Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 153 (NJ DDR 1956, S. 153); Im Ergebnis der Untersuchung der Rechtsprechung westdeutscher Verwaltungs- und Zivilgerichte auf den wichtigsten Gebieten des Miet- und Wohnungsrechts ist folgendes festzuhalten: Das Bemühen des Bonner Staates, Haushaltmittel zugunsten seiner Remilitarisierungsmaßnahmen dadurch einzusparen, daß Private für die Finanzierung des Wohnungsbaues gewonnen werden, findet seinen Ausdruck auch in der Mietrechtsprechung. Wenn auch eine Anzahl der unteren Gerichte, die am ehesten mit dem Mieterelend in Berührung kommen, sich um die Durchsetzung der berechtigten Interessen der Mieter bemüht, so vermögen sich diese Gerichte gegen die von den Obergerichten in ihrer Auslegungspraxis vertretene „herrschende Auffassung“ nicht durchzusetzen. Wider- sprechen die Entscheidungen der unteren Gerichte den Interessen des Finanzkapitals, dann erfolgt eine entsprechende Korrektur durch die Obergerichte, die zuverlässigen Stützen der Bonner Regierungspolitik. Die westdeutsche Mietrechtsprechung setzt im Ergebnis nicht nur die vom Bonner Staat erlassenen vermieterfreundlichen, die Ausbeutung des Mieters sichernden Normen konsequent durch, sondern durchbricht auf dem Wege der Auslegung diejenigen Normen des BGB und des Mieterschutzgesetzes, die sich ihrem wirklichen Inhalt nach als nicht mehr geeignet erweisen, der I monopolkapitalistischen Basis zu dienen. SUSANNE MÜLLER und HANS PINNER, Institut für Zivilrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Rechtgprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Arbeitsrecht § 1 Abs. 2 Ziff. 2, § 9 KündVO. Aus einem Arbeitsrechtsverliältnis können nur solche Werktätige abberufen werden, die zur Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes von verfassungsmäßig dazu bestimmten Körperschaften oder Personen gewählt oder ernannt worden sind. Auf die übrigen Beschäftigten ist die KündVO voll anwendbar. Der Rat des Kreises kann dem Betriebsleiter eines dem Kreise zugcordneten VEB kündigen oder ihn, wenn die Voraussetzungen des § 9 KündVO vorliegen, mit sofortiger Wirkung entlassen; dabei ist die Zustimmung der BGL des VEB erforderlich. OG, Urt. vom 15. Dezember 1955 2 Za 137/55. Der Kläger, der als Leiter des dem Rate des Kreises zugeordneten volkseigenen Betriebes Wasserwirtschaft tätig war, wurde am 31. Dezember 1954 wegen Verdachtes eines im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit begangenen Wirtschaftsverbrechens verhaftet. Der Verklagte hat ihn fristlos entlassen. Das hierzu an den Kläger gerichtete Schreiben vom 5. Januar 1955 hat folgenden Wortlaut: „Der Rat des Kreises sieht sich gezwungen, das mit Ihnen als kommissarischen Betriebsleiter des VEB (K) Wasserwirtschaft abgeschlossene Arbeitsverhältnis fristlos zu lösen. Diese Maßnahme ist im § 9 Abs. 1 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 begründet.“ Gegen diese Entlassung hat der Kläger beim Kreisarbeitsgericht mit seiner Klage vom 19. Januar 1955. eingegangen beim Gericht am 21. Januar 1955. geltend gemacht, daß der Verklagte mit ihm kein Arbeitsrechtsverhältnis abgeschlossen habe und deshalb ein solches auch nicht durch Kündigung lösen könne. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit Urteil vom 8. März 1955 hat das Kreisarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, der Verklagte habe nachgewiesen, daß der Kläger als Werkleiter der „Nomenklatur des Rates des Kreises unterstehe“. Der Verklagte sei als aufsichtsführendes Organ der örtlichen volkseigenen Industrie berechtigt gewesen, das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers, der als Werkleiter in personeller Hinsicht ihm unterstanden habe, zu lösen. Die fristlose Entlassung sei wegen der gegen den Kläger eingeleiteten strafgerichtlichen Untersuchung und seiner Inhaftierung gerechtfertigt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er vorgebracht: Es habe zwar ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden, seine Entlassung sei aber sachlich ungerechtfertigt, ganz abgesehen davon, daß der Verklagte nicht kündigungsberechtigt gewesen sei. Der Verdacht, daß er eine strafbare Handlung begangen habe, sei unbegründet gewesen. Er sei mit Urteil des Kreisgerichts vom 1. April 1955 rechtskräftig freigesprochen worden. Es liege aber auch die nach S 11 KündVO erforderliche Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB (K) Wasserwirtschaft nicht vor. Mit Urteil vom 16. Mai 1955 hat das Bezirksarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Betriebsleiter eines VEB könne nur von dem übergeordneten Verwaltungsorgan, im gegebenen Fall, da der Betrieb zur örtlichen Industrie gehöre, vom Rat des Kreises, also vom Verklagten, eingestellt und entlassen werden. In dem bei den Gerichtsakten befindlichen Schreiben des Verklagten vom 31. August 1953 komme zum Ausdruck, daß der Kläger ein durch Berufung eingesetzter Betriebsleiter sei. Es bedürfe jedoch des Beweises dieses Umstandes nicht, weil Leiter von volkseigenen und diesen gleichgestellten Betrieben grundsätzlich von dem übergeordneten Verwaltungsorgan berufen würden, das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers also durch Verwaltungsakt zustande gekommen und deshalb auch die KündVO nicht anzuwenden sei. Das Arbeitsrechtsverhältnis finde dann nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der KündVO durch Verwaltungsakt, nämlich durch Abberufung, sein Ende. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Bezirksarbeitsgericht geht davon aus, daß nach der Art der Beschäftigung des Klägers als Betriebsleiter der volkseigenen Wirtschaft die KündVO nicht angewendet werden könne, da, weil Leiter der volkseigenen und der ihnen gleichgestellten Betriebe grundsätzlich von dem übergeordneten Verwaltungsorgan berufen würden, das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers durch Verwaltungsakt zustande gekommen sei. Diese Auffassung -ist, wie das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 1954 1 Za 207/54 ausgeführt hat, verfehlt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KündVO gilt nur für solche Werktätige, die zur Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes von den verfassungsmäßig dazu bestimmten Körperschaften oder Personen gewählt oder ernannt worden sind; dabei kann von einer verfassungsmäßigen Bestimmung nur gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift (Rechtsnorm) vorliegt. Der Kreis der Funktionäre, für die solche Vorschriften erlassen sind, ist eng begrenzt. Solche Bestimmungen sind nicht für Betriebsleiter der volkseigenen örtlichen Industrie erlassen worden. Für diese Betriebe sind 1952 Statuten in Ausführung der Ersten Durchführungsbestimmung vom 7. April 1952 zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBL 1952 S. 287) erlassen worden. Für volkseigene Wasserwirtschaftsbetriebe der örtlichen Wirtschaft gilt das Statut vom 13. Dezember 1952 (MB1. S. 208). Es bestimmt, daß diese Betriebe juristische Personen und Rechtsträger des ihnen übertragenen Volkseigentums sind. Sie sind dem Rat einer Gemeinde oder eines Stadt- oder Landkreises lediglich zugeordnet. Das Statut enthält aber keine Bestimmung, wonach der Betriebsleiter gewählt oder ernannt würde. Sein Arbeitsrechtsverhältnis ist also durch Arbeitsvertrag begründet und die KündVO darauf voll anwendbar. Der Rat des Kreises konnte also dem Kläger kündigen, oder ihn auch, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 9 KündVO Vorlagen, mit sofortiger Wirkung entlassen. Diese Befugnis hat der Kläger zu Unrecht angezweifelt, da eine Kündigung oder Entlassung nur von einem dem Beschäftigten Übergeordneten erklärt werden und innerhalb des VEB dem Betriebsleiter niemand übergeordnet ist, während die Überordnung der Stelle, der der VEB zugeordnet ist, bejaht werden muß. Der Rat des Kreises bedurfte hierzu aber der Zustimmung im Falle der sofortigen Entlassung wenigstens der nachträglichen Zustimmung innerhalb einer Woche durch die BGL (§ 11 KündVO), und zwar der BGL des VEB (K) Wasserwirtschaft, da nur diese, die Vertretung seiner Mitarbeiter, sachgemäß darüber befinden kann, ob die Belegschaft noch eine Zusammenarbeit mit dem Kläger für möglich hält. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 153 (NJ DDR 1956, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 153 (NJ DDR 1956, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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