Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 14 (NJ DDR 1956, S. 14); den können. Natürlich ist die Rechtsprechung der Ausgangspunkt für die Feststellung des ideologisch-politischen Zustands der Kader für ihre Einstellung und Bereitschaft zur Arbeit. Der Inhalt der persönlichen Gespräche muß deshalb weitestgehend durch die Tatsachen bestimmt sein, die in Vorbereitung und Durchführung der Revision festgestellt wurden. Die Aussprachen müssen offen geführt werden, wobei möglichst mit jedem gesprochen werden sollte. Bei der Vorbereitung der Leipziger Konferenz der Richter und Staatsanwälte haben alle Mitarbeiter der Justizorgane, insbesondere alle diejenigen, die an der vorbereitenden Kommissionsarbeit in den Bezirken beteiligt waren, mit rückhaltloser Offenheit die Fehler und Schwächen ihrer eigenen Arbeit aufgedeckt und damit die Voraussetzung für die fruchtbaren Diskussionen geschaffen, die auf der Konferenz stattfanden. In diesem Sinne gilt es auch zu verfahren, wenn Instrukteurbrigaden die Revision eines Gerichts oder Instruktionen durchführen. Die Mitarbeiter des aufgesuchten Gerichts dürfen nicht in Passivität verharren und es darauf ankommen lassen, ob bestimmte Fehler von der Instrukteurbrigade „entdeckt“ oder übersehen werden, sondern sie sollen selbst auf diese schwachen Stellen ihrer Arbeit hinweisen, damit gemeinsam der Weg zur Überwindung der Schwächen gefunden werden kann. Auf diese Weise wird es gelingen, die wirklichen Gründe für Mängel und Fehler in der Arbeit festzustellen. Zu klaren Ergebnissen gelangt die Revisionsbrigade aber nur, wenn sie nach dem Abschluß der Revision eine gut vorbereitete, die Kernfrage der Revision behandelnde Schlußbesprechung durchführt, auf der volle Übereinstimmung über die festgestellten Tatsachen geschaffen und in offensiver Diskussion jede Unklarheit beseitigt werden muß. Soviel zur Einleitung der Diskussion über Fragen der Revision, zu der Böhme aufgefordert hat. Wenn die Fragen der Revisionen auf der Leipziger Konferenz nicht besonders behandelt worden sind, so ist daraus nicht zu folgern, daß diese Tätigkeit nicht mehr im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht. Im Gegenteil: eine Überprüfung unserer bisherigen Arbeit in vollem Umfange erfordert auch für die Instrukteure ein Neu-Durchdenken ihrer Aufgaben. Wenn alle sich daran beteiligen, werden wir einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der gesamten Arbeit in der Justiz leisten. Zur Teilnahme beim schweren Fall nach § 11 WStVO Von ERICH BUCHHOLZ, wiss. Aspirant am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Eines der ersten Hefte der „Materialien zum Strafrecht (Besonderer Teil)“, die von Theorie und Praxis gleichermaßen begrüßt werden, ist das von Ker-mann bearbeitete Heft 4: „Verbrechen gegen die Volkswirtschaft“. Ohne einer Rezension oder näheren Einschätzung vorgreifen zu wollen, erscheint es mir notwendig, auf eine in diesem Heft vertretene Rechtsansicht sofort einzugehen, weil ich sie für fehlerhaft und für unsere Praxis schädlich halte. Es handelt sich darum, daß Kermann bei der Behandlung des § 11 WStVO die in den Ziff. 2, 3 und 5 beschriebenen qualifizierenden Merkmale m. E. zu Unrecht als strafschärfend im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB bezeichnet1). Was die Ziff. 5, also die gewerbsmäßige Begehung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung betrifft, so befindet sich Kermann im Widerspruch zu einer Entscheidung des Obersten Gerichts, ohne näher darauf einzugehen1 2). In diesem Urteil hat das Oberste Gericht im Falle des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG mit Recht festgestellt, daß die Gewerbsmäßigkeit kein persönlicher Strafschärfungsgrund ist. Diese Ansicht hat ohne Frage, wie überhaupt die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Gewerbsmäßigkeit nach HSchG, auch für die WStVO Bedeutung3). Im übrigen faßt Kermann den Begriff der Gewerbsmäßigkeit selbst nicht subjektiv auf, denn er charakterisiert die Gewerbsmäßigkeit, indem er richtig feststellt, daß „auch bereits durch ein Verbrechen ein so erheblicher Gewinn erzielt oder möglicherweise erzielt“ werden kann, daß „sein Verhalten (das des Täters E. B.) einen schweren Angriff auf die Wirtschaftsordnung darstellt“4). Auch bei der Ziff. 3 ist leicht zu zeigen, daß die Auffassung Kermanns bedenklich ist. Nach seiner Ansicht wäre der Gehilfe zu einem Verbrechen, das ein Funktionär der Wirtschaftsverwaltung begeht (§ 11 Ziff. 3 WStVO), innerhalb der WStVO nach einem milderen Strafgesetz als der Haupttäter zu bestrafen, nämlich nur nach Abs. 1 der §§ 2 bis 4 oder der §§ 6 bis 9 WStVO. Nach den Bestimmungen über Amtsverbrechen (§§ 331 ff. StGB) aber würde der Gehilfe wie Römer und Schwarz richtig darlegen5) nach demselben Strafgesetz zu bestrafen sein, wie der Haupt- 1) Hermann, Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, Berlin 1955, S. 68 71. Es erscheint mir überhaupt bedenklich, diese aus dem bürgerlichen Strafrecht stammenden Begriffe „strafbegründend“ und „strafschärfend“ zu übernehmen. '-) vgl. OGSt Bd. 3, Heft 1, S. 92. 2) so im allgemeinen auch Kermann, a.a.O. S. 70. 4) a.a.O. S. 70. 5) Römer/Schwarz, Die strafrechtliche Behandlung der Teilnehmer beim sogenannten uneigentlichen Amtsverbrechen. NJ 1955 S. 556 ff. täter, der Staatsfunktionär in der Wirtschaftsverwaltung. Bei richtiger Anwendung des § 11 WStVO könnte diese Diskrepanz nicht auftreten, denn auch nach der WStVO wäre der Gehilfe richtig nach demselben Gesetz zu bestrafen wie der Haupttäter, der Funktionär der Wirtschaftsverwaltung, d. h. jeweils nach Abs. 2 dev §§ 2 bis 4 oder 6 bis 9 WStVO. Entsprechendes gilt für Ziff. 2 des § 11 WStVO. Das Problem der Teilnahme an einem qualifizierten Verbrechen ist mit Ausnahme des genannten Aufsatzes von Römer und Schwarz über die Teilnahme bei uneigentlichen Amtsverbrechen von der demokratischen Strafrechtswissenschaft in veröffentlichten Arbeiten noch nicht näher untersucht worden. Deshalb erscheint es mir angebracht, einige Bemerkungen zu dieser Frage zu machen, um meine Ansicht zu begründen. Für die Teilnahme gilt allgemein der Grundsatz, daß die Bestrafung des Teilnehmers, unabhängig von einer eventuellen Strafmilderung gern. § 44 StGB nach dem Strafgesetz erfolgt, dessen Tatbestand der Haupttäter erfüllt hat6). So wird z. B. derjenige, der zu einem Diebstahl anstiftet, gern. § 48 StGB nach § 242 StGB bzw. nach § 1 VESchG bestraft. Dieser Grundsatz gilt generell auch für die Fälle, in denen der Haupttäter ein qualifiziertes Verbrechen begeht, sofern der Teilnehmer diese qualifizierenden Umstände gekannt hat. Hat z. B. der Inhaber eines privaten Unternehmens die von unseren Wirtschaftsorganen geforderten Auskünfte irreführend erstattet (§ 6 Ziff. 1 WStVO) und dadurch eine besonders schwere Störung der Wirtschaftsordnung herbeigeführt (§ 11 Ziff. 4 WStVO), dann ist er nach Abs. 2 des § 6 WStVO mit Zuchthaus zu bestrafen. Aus dem gleichen Gesetz ist die Strafe beispielsweise für seinen Prokuristen zu entnehmen, der ihm dabei geholfen hat und diese weiteren Folgen voraussah. Dieser Prokurist ist zu seinem Teil mitschuldig an dem Verbrechen nach §§ 6 Abs. 1 und 2 und 11 Ziff. 4 WStVO. Ihn milder zu bestrafen, ihm diese weitergehenden Folgen, die er voraussah und zu denen er trotzdem beigetragen hat, nicht zuzurechnen, wäre durch nichts gerechtfertigt. In diesem Punkt hat Kermann die gleiche Ansicht vertreten. Unter den qualifizierenden Merkmalen gibt es jedoch verschiedenartige. Im sowjetischen Strafrechtslehrbuch heißt es: „Wenn die Umstände, die sich auf die Person des Täters beziehen, gleichzeitig den größeren oder geringeren Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des von ihm begangenen 6) so auch iim sowjetischen Strafrechtslehrbuch, Allgemeiner Teil, Moskau 1952. S. 304 (russ.). 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 14 (NJ DDR 1956, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 14 (NJ DDR 1956, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes rechtswidrig zugefügt werden. Ein persönlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist ausgeschlossen.

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