbringen regelt. Dies hat durch präzise und übereinstimmende Erklärungen beider Partner zu geschehen. Die Frage nach der Form, in der diese Erklärungen abgegeben werden müssen, um wirksam zu sein, geht nun dahin: Wann genügt eine mündliche Erklärung und wann reicht schlüssiges Verhalten aus, um eine verpflichtende Vereinbarung zu begründen? Wann ist einfache Schriftform Briefwechsel, Auftragsbestätigung oder sonst hierfür zwischen volkseigenen Betrieben übliche Schriftstücke und wann ist Urkundenform erforderlich, bei der die Erklärungen beider Partner auf demselben Schriftstück zusammengefaßt sind und ihre Verbindlichkeit durch Unterschrift anerkannt wird? Diese Fragen können nur zutreffend beantwortet werden, wenn der Zweck, dem die Schriftform im Vertragssystem der sozialistischen Betriebe dient, und das wirtschaftliche Wirksamwerden der Schriftform bei der Plandurchführung beachtet werden. II An sich könnten auch bindende mündliche oder fernmündliche Abreden über die einzelnen Leistungen die Plandurchführung organisieren und ein Anfang zum Verwirklichen des Planes sein; vielleicht könnten sie schneller, bedarfsgerechter und weniger kostspielig die Voraussetzungen zur Planerfüllung schaffen. Und ein schriftlicher Vertrag kann, wenn sein Inhalt unrichtig oder lückenhaft ist, dazu nur sehr bedingt oder überhaupt nicht geeignet sein. Trotzdem müssen Wirtschaftsverträge sozialistischer Betriebe grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, denn nur dann ist es möglich, die Absatz- und Versorgungsbeziehungen in der volkseigenen Wirtschaft im einzelnen zu kontrollieren. Nur dann kann geprüft werden, ob sie in jedem Einzelfall durch wirksame Vereinbarungen geregelt wurden, ob diese ihrem Inhalt nach richtig sind, ob also beide Partner in eigener Verantwortlichkeit ihre aus dem Plan folgenden Wirtschaftsbeziehungen bedarfsgerecht und rentabel gestaltet haben. Ferner kann am sichersten an Hand eines schriftlichen Vertrages geprüft werden, ob im Einzelfall ein Partner vertragswidrig gehandelt hat und inwieweit er dafür einstehen muß. Und das gänzliche Fehlen schriftlicher Verträge oder das Fehlen einzelner wirtschaftlich notwendiger Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag deutet darauf hin oder beweist sogar, daß von den beteiligten Betrieben etwas zur Plandurchführung Notwendiges verabsäumt wurde. Schließlich ist eine sichere Beurteilung der Tätigkeit des einzelnen Betriebes vermittels des Vertragssystems nur möglich, wenn er verpflichtet ist, Verträge schriftlich abzuschließen. J 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 179 (NJ DDR 1956, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 179 (NJ DDR 1956, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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