Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 142 (NJ DDR 1956, S. 142); mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden. Beschlüsse derartiger Gremien können auch nicht für vollstreckbar erklärt werden. Sind Beschlüsse von Mitgliedern der Konfliktkommission unterschrieben, die an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, und werden sie vom Kreisarbeitsgericht aus Unkenntnis der Tatsachen für vollstreckbar erklärt, so können die Beteiligten gemäß § 732 ZPO Erinnerung einlegen. Zum Schluß behandelte Staatsanwalt Nickel Fragen der Disziplinarordnung. Hier war zu klären, ob in der Disziplinarordnung die Disziplinarmaßnahmen erschöpfend geregelt sind, ob § 22 Abs. 1 Buchst, d der Disziplinarordnung den § 9 KündVO mit Ausnahme des Buchstaben g ausschließt und ob § 22 der Disziplinarordnung auch die fristgemäßige Kündigung als Dis-ziplinarmaßnahme ausschließt. Nickel führte dazu aus, daß § 22 der Disziplinarordnung die Disziplinarmaßnahmen erschöpfend aufzählt. Eine fristgemäße Kündigung als Disziplinarmaßnahme ist deshalb nicht möglich, wohl aber eine fristgemäße Kündigung aus anderen Gründen. Schädlich ist die aufgetretene Praxis, einen Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung nach der Disziplinarordnung fristgemäß zu entlassen, um die Einholung der für die fristlose Entlassung erforderliche Zustimmung der Vorsitzenden der Räte zu umgehen; dies führt zur Fluktuation im Staatsapparat. Im Verhältnis zu § 9 KündVO ist die Disziplinarordnung in ihrem Anwendungsbereich das speziellere Gesetz. Das schließt nicht aus, daß Handlungen, die im § 9 KündVO (außer Buchstabe g) beschrieben sind, wenn sie vorliegen, zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der Disziplinarordnung führen können, da § 9 KündVO Handlungen beschreibt, die auch grundsätzlich Disziplinarverstöße von Mitarbeitern der staatlichen Verwaltung darstellen können. Werden dem Disziplinarvorgesetzten solche Handlungen bekannt, hat er gemäß § 25 der Disziplinarordnung innerhalb eines Monats Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu treffen. Eine Besonderheit besteht dann, wenn die fristlose Entlassung des Mitarbeiters der staatlichen Verwaltung von einem Untersuchungs- oder Kontrollorgan verlangt wird (§ 9 Buchst, b KündVO), obwohl dem Disziplinarvorgesetzten Disziplinvorstöße zunächst nicht bekannt sind. In diesem Falle muß eine fristlose Entlassung nach § 9 Buchst, b KündVO erfolgen. Da durch diese Maßnahme das Arbeitsrechtsverhältnis schon gelöst ist, ist eine fristlose Entlassung bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die fristlose Entlassung nach der Disziplinarordnung rechtfertigen würde, überflüssig. Nickel wandte sich dann noch gegen die von Schlegel1 1) vertretene Auffassung, daß bei schweren Disziplinarverstößen neben der gerichtlichen Bestrafung eine Disziplinarstrafe ohne Bedeutung und deshalb ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten sei. Schlegel übersieht dabei, daß durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens das Arbeitsrechtsverhältnis noch nicht gelöst ist. Das geschieht erst mit der fristlosen Entlassung. * Die Tagung gab allen Teilnehmern wichtige Hinweise, in welcher Richtung die Arbeit der Staatsanwaltschaft allgemein weiter ausgebaut werden muß. Eine Anzahl der erörterten Fragen ist in der Literatur bisher überhaupt nicht oder nur spärlich behandelt worden. Als bemerkenswert ist hervorzuheben, daß die Diskussion zu den das Volkseigentum betreffenden Problemen nicht mit der Lebhaftigkeit geführt wurde, wie das ihrer Wichtigkeit entsprochen hätte. Man geht kaum in der Annahme fehl, hierin einen Ausdruck der Unterschätzung der Probleme des Volkseigentums auf dem Gebiete des Zivilrechts durch die Staatsanwaltschaft zu sehen. Das ist ein ernster und wichtiger Hinweis darauf, in welcher Richtung aus dem 25. Plenum des ZK der SED Schlußfolgerungen gezogen werden müssen. 1) Schlegel, Fragen des Arbeitsrechts, Berlin 1955, S. 112. Zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser Von Dt. GERHARD DORNBERGER, Dozent am Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft I Am 15. September 1954 beschloß die Volkskammer das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser1). Dieses bedeutende Gesetz schuf die Möglichkeit, volkseigene Eigenheime an Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu verkaufen. Es bestimmte ferner, daß die Siedler der enteigneten ehemaligen kapitalistischen Wohnsiedlungsgesellschaften das Eigentumsrecht an dem von ihnen bewohnten Siedlungshaus erwerben können. Dieses Gesetz der Volkskammer gehört zu der Reihe der Gesetze, die die Lage der werktätigen Bevölkerung wesentlich verbessern helfen und die verderblichen Folgen des kapitalistischen Rechts beseitigen. Mit dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser wurden weitere Maßnahmen zur Begründung und Erweiterung des persönlichen Hauseigentumsrechts getroffen2). Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik über das persönliche Hauseigentumsrecht verfolgt das Ziel, in Übereinstimmung mit dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus den Wohlstand der Werktätigen zu erhöhen. Derjenige Werktätige, der hohe Leistungen für die Gesellschaft erbringt und demzufolge auch ein höheres Einkommen erhält, soll in der Lage sein, sich ein Eigenheim zu bauen, ein volkseigenes Eigenheim oder Siedlungshaus käuflich zu erwerben. Der Werktätige der Deutschen Demokratischen Republik hat aber nicht nur die rechtliche Möglichkeit dazu, sondern auch die ökonomische Garantie ihrer Verwirklichung. 1) GBl. S. 784; 1. DB vom 11. Februar 1955 (GBl. I S. 154); 2. DB vom 22. August 1955 (GBl. I S. 657); AO zum Gesetz vom 11. Februar 1955 (GBl. I S. 159). 2) Das Wesen und der Inhalt des persönlichen Hauseigentumsrechts wurde bereits von Strohbach in NJ 1954 S. 689 ff. ausführlich dargelegt. Das Eigenheim oder Siedlungshaus des Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik dient im Gegensatz zum Eigenheim unter kapitalistischen Verhältnissen nicht mehr dazu, dem Werktätigen ein notwendiges Existenzminimum für Krisenzeiten zu sichern. Wirtschaftskrisen sind in der Deutschen Demokratischen Republik ein für allemal beseitigt. Das Eigenheim oder Siedlungshaus und der Garten des Werktätigen dienen ihm vielmehr zur Gestaltung seiner Wohnbedürfnisse und Freizeit entsprechend seinen Neigungen und Wünschen. Führt das Eigenheim des Werktätigen unter kapitalistischen Verhältnissen zur Herausbildung der Eigentümerideologie und damit zur Entwicklung der Arbeiteraristokratie, so ist das Eigenheim des Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik Ausdruck der neuen Stellung der Arbeiterklasse, die nicht mehr ausgebeutet wird, die gesiegt hat, die jetzt selbst Herr der Wirtschaft und des Staates ist. Dieses persönliche Hauseigentum ist eine Errungenschaft der Arbeiter-und-Bauern-Macht und ist untrennbar mit dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln verbunden. Es ist ein Ausdruck des Wohlstandes der Arbeiterklasse. Die Auswirkungen der imperialistischen Siedlungspolitik waren jedoch in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Jahre 1954 noch nicht restlos beseitigt worden3). Da sich die alte Rechtslage hemmend auf die weitere Verbesserung der Lage der Siedler auswirkte, wurde das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser notwendig. Manche Siedler hatten bereits weitgehend ihre Verpflichtungen aus den Siedlerverträgen erfüllt, waren 3) Zunächst waren nur die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahmen durch das Gesetz über die Entschuldung und Kredithilfe der Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl. S. 969) beseitigt worden; vgl. dazu Streit in NJ 1950 S. 394. 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 142 (NJ DDR 1956, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 142 (NJ DDR 1956, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Unterscheidung wahrer und falscher Untersuchungsergebnisse detailliert untersucht und erläutert. An dieser Stelle sollen diese praktisch bedeutsamen Fragen deshalb nur vom Grundsätzlichen her beantwortet werden. Die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X