Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 134 (NJ DDR 1956, S. 134); eingebracht wurden, gilt, wie der Verfasser selbst erklärt (S. 78 Anm. 21), die gleiche rechtliche Regelung und kann auch, wenn man seinem Gedanken folgt, daß der Inhalt des sozialistischen Eigentumsrechts durch den Charakter der Eigentumsobjekte bestimmt wird, keine andere Regelung gelten. Warum also das eingebrachte lebende und tote Inventar, die einge-brachten Wirtschaftsgebäude, Transportmittel usw. nicht klar zum unteilbaren Fonds rechnen, selbst wenn das Musterstatut Typ III diese Frage nicht eindeutig entscheidet4)? Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum unteilbaren Fonds für den Inhalt des Eigentumsrechts der LPG an diesem Gegenstand? Arlt nimmt an, die Gegenstände, die zum unteilbaren Fonds gehören (und die eingebrachten Gegenstände), seien unveräußerlich (S. 78). Das ist sicher nicht zutreffend. Einmal läßt sich aus den Musterstatuten ein solches Veräußerungsverbot für die Gegenstände des unteilbaren Fonds nicht ableiten, zum anderen entspricht es keineswegs den Bedürfnissen und Interessen der Genossenschaften. Abgesehen davon, daß ja sogar das Schlachtvieh, das zur Veräußerung bestimmt ist, vor der Veräußerung zum unteilbaren Fonds gehört, müssen auch andere Gegenstände des unteilbaren Fonds, Maschinen, Geräte, Zugtiere usw. unter bestimmten Umständen veräußerlich sein, so wenn die Genossenschaft mit dem Verkaufserlös andere, geeignetere Geräte, Maschinen usw. erwerben will. Der Inhalt des Begriffs „unteilbarer Fonds“ liegt nicht in der Unveräußerlichkeit, sondern in der Unteilbarkeit, besser „Unverteilbarkeit“ der Gegenstände, die in ihm vereinigt sind. Die Gegenstände des unteilbaren Fonds dürfen weder ganz noch teilweise, weder direkt noch indirekt an die Mitglieder verteilt werden, weder für Arbeitseinheiten noch als Bodenrente noch beim Ausscheiden eines Mitglieds. In dieser Bestimmung des Inhalts des Eigentumsrechts hinsichtlich der Gegenstände des unteilbaren Fonds liegt ein notwendiger, aber auch ausreichender Schutz des genossenschaftlichen Eigentums der LPG. Daraus folgt, wenn auch nicht die Unveräußerlichkeit, so doch die Pflicht der Genossenschaft, bei einem Verkauf von Gegenständen des unteilbaren Fonds den Verkaufserlös wieder den Geldmitteln des unteilbaren Fonds, die für Investitionen bestimmt sind, zuzuführen. Nur der Verkaufserlös aus dem Verkauf von Schlachtvieh und anderen Gegenständen des unteilbaren Fonds, die zur Veräußerung bestimmt sind, darf an die Mitglieder verteilt werden®). Eine weitere Frage von praktischer Bedeutung behandelt Arlt im Kapitel über die Entstehungsarten des genossenschaftlichen Eigentums. Er wirft die Frage auf, wann das genossenschaftliche Eigentum am eingebrachten Inventar entsteht, mit der Übergabe an die Genossenschaft oder bereits im Augenblick der Aufnahme des Mitglieds (S. 85). Mit Recht weist Arlt darauf hin, daß die Vorschriften des BGB über den Eigentumsübergang kraft Rechtsgeschäfts auf den Erwerb genossenschaftlichen Eigentums bei der Einbringung keine Anwendung finden können. Weiter stellt er sich aber auf den Standpunkt, daß das genossenschaftliche Eigentum am eingebrachten Inventar schon mit der Aufnahme des einbringenden Mitglieds entstünde, und begründet das mit der Notwendigkeit des Schutzes der LPG vor Zugriffen Dritter wie auch davor, daß das neuaufgenommene Mitglied vor der Übergabe des Inventars an die Genossenschaft aus egoistischen Motiven Inventarstücke veräußert. Arlt hält, wie er ausdrücklich betont (S. 85 Anm. 34), die tatsächliche Übergabe hinsichtlich der Eigentumsfrage für rechtlich bedeutungslos. Mit dieser Ansicht kann man sich meines Erachtens nicht einverstanden erklären; sie führt zu praktischen Schwierigkeiten und* findet auch im Gesetz keine 4) vgl. Wolkow, „Einige Fragen der rechtlichen Regelung der kollektivwirtschaftlichen Fonds“, RID 1955, Sp. 668. Auch das Sowjetische Zivilrechtsbuch Bd. I, S. 371, rechnet die kollektivwirtschaftlichen Betriebe, die Ausrüstung, das Vieh usw., soweit es sich um die Gegenstände selbst, nicht um ihre Wertform handelt, offenbar uneingeschränkt zum unteilbaren Fonds. 5) vgl. Wolkow, a. a. O., Sp. 668 und 671. Stütze. Ziffer 8 des Musterstatuts Typ III spricht im Gegenteil davon, daß der Eintretende das Inventar bei seinem Eintritt zur allgemeinen Nutzung „übergibt“ ein Hinweis auf die Rechtserheblichkeit der Übergabe. Hinzu kommt, und das ist der Haupteinwand gegen die Auffassung des Verfassers des Grundrisses, daß, stellte man sich auf seinen Standpunkt, nicht völlig klar wäre, welche Gegenstände im genossenschaftlichen Eigentum stünden und welche nicht. Man muß in Betracht ziehen, daß der eintretende Bauer nicht nur landwirtschaftliches Kleininventar, Geflügel usw., sondern auch Großvieh in beschränktem Umfange als persönliches Eigentum behalten darf (Ziff. 9 Musterstatut Typ III), die Bestände aber, die darüber hinausgehen, an die Genossenschaft zu übergeben hat. Einen Weg zum Schutz der Interessen der Genossenschaften an der vollständigen Einbringung des Inventars gemäß den Bestimmungen des Musterstatus, der diese Schwierigkeiten vermeidet und gleichzeitig erzieherischer auf den eintretenden Bauern wirkt, weist Schmidt in seiner Broschüre „Das Statut der LPG“6). Er schlägt vor, daß die Mitgliederversammlung in Fällen, in denen das angezeigt erscheint, bei der Aufnahme beschließt, die Wirksamkeit der Aufnahme von der Übergabe des in einer Liste aufgeführten Inventars an die Genossenschaft abhängig zu machen. Die Übergabe an die Genossenschaft läßt dann, ohne daß auf die §§ 929 ff. BGB zurückgegriffen zu werden braucht, gemäß Ziff. 8 Musterstatut Typ III genossenschaftliches Eigentum entstehen. . Im Abschnitt über die Bodenrechtsverhältnisse, der im ersten Kapitel eine hervorragende Analyse der Stellung des Marxismus zur Frage des Privateigentums an Grund und Boden enthält, wird im zweiten Kapitel über die rechtliche Regelung der Bodenverhältnisse in den LPG von „persönlichem Eigentum“ an dem Grund und Boden gesprochen, den das Mitglied gemäß Ziff. 3 der Musterstatuten als Hofland behält (S. 108). Dieselbe Formulierung finden wir auch in dem Artikel des Verfassers über die persönliche Hauswirtschaft7). Arlt kann sich dabei auf den Wortlaut der Musterstatuten stützen, nach dem jeder Bauer auf Beschluß der Mitgliederversammlung „einen Teil Land als persönliches Eigentum zur Nutzung“ behalten kann. M. E. handelt es sich hier jedoch nicht um persönliches Eigentum in der juristischen Bedeutung des Wortes, sondern wie in der Sowjetunion um persönliche Nutzung am Hofland, nur mit dem Unterschied, daß Eigentümer des Hoflandes nicht nur der Staat, sondern auch der Bürger, ja, in diesem Fall der Nutzende selbst sein kann. Der Genossenschaftsbauer ist sowohl Privateigentümer des eingebrachten Grund und Bodens als auch persönlich Nutzungsberechtigter hinsichtlich des Teils seines Bodens, der ihm von der Mitgliederversammlung zur persönlichen Nutzung zugeteilt wurde. Aus der anderen, von Arlt vertretenen Auffassung ergibt sich die Schwierigkeit, daß die Genossenschaft nicht ohne weiteres, wie es vielfach beabsichtigt wird, die Lage der Hofländereien durch Beschluß der Mitgliederversammlung verändern könnte, wenn es die Interessen der Genossenschaft erfordern. Das Land, das in persönlichem Eigentum steht, könnte nicht ohne Zustimmung des Eigentümers in genossenschaftliche Nutzung übernommen werden. Anders, wenn es sich um eine persönliche Nutzung handelt, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis abgeleitet ist und auf der Stellung des Genossenschaftsbauern als Mitglied beruht. Es ist aber auch weiter nicht einzusehen, warum ein Bauer, der Land in die Genossenschaft einbringt und auf diesem 6) Walter Schmidt, „Das Statut der LPG, Ziele und Aufgaben“, Deutscher Bauernverlag, Berlin 1955, S. 55/56. Die Broschüre, von einem Mitarbeiter des Rates deis Kreises Greifswald geschrieben, der die Probleme der Praxis des Aufbaus der LPG sehr gut kennt, kann allen Richtern und Staatsanwälten, die sich mit Fragen des Rechts der LPG befassen, nur wärmstens empfohlen werden. Der Verfasser löst eine Reihe wichtiger Rechtsfragen wie die Frage der Bezahlung mithelfender Familienangehöriger, der Bedeutung der Familieneinheit für die Zuteilung von Hofland usw. zutreffend. Er gibt darüber hinaus eine Fülle praktischer Hinweise für die Mitgliederversammlungen und Vorstände, wie sie in einer Reihe von Fragen, die in den Musterstatuten nicht geregelt sind, zweckmäßig verfahren sollten. (Errechnung der Bodenrente, Heranziehung mitlhelfeindor Familienangehöriger zur Arbeit in der LPG u. a.) Zu bedauern ist nur die unzureichende Gliederung, die einen manchmal den roten Faden der Arbeit fast ganz verlieren läßt. 7) vgl. NJ 1955 S. 469. 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 134 (NJ DDR 1956, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 134 (NJ DDR 1956, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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