Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 155 (NJ DDR 1956, S. 155); eine Forderung gegen die Klägerin aus der Minusdifferenz vom 30. Juli 1952 nicht zusteht, und die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vom Gehalt in Abzug gebrachten 168 DM zurückzuzahlen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und hat bestritten, daß die Klägerin das Schuldanerkenntnis unter Zwang abgegeben habe. Außerdem hat sie eingewendet, daß sie um den geforderten Betrag, da verbraucht, nicht mehr bereichert sei. Das Kreisarbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30. April 1954 in vollem Umfange stattgegeben. Es hat das Schuldanerkenntnis als nichtig angesehen und weiter ausgeführt, daß die Verklagte nicht habe beweisen können, daß die Klägerin an der Entstehung des Fehlbetrages ein Verschulden treffe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites hat das Kreisarbeitsgericht die Berufung zugelassen. Die Verklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß das Schuldanerkenntnis ordnungsgemäß zustande gekommen und deshalb rechtswirksam sei. Da die Klägerin (Berufungsverklagte) im Berufungsverfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, erließ das Bezirksarbeitsgericht am 20. Juni 1954 gegen sie ein Versäumnisurteil, mit welchem es das Urteil des Kreisarbeitsgerichts änderte und die Klage abwies. Das Bezirksarbeitsgericht begründete dieses Urteil im wesentlichen damit, daß, nachdem die Verklagte die Behauptung der Klägerin, das Schuldanerkenntnis sei unter Druck zustande gekommen, im ersten Rechtszuge bestritten habe, nunmehr durch die Säumnis der Klägerin (Berufungsverklagten) im Berufungsverfahren als zugestanden zu erachten sei, daß sie das Schuldanerkenptnis freiwillig und ohne Zwang abgegeben habe. Es fehle danach an dem Beweise, daß die Verklagte, sei es durch das Schuldanerkenntnis der Klägerin, sei es durch ihre Zahlung, ungerechtfertigt bereichert sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag insoweit, als das Bezirksarbeitsgericht die Klage auf Rückzahlung der 168 DM abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Versäumnisurteil im Berufungsverfahren gegen den säumigen Berufungsverklagten im vorliegenden Falle also die Klägerin durfte nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht erlassen werden, wenn und insoweit das im ersten Rechtszuge festgestellte Sachverhältnis dem mündlichen Vorbringen des Berufungsklägers entgegenstand. Dieser Widerspruch aber lag im gegebenen Falle vor. Denn wenn das Bezirksarbeitsgericht auch als zugestanden ansehen durfte, daß das Schuldanerkenntnis vom 7. März 1953 nicht auf einem Willensmangel der Klägerin beruhte, so berührte dies doch nicht die Tatsache, daß das Schuldanerkenntnis seinerseits auf dem in der schriftlichen Erklärung der Klägerin vom 17. Juni 1952 abgegebenen Anerkenntnisse einer kollektiven Haftung der Klägerin für festgestellte Fehlbeträge beruhte. Weiter aber überhob das als zugestanden anzusehende Fehlen eines Willensmangels das Bezirksarbeitsgericht nicht der Notwendigkeit, die Rechtsgültigkeit des Schuldanerkenntnisses überhaupt zu prüfen. In beiderlei Beziehung aber verletzt das Urteil des Bezirksarbeitsgerichts das Gesetz. Das Schuldanerkenntnis vom 7. März 1953 enthält keine Angabe des Schuldgrundes. Offenbar entsprach dies der Absicht der Verklagten, sich in jedem Falle einen selbständigen Verpflichtungsgrund für ihren gegen die Klägerin erhobenen Erstattungsanspruch zu verschaffen. Die Urkunde vom 7. März 1953 enthält also ein abstraktes Schuldanerkenntnis und Zahlungsversprechen i. S. des § 781 BGB. Derartige Anerkenntnisse von Arbeitern und Angestellten auf dem Gebiete des Arbeitsrechts sind jedoch rechtsunwirksam, wie das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 1954 2 Za 92/54 (NJ 1955 S. 452) dargelegt und begründet hat. Aber selbst wenn ein kausales Rechtsgeschäft der Parteien vorläge, müßte sich die Verklagte den Einwand der Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses und des Zahlungsversprechens der Klägerin entgegenhalten lassen, da beiden ein auf Fehlbeträge bezüglicher Kollektivhaftungsvertrag zugrunde liegt. Derartige Verträge sind im Gebiete des Arbeitsrechts unzulässig, denn sie widersprechen dem das gesame Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz der individuellen Verantwortung und Verantwortlichkeit, der in allen Entscheidungen des Obersten Gerichts, die sich auf die Mankohaftung von Angestellten des staatlichen oder genossenschaftlichen Handels beziehen, Anerkennung gefunden hat (vgl. NJ 1954, S. 478, 480, 668). Eine Behauptung des Inhalts, daß die Klägerin den in Rede stehenden Fehlbetrag schuldhaft verursacht oder mit verursacht habe, hatte die Verklagte nicht auf-ge&tellt. Das Bezirksarbeitsgericht hat zwar Beweis darüber erhoben, ob der von der Klägerin als Zeuge benannte Sch., Mitunterzeichner des Kollektivhaftungsvertrages vom 17. Juni 1952, den Fehlbetrag „ausschließlich“ verursacht habe. Diese Beweisaufnahme aber war unzulässig, solange nicht die Verklagte substantiiert und unter genügendem Beweisantritt behauptete, daß gerade der Klägerin die Allein- oder Mitschuld am Entstehen des Fehlbetrages zur Last zu legen sei. Das Bezirksarbeitsgericht ist zu dieser unzulässigen Beweisaufnahme überhaupt nur gekommen, weil es die Rechtsunwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses der Klägerin und des ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes übersah und infolgedessen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Verklagten beurteilte. Auch das war irrig, denn der Zahlungsanspruch der Klägerin richtete sich auf den ihr nach dem Arbeitsvertrag zustehenden, ihr zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsrückstand. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen Fällen, in denen der für einen festgestellten Fehlbetrag in Anspruch genommene Werktätige den von ihm verlangten Schaden ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Verlangt er Rückzahlung aus dem Grunde der Bezahlung einer Nichtschuld, so würde es sich um einen echten Bereicherungsanspruch handeln, dessen Begründung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften der §§ 812 822 BGB zu beurteilen wäre. Das gilt auch für die Behauptungs- (Substantiierungs-)pflicht und die Beweislast. Wirft also in einem solchen Falle der Fordernde die Frage der Kausalität und des Verschuldens auf, so hat er in beiderlei Hinsicht die Negative schlüssig zu behaupten und zu beweisen. Der Zahlungsempfänger brauchte also nicht etwa seinerseits die Verursachung des Schadens durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Klägers zu beweisen, sondern diesen träfe die volle Beweislast für das Gegenteil. Dem müßte schon sein Klagevortrag, um überhaupt schlüssig zu sein, Rechnung tragen. In vielen dieser Fälle wird übrigens schon § 242 BGB der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs entgegenstehen, insbesondere dann, wenn der den Rückforderungsanspruch erhebende Kläger gezahlt hatte, obwohl er selbst erhebliche Zweifel am Bestehen seiner Ersatzpflicht gehabt hat oder hätte haben müssen. In diesem Falle durfte der Empfänger der Zahlung annehmen, der Kläger wolle seine Leistung einerlei aus welchem Rechtsgrunde sie erfolgte als eine endgültige gegen sich gelten lassen. Aus den dargelegten Gründen kommt im vorliegenden Falle aber ein dem Klaganspruch entgegenstehender begründeter Einwand der Verklagten nicht in Betracht. Zivilrecht §§ 415, 416 BGB. 1. In der Übernahme eingetragener Hypotheken durch den Erwerber in Anrechnung auf den Grundstückskaufpreis liegt im Zweifel auch die Übernahme der persönlichen Schuld aus den mit der Hypothek verbundenen Forderungen, und zwar i. S. einer den Veräußerer befreienden Schuldübernahme. 2. Der Eintritt des Erwerbers in die persönliche Haftung kann sich nach § 415 BGB vollziehen. Die Mitteilung von der Schuldübernahme durch den Erwerber ist darin zu erblicken, daß dieser die Zahlung der Hypothekenzinsen mit dem Erwerb des Grundstückseigentums aufnimmt. Schon in einer jahrelang fortgesetzten Annahme dieser Zahlungen durch den Gläubiger, jedenfalls aber in einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Erwerbers, ist die Genehmigung der Schuldübernahme zu erblicken. OG, Urt. vom 25. November 1955 1 Uz 30/55. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 155 (NJ DDR 1956, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 155 (NJ DDR 1956, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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