Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 157 (NJ DDR 1956, S. 157); Zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin stehen auf dem lm Grundbuch von Kl. eingetragenen Grundbesitz der St.’sehen Erbengemeinschaft in der III. Abteilung zwei Grundschulden eingetragen, und zwar unter Nr. 2 14 500 DM und unter Nr. 4 50 000 DM nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen, zahlbar 3 Monate nach Kündigung. Über das Vermögen der St.’sehen Erbengemeinschaft ist am 1. Dezember 1951 Konkurs eröffnet worden. Konkursverwalter 1st der Verklagte. Die Klägerin betreibt aus der Grundschuld Nr. 2 bereits das Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsverfahren ln das belastete Grundstück. Um die gleichen Verfahren auch aus der Grundschuld Nr. 4 betreiben zu können, und zwar unter Inanspruchnahme abgesonderter Befriedigung (§ 47 KO), klagt die Klägerin mit der am 4. April 1955 beim Bezirksgericht eingegangenen Klageschrift im Urkundenprozesse aus der genannten Grundsehuld 15 000 DM nebst 6 Prozent Zinsen seit dem 1. Januai 1‘ 55 ein. Ihr Antrag lautet dementsprechend auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Der Verklagte bittet um Klagabweisung. Er rügt Unzulässigkeit des Urkundenprozesses, weil die Fälligkeit der Forderung nicht urkundlich nachgewiesen werden könne, hält auch nicht sich selbst, sondern den Zwangsverwalter für passiv zur Klage legitimiert und bestreitet endlich, daß der Klägerin aus der Grundschuld noch eine Forderung an die Erbengemeinschaft zustehe. Die Klägerin widerspricht dem unter Hinweis darauf, daß die Klage als Kündigung gelte, ihr Anspruch überdies gefährdet sei, weil der Verklagte aus dem belasteten Grundstück bedeutende Werte entfernt habe. Das Bezirksgericht hat durch Urteil vom 20. Juli 1955 die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Es bejaht sowohl die Passivlegitimation des Verklagten als auch die Fälligkeit der Grundschuld, da die Klage als Kündigung wirke, hält diese aber gleichwohl in der gewählten Prozeßart für unstatthaft. Es sei unstreitig, daß die Forderung aus der Grundschuld nicht mehr 50 000 DM betrage. Die Klägerin hätte daher urkundlich nachweisen müssen, daß ihre aus der Grundsehuld herrührende Forderung gerade am 1. Januar 1955 15 000 DM betragen habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, der das Oberste Gericht stattgegeben hat. Aus den Gründen: Die Passivlegitimation des Verklagten ergibt sich aus seiner Stellung als Konkursverwalter in Verbindung damit, daß das belastete Grundstück, aus dem die Klägerin die abgesonderte Befriedigung verlangt, zur Konkursmasse gehört. Er ist also, da er die Konkursmasse kraft Amtes vertritt, verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstücke zu dulden, und muß, wenn er dies bestreitet, dazu verurteilt werden. Zu Unrecht bestreitet er auch die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses. Die Grundsehuld des Bürgerlichen Gesetzbuches (§1191 BGB) unterscheidet sich gerade dadurch von der Hypothek (§ 1113 BGB), daß ihr Bestand als dingliches Recht unabhängig ist von dem Bestehen einer Forderung. Im vorliegenden Falle ist also die Klägerin berechtigt, ihren dinglichen Anspruch aus der in Rede stehenden Grundschuld ganz oder zum Teil geltend zu machen, ohne beweisen zu müssen, daß ihr in der Höhe des geltend gemachten Betrages eine Forderung gegen die Eigentümer des belasteten Grundstücks zusteht. Dabei steht der Klägerin die Vermutung aus § 891 Abs. 1 BGB zur Seite, so daß der Verklagte, wenn er geltend machen will, daß die Grundschuld ganz oder zum Teil nicht bestehe, das Erlöschen der Grundschuld zu beweisen hätte. Da er einen dahingehenden Beweis bisher nicht angetreten hat und mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln auch nicht anzutreten vermag, wirkt die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch unmittelbar beweisend auch für den Bestand des geltend gemachten Teilbetrages von 15 000 DM. Auch das Bezirksgericht hat diese Rechtslage verkannt. In der Frage der Fälligkeit der Grundschuld und der Beweisbarkeit dieser Voraussetzung ist das Bezirksgericht der Klägerin beigetreten. Dem ist zuzustimmen. Der Verklagte versucht vergeblich, diese Auffassung weiterhin zu bekämpfen. Er übersieht dabei, daß die abgesonderte Befriedigung aus Gegenständen, die zur Konkursmasse gehören, nach § 4 Abs. 2 KO unabhängig vom Konkursverfahren erfolgt. Ob also ein Rechtsanspruch, wegen dessen abgesonderte Befriedigung verlangt wird, fällig ist oder nicht, richtet sich nicht nach den für das Konkursverfahren geltenden Verfahrensvorschriften, sondern nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen, in erster Reihe also des BGB. Das gilt auch für die durch Kündigung eintretende Fälligkeit. Mit Recht hat also das Bezirksgericht dargelegt, daß die Zustellung der Klage gleichzeitig materiell als Kündigung der Grundschuld in Höhe des geltend gemachten Betrages wirkt, weil in dem gestellten Klagantrag zugleich der Ausdruck des Willens des Gläubigers liegt, daß die verlangte Rechts-wirkung, nämlich die zeitliche Zulässigkeit der Geltendmachung des Rechts, nunmehr in jedem Falle eintreten soll. Da nun auch der dingliche Anspruch aus einei Grundschuld nach § 592 Satz 2 ZPO im Urkundenprozesse geltend gemacht werden kann, wird dessen Fälligwerden urkundlich durch die Klagerhebung in Verbindung mit der sich aus der Grundbucheintragung ergebenden Zeitdauer der Kündigungsfrist bewiesen. Entscheidungen anderer Gerichte Arbeitsrecht Der Stellenplan ist keine den Inhalt eines bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses bestimmende Rechtsvorschrift. Aus ihm kann nicht das Recht auf Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe hergeleitet werden. BAG Potsdam, Urt. vom 13. Mai 1955 Da 19/55. Der Kläger 1st seit dem 1. Oktober 1948 in der Bibliothek des Verklagten tätig. Ihm obliegt die Leitung der Bibliothek. Der Verklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Januar 1953 das Gehalt nach Vergütungsgruppe VI des Tarifvertrages für die Beschäftigten der öffentlichen Betriebe und Verwaltungen vom 1. Februar 1949 in Höhe von 329 DM monatlich. Der mit dem I. Januar 1954 in Kraft getretene Rahmenstellenplan für die Gemeindebibliotheken in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern vom 17. November 1953 sieht für den Leiter der Bibliothek des Verklagten eine Stelle nach Vergütungsgruppe V des genannten Tarifvertrages mit 376 DM je Monat vor. Unter Berufung auf den Rahmenstellenplan erhob der Kläger Klage auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V seit dem 1. Januar 1954 bis zunächst zum 28. Februar 1955. Er beantragte, den Verklagten zur Zahlung von 705 DM zu verurteilen. Das Kreisarbeitsgericht entsprach dem Antrag des Klägers. Der Verklagte focht dieses Urteil mit Berufung an. Er legte zur Begründung dar, daß in dem Urteil nicht beachtet sei, daß der Kläger keine Prüfung als Bibliothekar abgelegt habe. Eine Vergütung der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe V entsprechend dem Stellenplan setze diese Prüfung und die damit bewiesene Qualifikation voraus. Der Kläger wies darauf hin, daß der Stellenplan eine Prüfung als Bibliothekar nicht zur Voraussetzung mache. Solange er tätig sei. verpflichte der Stellenplan den Verklagten zu einer dem Stellenplan entsprechenden Vergütung. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Klägers, daß der hier in Rede stehende Stellenplan den Verklagten verpflichte, ihm für seine Tätigkeit in der Bibliothek ein Gehalt nach Vergütungsgruppe V (376 DM in Ortsklasse B) zu zahlen, beruht auf einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Stellenpläne. Der Stellenplan ist keine den Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Verklagten bestehenden Arbeitsrechtsverhälltnisses bestimmende Rechtsvorschrift. Insbesondere bestimmt der Stellenplan nicht unmittelbar, nach welcher Vergütungsgruppe des Tarifvertrages dem Kläger oder einem anderen Angestellten Gehalt zu zahlen ist. Der Stellenplan ist keine arbeitsrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Vorschrift, die dem Verklagten gebietet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Arbeit so zu organisieren, daß sie mit einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften, deren Qualifikation den Tätigkeitsmerkmalen der vom Stellenplan vorgesehenen Vergütungsgruppen entsprechen soll, geleistet wird. Der Rahmenstellenplan für die Bibliotheken ist eine Anweisung an den Verklagten, bestenfalls einen Bibliothekleiter zu beschäftigen, dessen Qualifikation den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V des Tarifvertrages entspricht. Aus dieser verwaltungsrechtlichen Regelung der Befugnis des Verklagten zur Beschäftigung eines Bibliothekars kann der Kläger kein Recht auf Zahlung eines Gehaltes nach Vergütungsgruppe V des Tarifvertrages herleiten. Für die Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers nach Vergütungsgruppe V des Tarifvertrages vergütet werden muß, ist ausschließlich der Tarifvertrag maßgebend. Nach dem Tarifvertrag ist aber diese Frage aus folgenden Gründen zu verneinen: 157;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 157 (NJ DDR 1956, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 157 (NJ DDR 1956, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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