Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 170 (NJ DDR 1956, S. 170); zugefügt hat, und es sich außerdem ergibt, daß er sich in karrieristischer Weise in eine verantwortliche Position eingeschlichen hat und diese nun zu solchen verbrecherischen Umtrieben ausnützt, dann ist das nicht in getrennten Abschnitten, sondern im Zusammenhang mit der Würdigung des Verbrechens als Sabotage zu behandeln. Dabei muß besonders darauf hingewiesen werden, daß Ereignisse, die die Persönlichkeit des Täters betreffen und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mitbestimmen, für eine mit der Sache nicht vertraute Person auf den ersten Blick nicht die Rolle spielen, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ihnen beimißt. Deshalb ist es nötig, diese den Charakter der Tat oder den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmende Rolle der konkreten Subjekteigenschaft besonders deutlich hervorzuheben. Manches schädliche Mißverständnis könnte dabei vermieden werden. So findet man gerade in Urteilen, die Verbrechen gegen das Volkseigentum betreffen, oft Ausführungen darüber, daß eine bestimmte gesellschaftliche Stellung, z. B. als Verkaufsstellenleiter, einmal die Verantwortlichkeit nach dem VESchG begründet, ein andermal nicht begründe. Hier darf sich das Gericht nicht mit der lapidaren Wiedergabe seiner Schlußfolgerung begnügen, sondern muß die Gedan.kengänge darlegen, die es zu dieser Schlußfolgerung führten. Erst dann hat ein Urteil die erforderliche Überzeugungskraft. Wenn sich Richter und Staatsanwälte bemühen, den Zusammenhang zwischen den angeführten Ereignissen, die das Subjekt des Verbrechens betreffen, und der begangenen Tat deutlich darzulegen, und wenn sie ferner den Grundsatz beachten, daß nur diejenigen Seiten des Subjekts angeführt werden dürfen, die nachgewiesenermaßen mit der Tat in einem solchen bestimmenden Zusammenhang stehen, dann wird dieser leidige formale „Subjektsvorspann“ von selbst verschwinden. Dabei kann nicht genug davor gewarnt werden, sog. sympathische oder unsympathische Züge des Subjekts, die mit der Sache nichts zu tun haben, in verkrampfter Weise in die Begründung über die Tatbestandsmäßigkeit und den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der begangenen Handlung mit einzubeziehen. So hat die oben angeführte bloße moralisierende Betrachtung über das Verhältnis des Täters zur faschistischen Armee, wenn das Gericht dazu nicht mehr zu sagen weiß, in einem Urteil nichts zu suchen. Ein solches Vorgehen ist geradezu ungesetzlich, weil Richter und Staatsanwälte hier ihre ihnen vom Staat übertragenen Befugnisse überschreiten. Sie sind dazu berufen, über begangene Verbrechen zu urteilen und dabei gegen eine bestimmte Person eine bestimmte Strafe zu verhängen. Sie sind aber nicht dazu berufen, in den Urteilen alle nur möglichen Ereignisse im Leben des Täters mit lobenden oder tadelnden Anmerkungen zu versehen, und es ist ihnen auch nicht gestattet, positive oder negative Ereignisse aus dem Leben des Täters sozusagen auf Umwegen in die Begründung mit einzubeziehen. Das Gericht muß in seinem Urteil nicht nur darüber befinden, daß die vom Täter begangene Handlung ein bestimmtes Verbrechen von bestimmter Schwere ist, sondern auch darlegen, warum es eine bestimmte Strafe verhängt hat. Die konkrete, aus einem gesetzlich festgelegten Strafrahmen zu entnehmende Strafe bemißt sich nun nicht rein mechanisch nach dem festgestellten Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und Verwerflichkeit der Tat wenngleich dies die entscheidendsten Gesichtspunkte sind , sondern u. a. auch nach der Person des Verbrechers. Verbrecherische Handlungen, die den gleichen Grad an Gefährlichkeit und Verwerflichkeit aufweisen, müssen nicht notwendig mit der gleichen Strafe belegt werden. So kann z. B. die Tatsache, daß jemand schon mehrfach bestraft worden ist und immer noch nicht eingesehen hat, daß er die Gesetze der Arbeiter-und-Bauem-Maeht zu achten hat, das Gericht zu der richtigen Überzeugung führen, daß eine milde Strafe in diesem Falle unangebracht und daher eine lang andauernde Freiheitsstrafe erforderlich ist, um dem Verbrecher die notwendige Einsicht zu verschaffen. Solche Ausführungen müssen jedoch präzise sein; allgemeine, abgegriffene Schlagworte aus dem Arsenal der bürgerlichen Ideologie, wie: „der Angeklagte ist ein asoziales Element“, haben in einem Urteil nichts zu suchen sie sind unsachlich und daher zu verwerfen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, daß der Täter durch seine positiven gesellschaftlichen Leistungen in der Vergangenheit und Gegenwart bewiesen hat, daß er im Grunde positiv zu unserer Ordnung, zu den Forderungen von Partei und Regierung steht und daher empfänglich für den erzieherischen Einfluß der Strafe ist, so daß eine geringe Strafe angemessen ist, dann muß es dies auch eindeutig zum Ausdruck bringen. Es empfiehlt sich daher, solche Tatsachen ebenfalls nicht losgelöst von den konkreten Fragen in einem notwendig allgemeinen und beziehungslos gehaltenen „Vorspann“ anzuführen, sondern dort zu erwähnen, wo über das Strafmaß gesprochen wird. Auch hier muß darauf geachtet werden, daß der Zusammenhang gewahrt und erkennbar gemacht wird. Solche Sätze, wie: „der Angeklagte ist kein Feind unserer Ordnung und wird deswegen nicht hoch bestraft“, sind im besten Falle nichtssagend; sie sind durch konkrete Ausführungen zu ersetzen. Bei der Erörterung von Gründen, die eine mildere Strafe rechtfertigen, sind Ausführungen, die einem „verständnisinnigen Augenblinzeln“ sehr ähnlich sehen, völlig verfehlt. Ein Gericht darf sich nicht dazu hergeben, die fadenscheinigsten „Entschuldigungsgründe“ eines Angeklagten anzuerkennen. Schließlich können Subjektsfragen noch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Besonders oft wird dies bei der Feststellung der konkreten Schuldform insbesondere wenn der Täter leugnet, eine bestimmte Tatsache gewußt zu haben, oder wenn es um die Erforschung der Motive des Verbrechers geht und bei der Untersuchung der Handlungspflichten im Falle eines verbrecherischen Unterlassens eintreten. In solchen Fällen werden die Entwicklung des Subjekts, sein ansonsten festgestelltes Bewußtsein, seine gesellschaftliche Stellung usw. ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache sein; dies muß daher in dem Zusammenhang behandelt werden, in dem das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahmen zu dem spezifischen Beweisproblem abgeben und begründen. So stellen z. B. die soziale Herkunft und die persönliche Entwicklung des Verbrechers für sich allein keinen strafbegründenden Umstand dar, wie das z. B. bei den Amtsdelikten auf die Eigenschaft des Subjekts, Staatsfunktionär zu sein, zutrifft. Sie spielen aber in einem Strafverfahren als Indiz für die Schuld des Verbrechers keine minderwichtige Rolle. Deshalb darf nicht versäumt werden, solche Tatsachen in ausreichendem Maße zu würdigen und darzulegen, wie sie die Zielsetzung des Täters beeinflußten und zu dem verbrecherischen Verhalten führten. Werden solche Umstände im Zusammenhang mit den jeweiligen Elementen der verbrecherischen Handlung erörtert, dann besteht keine Gefahr, daß unsere Anklageschriften und Urteile bei den werktätigen Massen oder bei dem Angeklagten auf Unverständnis stoßen. Verwendet ein Gericht bestimmte Tatsachen aus dem Problemkreis des Verbrechenssubjekts als Indiz für das Vorliegen anderer strafrechtlich bedeutsamer Tatsachen, so muß dies besonders gekennzeichnet werden. Aus der Begründung soll eindeutig hervorgehen, ob eine bestimmte Eigenschaft des Subjekts als strafbegründender bzw. strafverschärfender oder strafmildernder Umstand oder als darüber hinausgehender Strafzumessungsgrund oder als Indiz im Rahmen der Beweisführung behandelt worden ist. Das sind nur einige Anregungen, wie Fragen des Subjekts in Urteilen und Anklageschriften zu behandeln sind. Dabei mußten entsprechend der Aufgabenstellung des Artikels notwendigerweise Spezialfragen strafrechtlicher wie prozessualer Natur unberücksichtigt bleiben. Es ist jedoch zu wünschen, daß recht bald eine Diskussion über spezielle Fragen des Subjekts und seines Einflusses auf bestimmte verb re eher is che Handlungen, über seinen Einfluß auf die Strafzumessung und über seine Bedeutung im Strafverfahren eröffnet wird und daß vor allem auch unsere Richter und Staatsanwälte, die über einen sicherlich reichen Schatz an Erfahrungen verfügen, das Wort dazu ergreifen und von ihrer Art, die Subjektsproblematik zu lösen, berichten. 170;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 170 (NJ DDR 1956, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 170 (NJ DDR 1956, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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