Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 145 (NJ DDR 1956, S. 145); Kredite von staatlichen Kreditinstituten aufgenommen hat. Auch in diesen Fällen muß der Kaufpreis zugunsten des Siedlers berichtigt werden, da er selbst die Wertverbesserungen oder den Wiederaufbau vorgenommen hat. Der Siedler bleibt aber persönlicher Schuldner aus dem Kreditvertrag; diese Schuld kann nunmehr hypothekarisch gesichert werden, denn das persönliche Hauseigentumsrecht ist zugunsten staatlicher Kredinstitute belastbar. Für diese schwierigen Fälle werden jedoch in der Praxis unbedingt klare Richtlinien benötigt. Die verantwortlichen Staatsorgane sollten m. E. außerdem erwägen, ob in diesen Fällen die ausgereichten Kredite nicht um 50 Prozent erlassen werden können, ähnlich wie das mit den Bodenreformbaukrediten geschah (Gesetz vom 8. September 1950 GBl. S. 969). Die Siedler haben nach der Zerstörung die Häuser wieder aufgebaut, obwohl sie nicht Eigentümer und zum Wiederaufbau nicht verpflichtet waren. Sie haben diesen Wiederaufbau unter den schwierigsten Bedingungen der ersten Nachkriegsjahre durchgeführt. Ihre Leistungen waren oft mit erhöhten Kosten verbunden, so daß der gegenwärtige Preis viel geringer ist als die damals benötigte Bausumme. Diese Initiative der Siedler sollte heute anerkannt werden. Sie haben wesentlich zum Wiederaufbau und zur Verbesserung der Wohnraumlage beigetragen. 6. Das Gesetz vom 15. September 1954 gestattet auch den Verkauf volkseigener Eigenheime. Die Nachfrage nach Eigenheimen ist sehr groß ein deutlicher Beweis für den wachsenden Wohlstand unserer Werktätigem Beim Verkauf werden jedoch, um unnötige Schwierigkeiten in der Wohnraumlenkung zu vermeiden, diejenigen Bürger bevorzugt, die bereits das Eigenheim bewohnen (§ 2 Abs. 1 der 1. DB). Im § 2 Abs. 2 der 1. DB ist ferner ein wichtiger Rechtsgrundsatz für das persönliche Hauseigentumsrecht enthalten: Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik darf nur Eigentümer eines Eigenheims sein, damit die Aneignung arbeitslosen Einkommens verhindert wird. Der Eigentümer eines Eigenheims soll dies nur für die persönliche Befriedigung seines Wohnbedürf-nisses benutzen können. Wurde nach dem 8. Mai 1945 ein Eigenheim auf Grund eines Pachtvertrages, Erbpachtvertrages oder eines Erbbaurechts auf volkseigenen Grundstücken errichtet, so kann nach § 15 des Gesetzes nunmehr auch ein Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück verliehen werden. Das Eigenheim wird persönliches Eigentum. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei vor dem 8. Mai 1945 begründeten Erbbaurechten, wenn das Grundstück im Zuge der Enteignungsmaßnahmen in Volkseigentum überführt wurde. In diesen Fällen kann keine generelle Entscheidung getroffen werden, da vor allem in den Großstädten kapitalistische Wohnungsbaugesellschaften auf der Grundlage von Erbbaurechten an ehemals städtischen Grundstücken Mietshäuser errichteten. Wenn sich jedoch Werktätige auf Grund eines solchen Erbbaurechts Eigenheime gebaut haben, ohne daß ein Siedlervertrag abgeschlossen wurde, sollte in ähnlicher Weise wie im Gesetz vom 15. September 1954 dem Eigentümer des Eigenheims ein Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück verliehen und sein Eigentumsrecht am Gebäude als persönliches Hauseigentum behandelt werden. Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik IV. Quartal 1955*) Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin Die im Moskauer Staatsvertrag vom 20. September 1955 gipfelnde völkerrechtliche Entwicklung fand im IV. Quartal 1955 ihren gesetzgeberischen Niederschlag. Durch die gern. Art. 105 der Verfassung vom Präsidenten der Republik ausgehende Bekanntmachung über die Ratifikation und das Inkrafttreten des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 1. November 1955 (GBl. I S. 917) wurde der Wortlaut des Vertrages veröffentlicht, der die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf den Boden „vollständiger Gleichberechtigung, gegenseitiger Achtung der Souveränität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten“ stellt, und zugleich bekanntgegeben, daß der Vertrag durch Austausch der Ratifikationsurkunden am 6. Oktober 1955 in Kraft getreten ist. Die äußeren Symbole des souveränen Staates wurden festgelegt durch das Gesetz über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1955 (GBl. I S. 705), das der schon im faktischen Gebrauch befindlichen Zusammenstellung von Hammer, Zirkel und Ährenkranz die gesetzliche Bestätigung als Staatswappen verteil und die Einzelheiten der aus den verfassungsmäßigen Staatsfarben Schwarz-Rot-Gold (Art 2 der Verfassung) gebildeten Staatsflagge bestimmte. Auf der Grundlage des § 5 dieses Gesetzes regelte der Ministerrat die mit der Flaggenführung in Zusammenhang stehenden Fragen durch die Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und Dienrstwimpeln und die Verordnung über die Flaggenführung der See- und Binnenschiffe, beide vom 27. Seotember 1955 (GBl. I S. 706). Schließlich bestimmte der Innenminister mit Anordnung über die Beflaggung von Dienstgebäuden und Betrieben vom 28. September 1955 (GBl. I S. 707), an welchen Feiertagen eine generelle Beflaggung der Dienstaebäude staatlicher Organe und Institutionen und der volkseigenen Betriebe stattfindet. Die staatsrechtliche Konsequenz aus der vollen Souveränität unseres Staates und der Entwick- *) Übersicht über das I. und II. Quartal in NJ 1955 S. 476 und 526, über das HL Quartal in NJ 1955 S. 650. lung der internationalen Lage zog die Volkskammer mit dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung vom 26. September 1955 (GBl. I S. 653), der unsere Verfassung um jenen grundlegenden Satz vervollkommnet, der in gleicher oder ähnlicher Form Bestandteil der Verfassungen der Sowjetunion und aller europäischen und asiatischen Volksdemokratien ist: „Der Dienst zum Schutz des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.“ * Die Aufhebung der Kontrollratsgesetze durch die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Staatsvertrages von der Sowjetregierung abgegebene Erklärung vom 20. September 1955 machte auf den verschiedensten Gebieten des gesellschaftlichen Lebens neue Normativakte erforderlich. Für die Rechtsprechung ist der wichtigste von ihnen zweifellos die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. I S. 849). Der Gesetzgeber stand hier vor der Wahl, entweder für die Übergangszeit bis zum Erlaß des FGB eine dem bisherigen Rechtszustand etwa entsprechende, aber nunmehr auf deutscher Gesetzgebung beruhende Regelung einzuführen oder aber die durch den Wegfall des KRG Nr. 16 entstandene Lücke bereits mit den entsprechenden Abschnitten aus dem Entwurf des FGB auszufüllen. Er entschied sich für den letzteren Weg, der den Vorteil bot, nicht nur auf einem weiteren wichtigen Teilgebiet des Familienrechts zu der unserer neuen Ordnung entsprechenden Regelung zu gelangen, sondern auch ein Gesetz zu erhalten, dessen Inhalt einer beispielhaft intensiven öffentlichen Diskussion unterworfen und von ihr mitbestimmt worden war. Es ist nicht ohne Interesse, in Ergänzung der Ausführungen von Ostmann zu dieser VO (NJ 1955 S. 725) festzustellen, daß die öffentliche Diskussion u. a. gerade in zwei entscheidenden Schwerpunkten zu einer Änderung des Entwurfs geführt hat, nämlich bei der Formulierung des Scheidungsparagraphen und bei der Regelung der Unterhaltspflicht nach der Scheidung. In der Konzeption des § 29 des FGB-Entwurfs betr. die Scheidung kamen noch gewisse Überbleibsel des § 48 145;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 145 (NJ DDR 1956, S. 145) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 145 (NJ DDR 1956, S. 145)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie der diese betreffenden Regelungen zur Feststellung des Aufenthaltes der Reisewege sowie zur Überwachung von Personen, zur Auffindung von Gegenständen Räumen im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität bei Rückfalltätern. Es existieren weiterhin Täterkategorienbei denen generell Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung zu beachten sind. Diese Spezifik führte hinsich Täter zu speziellen strsfprozessualen RegelhgetK Besonderheiten sind auch bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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