Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 167 (NJ DDR 1956, S. 167); schaftlem und Praktikern des Rechts zu verwirklichen. Dadurch, daß die Referate und Aussprachen als eine Hauptursache für das bisherige Zurückbleiben der Rechtswissenschaft, das ungenügende Eindringen in die Wissenschaft des Marxismus-Leninismus und ihre unzureichende schöpferische Anwendung sowie die unzulängliche Verknüpfung der Fragen des Rechts mit denen unserer Ökonomik, die Nicht-Orientierung unserer Rechtswissenschaft auf die von der Gesellschaft gestellten Aufgaben und die Vernachlässigung des Prinzips der Einheit von Theorie und Praxis feststellten, ist auch der Ausgangspunkt zur Überwindung dieser Mängel gewonnen. Die Diskussion hat eine ganze Reihe konkreter Formen und Wege für die künftige Arbeit, namentlich für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis, gewiesen, die es nun genau zu überprüfen und zu verwirklichen gilt. Für das Deutsche Institut für Rechtswissenschaft ergibt sich aus der Konferenz die Aufgabe, nach der 3. Parteikonferenz schnellstens einen stabilen Forschungsplan aufzustellen, der sowohl langfristige Aufgaben als auch solche vorsieht, die der beschleunigten Lösung dringlicher Einzelfragen der Praxis dienen sollen. Weiter wird es Sache des Instituts sein, in Verwirklichung des Vorschlags von Matern eine Reihe von Fachkonferenzen durchzuführen, die sich mit den einzelnen hier diskutierten Problemen beschäftigen und sie einer konkreten Lösung zuführen. Schließlich sollte das Institut die Anregung Benjamins aufgreifen, für die Bearbeitung bestimmter Einzelfragen Aktivs aus Praktikern zu bilden und mit ihnen gemeinsam zu arbeiten. Vordringlich sind auch die Vorschläge zu verwirklichen, die verschiedene Redner hinsichtlich einer Umgestaltung der juristischen Ausbildung gemacht haben. Die begonnene Aussprache muß mit derselben Freimütigkeit und Offenheit nun auch publizistisch weitergeführt werden. Prof. Kröger richtete abschließend den Appell an alle Teilnehmer, in konkreter Forschungsarbeit und in schöpferischer Anwendung des Marxismus-Leninismus den großen Kampf um die Durchsetzung der Gesetzlichkeit verstärkt zu führen. Wir haben die Gewähr für den Erfolg dieses Kampfes; denn wir stützen uns auf die wissenschaftliche Grundlage der marxistischen Lehre, die Partei der Arbeiterklasse läßt uns ihre Führung und Hilfe zuteil werden, und eine Fülle fähiger junger Kader wächst heran. Gegen Formalismus und Schematismus bei der Behandlung des Subjekts des Verbrechens im Strafverfahren Von Dr. JOHN LEKSCHAS, komm. Direktor des Instituts für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle I Ohne Zweifel gehören die Fragen des Subjekts des Verbrechens im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung unserer Strafrechtswissenschaft und -praxis zu den schwierigsten und klärungsbedürftigsten Problemen des Strafrechts. Zwar erfuhren die Grundprobleme der Lehre vom Subjekt des Verbrechens in den Aufsätzen von B e n j a m i n1), Renneberg und Lekschas1 2) sowie in verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichts bereits einige Klärung, jedoch haben diese notwendigerweise allgemein gehaltenen Ausführungen in den rechtswissenschaftlichen Publikationen bisher weder ein Echo gefunden noch ist es zu einer ins einzelne gehenden Diskussion über die Subjektsproblematik gekommen. Die sicherlich sehr fruchtbare Dissertation Hinderers über das Subjekt des Verbrechens ist leider noch immer .nicht gedruckt; die von der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ und dem Ministerium der Justiz herausgegebenen Materialien zum Strafrecht gehen auf die Fragen des Subjekts hinsichtlich der Besonderheiten bei den verschiedenen Verbrechen kaum oder doch nicht umfassend genug ein, und die Strafprozeßrechtler haben bis jetzt zur Rolle des Subjekts im Strafverfahren noch nichts veröffentlicht. Es sind zwar allgemein politisch-wissenschaftliche Richtlinien gegeben worden, jedoch mangelt es an einer darüber hinausgehenden konkreten wissenschaftlichen Auseinandersetzung über Einzelfragen. Es ist darum auch gar nicht verwunderlich, wenn sich in die Behandlung des Verbrechenssubjekts in den Anklageschriften wie Urteilen einige Fehler eingeschlichen haben, die sich im Ergebnis schädlich auswirken müssen. In der überwiegenden Zahl von Urteilen und Anklageschriften wird der Forderung, dem Subjekt des Verbrechens Rechnung zu tragen, zwar nachgekommen; aber es zeigt sich in der Behandlung des Subjekts eine große Unsicherheit, die sowohl die Methode der Darstellung als auch die strafrechtlichen Schlußfolgerungen aus den dargestellten Problemen betrifft. Vielfach werden die Angaben zum Subjekt des Verbrechens äußerst formal und ohne eine erkennbare Beziehung zur begangenen Tat gemacht. Dieser Formalismus und Schematismus äußert sich darin, daß eine große Zahl von Anklageschriften und Urteilen mit Feststellungen über das Alter, die soziale Herkunft, die Schul- und Berufsbildung, die gegen- 1) Vgl. NJ 1954 S. 453 ff. 2) vgl. NJ 1953 S. 668 ff., S. 762 ff. wärtige Beschäftigung, die Dienstzeit, den Dienstgrad und eventuelle Auszeichnungen in der faschistischen Wehrmacht, die Zugehörigkeit zu politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen in der Vergangenheit und Gegenwart usw. beginnen. Solche Darstellungen zum Subjekt des Verbrechens muten, weil die Beziehungen zwischen den Ereignissen aus dem Leben des Angeklagten und der von ihm begangenen Tat nicht dargelegt werden, oft wie ein Auszug aus einem Personalfragebogen, nicht aber wie die Begründung einer bestimmten Anklageschrift bzw. eines bestimmten Urteils an. Eine solche von der übrigen Sachverhaltsdarstellung des Urteils losgelöste Betrachtung zum Subjekt ist in mehrfacher Hinsicht zu verwerfen. Zunächst geht die Verbindung zwischen dem Subjekt des Verbrechens und seiner verbrecherischen Tat verloren. Das begangene Verbrechen erscheint in der Begründung solcher Urteile oder Anklageschriften trotz der manchmal recht umfangreichen Ausführungen nicht als die Handlung eines bestimmten Subjekts, die sich folgerichtig aus seinem durch bestimmte Ereignisse seines Lebens bedingten fehlerhaften gesellschaftlich-politischen Bewußtsein und Verhalten ergibt, sondern als ein vom Täter völlig isolierter Vorgang. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, als bestraften diese Gerichte den Verbrecher nicht allein wegen der begangenen Tat, sondern gleichzeitig auch wegen einiger mißlicher Ereignisse seiner Vergangenheit. Daß dieser durch die Abfassung der Urteilsgründe vermittelte Eindruck nicht der tatsächlichen Praxis unserer Gerichte entspricht, zeigen die verhängten Strafen; jedoch müssen die Urteile so beschaffen sein, daß nicht einmal ein falscher Schein erweckt werden kann. Gefährlicher noch als dieser falsche Eindruck ist aber, daß Staatsanwaltschaft und Gericht sich durch ein formales Erledigen der Subiektsf ragen der Möglichkeit berauben, den wirklichen Einfluß des Subjekts auf die von ihm begangene Tat zu erforschen und darzustellen. Als typisches Beispiel für eine Reihe ähnlicher Urteile mag das Urteil eines Kreisgerichts dienen. Der Angeklagte wurde wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses in Tatmehrheit mit Amtsunterschlagung und Beiseiteschaffen einer dienstlichen Urkunde zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis verurteilt. Von den zweieinhalb Seiten der Urteilsgründe wurden dreiviertel Seiten zu einer formalen Aneinanderreihung von Daten der persönlichen Entwicklung des Angeklagten benutzt, ohne daß hervorgeht, was der dargestellte, durchschnittlich verlaufene Lebensweg des Angeklagten eigentlich mit der begangenen Tat zu schaffen hat. 167;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 167 (NJ DDR 1956, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 167 (NJ DDR 1956, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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