Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 151 (NJ DDR 1956, S. 151); Kreditgeber zu verlangen. In vorgenannter Entscheidung wird dem privaten Baukreditgeber ein Vorschlagsrecht für die Auswahl des Mieters zugebilligt. Der Bonner Staat weiß finanzielle „Opfer“ für die Belebung der privaten Bautätigkeit wohl zu würdigen. Es werden auch, wie die Praxis des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, sog. Freibauvereinbarungen zwischen dem Finanzierenden, dem Bauherrn und dem Wohnungsamt sanktioniert. Hiernach erwirbt der Finanzierende, der bewirtschafteten Wohnraum bewohnt, gegenüber dem Bauherrn einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterstellung des Neubauraums unter die Zwangsbewirtschaftung. Das Wohnungsamt ist dem Bauherrn gegenüber verpflichtet, im Falle der Einbeziehung des Neubauraums in die Bewirtschaftung den bislang von dem Finanzierenden bewohnten, der Bewirtschaftung unterliegenden Raum von der Bewirtschaftung freizustellen38). Mit der Methode der Auslegung wird das gesamte Gefüge der Wohnraumbewirtschaftung im Interesse des Kapitals aus den Angeln gehoben* 40). Nach § 21 des Ersten Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes ist die Zweckentfremdung von Wohnraum grundsätzlich verboten; sie darf nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörde erfolgen. Aber auch bei der Entscheidung über eine solche Genehmigung ist es nach der Praxis von Bedeutung, ob der Interessent den privaten Wohnungsbau finanziert hat. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 195441) wurde dem Kläger die Verwendung eines Teiles seiner Wohnung für gewerbliche Zwecke mit der Begründung zugestanden, daß er für die Belange des Wohnungsmarktes durch Finanzierungsbeiträge schon ziemlich große Opfer gebracht habe. Und ergänzend heißt es, daß „die Zuweisung einer großen Familie mit erwachsenen und kleinen Kindern für die Kläger einen besonders starken Eingriff in ihre Eigentumsrechte“ bedeute. t. Die Rechtsprechung zum Baukostenzuschuß Große Bedeutung haben in der Mietrechtpraxis die Fragen erlangt, die sich im Zusammenhang mit der Zahlung eines Baukostenzuschusses ergeben. Hierbei fällt der Rechtsprechung vor allem die Aufgabe zu, durch die Sanktionierung von Verträgen, die auf die Ausbeutung des Mieters gerichtet sind, das Primat des Vermieters zu festigen und damit zur Förderung des privaten Wohnungsbaues beizutragen. Die Zulässigkeit der Zahlung eines Baukostenzuschusses ergibt sich bereits aus § 22 c des Änderungs-gesetzes vom 25. August 195342). Ferner hat der Gesetzgeber, nachdem es lange Zeit umstritten war, ausdrücklich bestimmt, daß der Mieter durch die Zahlung eines Finanzierungsbeitrages nicht gegen das Verbot der Preiserhöhung verstößt (§ 29 des Ersten Bundesmietengesetzes). Der Wohnungsuchende erwirbt einen verwaltungsrechtlichen Anspruch auf Zuteilung von Wohnraum, wenn er einen angemessenen Finanzierungsbeitrag an den Hauseigentümer leistet. Die rechtliche Anerkennung der Zahlung derartiger Finanzierungsbeiträge verfolgt den Zweck, finanzkräftige Schichten durch die Gewährung einer solchen Vorzugsstellung aus den schon genannten Gründen für die Finanzierung des privaten Wohnungsbaues zu interessieren. Erhebliche Diskussionen löste die Frage nach dem Schicksal des abwohnbaren Baukostenzuschusses im Falle der Kündigung durch den Vermieter aus. Einige Gerichte, so z. B. das OLG Nürnberg, haben sich in einem solchen Fall dafür ausgesprochen, den abwohnbaren Baukostenzuschuß, der seiner Rechtsnatur nach als Mietvorauszahlung anzusehen ist, als Mietdarlehen zu behandeln43). Wird die Zahlung des Baukostenzuschusses als Mietdarlehen gewertet, dann kann der S3) MDR 1954 S. 581. 40) Die in Vollziehung des jüngst erlassenen Ersten Bundesmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (BGBl. I S. 458) ergangenen Entscheidungen können noch nicht berücksichtigt werden, da einschlägige Materialien zur Auswertung noch nicht zur Verfügung standen. 41) DWW 1954 S. 306. 42) BGBl. 1953 Teil I S. 1037. 43) DRiZ 1955 S. 49. Mieter dem Räumungsanspruch des Vermieters kein Recht auf das Abwohnen des noch nicht verbrauchten Baukostenzuschusses entgegensetzen. Überwiegend anerkannt ist die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung zu der Frage, was mit dem abwohnbaren Baukostenzuschuß geschehen soll, wenn das Grundstück zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gelange. Diese Frage wird im Sinne einer Steigerung der Finanzierungsbereitschaft beim privaten Wohnungsbau entschieden. Wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1954 zum Ausdruck bringt, muß der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks den vom Mieter gezahlten abwohnbaren Baukostenzuschuß (im Sinne einer Mietvorauszahlung) gegen sich gelten lassen (§ 57 ZVG)44). Da nach § 57 a ZVG der Ersteher auch dem Mieter kündigen kann, der den Wohnungsbau im versteigerten Grundstück finanziert hat, wurde durch Einfügung des § 57 c ZVG die erforderliche Sicherung dieses Mieters gesphaffen. Hiernach kann der Ersteher des Grundstücks von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht solange keinen Gebrauch machen, als die Miete in Form des abwohnbaren Baukostenzuschusses im voraus entrichtet ist und abgewohnt wird45). Aber auch der Schutz des abwohnbaren Baukostenzuschusses hat dort seine Grenzen, wo ihm Interessen entgegenstehen, die dem Kapital noch wichtiger sind. So kollidiert das Interesse an der Sicherung des Bankenprofits mit dem Interesse an dem Schutz solcher Personen, die einen Baufinanzierungsbeitrag geleistet haben. Diese Interessenkollision besteht dann, wenn die Banken, die dem Bauherrn einen hypothekarisch gesicherten Kredit gewährten, im Falle des Unvermögens zur Rückzahlung des Kredits nicht auf die Grundstücksmieten, die sie sonst in der Regel pfänden lassen, zurückgreifen können, weil sie von diesem Mieter abgewohnt werden. Dieser Interessenkonflikt wurde im Zuge der Rechtsprechung zugunsten der Banken entschieden. Es werden deshalb Vereinbarungen sanktioniert, in denen sich der Bauherr will er sich der Chance, einen Kredit zu erhalten, nicht begeben gegenüber der Bank verpflichtet, von dem Mieter eine Erklärung beizuziehen, wonach dieser im Falle der Mietpfändung durch die betreffende Bank auf die Geltendmachung seines Rechts auf das Abwohnen des Baukostenzuschusses verzichtet46). Das Recht auf Abwohnen sei, wie der Bonner Ministerialrat Pergande zu dieser Frage ausführt, ein schwächeres Recht im Vergleich zu den Interessen der Banken, die „nicht aus eigensüchtigen Interessen heraus handeln, sondern aus der Besorgnis um den Schutz der Gelder, die sie für ihre Sparer treuhänderisch verwalten“47). Die Rechtsprechung durchbricht mithin selbst die vom Bonner Staat neu gesetzten Normen, wenn diese nicht mehr geeignet erscheinen, ihre Überbaufunktion im Interesse des Finanzkapitals zu verwirklichen. Wird der Bankenprofit gefährdet, dann hört die Fürsorge sowohl für den Vermieter als auch für den die Bautätigkeit fördernden Mieter auf. 3. Die Rechtsprechung zur Mietaufhebung Im Interesse der Besserstellung des Vermieters zur Durchführung der Regierungspolitik kommt die Rechtsprechung dem Räumungsbegehren des Vermieters weitgehend entgegen. Dies trifft sowohl auf Mietauf-hebungs- und Räumungsprozesse als auch auf die Zwangsvollstreckung selbst zu. Bei Mietaufhebungsklagen aus § 2 MSchG gehen die Gerichte dazu über, sich vom Verschuldensprinzip zu lösen und den Begriff der erheblichen Belästigung zum Nachteil der Mieter auszuweiten. Das Amtsgericht Wiesbaden führt in einer Urteilsbegründung u. a. folgendes aus: „Eine offenkundig nicht selbst verschuldete Krankheit stellt zwar keinen Mietaufhebungsgrund dar; wenn aber der Mieter sich bei einer schweren, den Vermieter besonders aufregenden Krankheit (z. B. 44) DRiZ 1955 S. 49. 1 45) Mitgeteilt von Matthias, „Der Rechtsschutz des Bau-kostenzuschusses“, MDR 1954. S. 649. 46) so u. a. Urteil des LG Hamburg vom 13. Oktober 1954 und Pergande, „Finanzierungsbeiträge der Mieter die Gegenmaßnahmen des Realkredits“, in BB 1955 S. 211. 47) BB 1955 S. 211. 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten erfolgen.

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