Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 140 (NJ DDR 1956, S. 140); Pächter in das Pachtverhältnis eintritt, damit das Pachtland der LPG zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden kann. Beim Typ III ergibt sich bereits aus der VO vom 20. Januar 1955 über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen, daß der Boden unabhängig vom Ausscheiden des LPG-Mit-gliedes in unentgeitlicher Nutzung der Genossenschaft verbleibt. Für die Verluste der LPG im Wirtschaftsjahr haften die ausscheidenden Mitglieder anteilmäßig nach Kopfteilen. Doch kann die Mitgliederversammlung auch die Haftung nach der Größe der Fläche beschließen. Grundsätzlich ist die Auseinandersetzung nur am Ende des Wirtschaftsjahres möglich. Gegen eine vorzeitige Auseinandersetzung ist jedoch nichts einzuwenden, wenn über alle Punkte Einigkeit erzielt wurde. Die Frage der Durchsetzung der Musterstatuten ist ein wichtiges Problem in den Genossenschaften. Bei der zwangsweisen Durchsetzung der Musterstatuten sind den Gerichten die vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu überlassen. § 9 GVG steht nicht entgegen. Es können aber nur bestimmte oder bestimmbare vermögensrechtliche Ansprüche bei den Gerichten geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Anspruch wird in der Regel erst durch Beschluß der Mitgliederversammlung konkretisiert. Der Beschluß ist rechtserhebliche Tatsache für die Entstehung des vermögensrechtlichen Anspruchs. Bevor ein solcher Beschluß nicht gefaßt ist, ist die Klage aus materiellen Gründen abzuweisen. So kann über bestimmte vermögensrechtliche Ansorüche, wie z. B. Bezahlung von Arbeitseinheiten, nur nach Abschluß des Wirtschaftsjahres durch die Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Deshalb ist auch erst nach Abschluß des Wirtschaftsjahres Erhebung der Klage möglich. Auch bei der Bezahlung von Gespannstunden ist zunächst die Mitgliederversammlung zuständig. Sie muß zumindest einen Beschluß über den Wert der Gespannstunden fassen. Streitigkeiten über die Zahl der Gespannstunden können dann vor Gericht ausgetragen werden. Bei LPG-Streitigkeiten soll zunächst immer versucht werden, in Verbindung mit dem Rat des Kreises eine gütliche Regelung herbeizuführen. In der Diskussion wurde u. a. die Frage der Verjährung von Ansprüchen aufgeworfen. Heuer vertrat die Meinung, daß die Verjährung mit der Entstehung des konkreten Anspruchs, also mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung über den Wert des Anspruchs, zu laufen beginne. Die bisher strittige Frage, ob die Gerichte über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden könnten, bevor die Mitgliederversammlung über seine Höhe Beschluß gefaßt hat, wurde in der Diskussion dahin geklärt, daß die Gerichte sich solange nicht mit dem Anspruch befassen können, als nicht ein Beschluß der Mitgliederversammlung vorliegt. Bis dahin fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Einen breiten Raum nahm in der Diskussion- die Frage der Beseitigung rechtswidriger Beschlüsse der LPG ein. Heuer vertrat dazu folgende Meinung: Gesetzesverletzende Beschlüsse des Vorstandes können auf Veranlassung des Rats des Kreises oder des Staatsanwalts durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch bei Gesetzesverletzungen nicht nichtig. Eine analoge Anwendung von § 134 BGB entfällt, da es sich nicht um Zivilrechtsverhältnisse handelt. Es fehlt bisher eine gesetzliche Grundlage, um solche Beschlüsse in besonderen Fällen auch durch staatliche Organe auf-heben zu lassen. Die Mehrzahl der Staatsanwälte war der Ansicht, daß der Staatsanwalt zumindest mit dem Hinweis auf die Mitgliederversammlung einwirken kann, um sie zur Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse zu veranlassen. Im weiteren Verlauf der Tagung wurden einige Probleme des Zivil- und Arbeitsrechts behandelt, die der Obersten Staatsanwaltschaft von den Staatsanwälten aus den Bezirken schriftlich mitgeteilt worden waren. Zu jedem Problem referierte ein Mitarbeiter des Generalstaatsanwalts. Zunächst befaßte sich Staatsanwalt Kirmse mit Fragen, die im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verträgen im innerdeutschen und Außenhandel entstehen, insbesondere mit der Frage der Aufrechnung gegenüber dem VEH-DIA. Er führte aus, daß der VEH-DIA in der Regel durch seine allgemeinen Lieferungsbedingungen den Ausschluß der Aufrechnung vereinbart. Ist ausnahmsweise der Ausschluß der Aufrechnung nicht vereinbart worden, so ergibt er sich aus dem Berliner Abkommen vom 20. September 1951, nach dem sich der gesamte innerdeutsche Handel abwickeln muß. Das Abkommen sieht im Art. IV vor, daß Zahlungen zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark der DNB und der Deutschen Mark der BdL ausschließlich über die Deutsche Notenbank einerseits und die Bank deutscher Länder andererseits abzuwickeln sind. Damit obliegt diesen Banken die Kontrolle über den Zahlungsverkehr. Eine Aufrechnung ist deshalb nicht zulässig, weil sie diese Kontrolle ausschalten und eine Angleichung der Verrechnungskonten erschweren würde. Soweit Schuldverpflichtungen außerhalb des Berliner Abkommens entstehen, können diese nur nach dem Gesetz zur Regelung des Innerdeutschen Zahlungsverkehrs reguliert werden. Hier würde eine Aufrechnung das Gesetz verletzen. Beim Handel mit dem kapitalistischen Ausland muß man um des gegenseitigen Vorteils willen die Aufrechnung zulassen. Zu der Frage, in welcher Währung westdeutsche Schuldner von unseren Gerichten verurteilt werden können, führte Kirmse aus, daß keine Bedenken bestehen, sie zur Zahlung von Deutschen Mark der BdL zu verurteilen, da mit einem Schuldtitel, der auf Deutsche Mark der DNB lautet, in Westdeutschland nicht vollstreckt werden kann. Ferner war Kirmse der Meinung, daß Verrechnungs-einneiten weder gepfändet noch abgetreten weraen können, da sie nicht Zahlungsmittel sind. Es können nur Forderungen aus Warenlieferungen gepfändet bzw. abgetreten werden, und zwar in Höhe des Wertes der Rechnungssummen entsprechend der Währung des Gläubigers. Eine weitere Frage war die, welche Möglichkeiten des Eingreifens dem Staatsanwalt zur Verfügung stehen, wenn das Wohnungsamt ein gerichtliches Räumungsurteil unbeachtet läßt. In dieser wichtigen, die Gesetzlichkeit der Verwaltung berührenden Frage wurde Einigkeit darüber erzielt, daß die Wohnungsbehörde an die im Urteil bestimmte Räumungsfrist nur gebunden ist, wenn sie ohne Beeinträchtigung von Rechten Dritter Wohnraum zur Verfügung stellen kann, und daß der Staatsanwalt nur dann mit dem Mittel des Hinweises eingreifen kann, wenn die Wohnungsbehörde das Räumungsurteil grundsätzlich mißachte. * Im Anschluß hieran wurden einige aktuelle Probleme aus dem Arbeitsrecht erörtert. Staatsanwalt Wilkeneit behandelte die Frage, ob in Anbetracht der jedem Werktätigen gegenüber zu erfüllenden Verpflichtungen des Betriebes, die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, ein Werktätiger, der die Arbeitsschutzbestimmungen nicht einhält und dadurch einem anderen Kollegen Schaden zufügt, insoweit als Erfüllungsgehilfe des Betriebes zu betrachten ist, d. h. ob dafür auch der Betrieb nach § 278 BGB haften muß. Aus §§ 1 und 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft ergibt sich, daß die in diesen Bestimmungen benannten Personen persönlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich sind. Diese gesetzlidi festgelegte persönliche Verantwortung kann nicht jedem Werktätigen dadurch übertragen werden, daß man ihn als Erfüllungsgehilfen des Betriebes betrachtet. Das würde zur Auflösung des Prinzips der persönlichen Verantwortung führen, und es bestünde dann keine Garantie mehr für eine wirkliche Einhaltung und Gewährleistung des Arbeitsschutzes. Diese Auffassung wird von der Rechtsabteilung des Ministeriums für Arbeit und Berufsausbildung geteilt. Staatsanwalt Kirmse befaßte sich mit der Zuständigkeit der Konfliktkommissionen und der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten wegen Zahlung von Prämien. Er legte zunächst den Charakter des Arbeitslohns in der sozialistischen Wirtschaft dar und hob hervor, daß mit dem Leistungslohn das Prinzip der materiellen Interessiertheit verwirklicht wird. Es können aber nicht alle Werktätigen im direkten Leistungslohn arbeiten. Deshalb gibt es im Lohnsystem unserer volkseigenen Wirtschaft, das aus dem Stücklohn und dem Zeitlohn gebildet wird, noch verschiedene Systeme des 140;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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