Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 133 (NJ DDR 1956, S. 133); 24. Tagung des ZK der SED in den kritischen Worten Walter Ulbrichts zum Ausdruck kommt: „Die neue Lage, die gerade nach dem Aufbau der Grundlagen des Sozialismus im Dorf bei uns entstanden ist, hat in unserer Rechtswissenschaft noch nicht die Ausarbeitung gefunden, die zur Unterstützung dieser Entwicklung notwendig wäre2).“ Arlt berührt in seiner Arbeit eine Reihe von Problemen, die in der gegenwärtigen Praxis der Gerichte eine wesentliche Rolle spielen. Er stellt mit Recht fest, daß die Festsetzung der Tagesarbeitsnormen und ihre Bewertung in Arbeitseinheiten, die Verteilung der Arbeit innerhalb der Brigade, die Festlegung der auf die Arbeitseinheit entfallenden Menge an Geld und Naturalien, die Festlegung der als Vorschuß zu verteilenden Mengen, die Annahme der Arbeit eines Mitglieds und die konkrete Bewertung der Arbeit bei schlechter Leistung nicht von den Kreisgerichten zu überprüfen sind sie fallen ausschließlich in den Entscheidungsbereich der Genossenschaften (S. 140). Er gibt wertvolle praktische Hinweise für die Behandlung von Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft gegenüber Mitgliedern (S. 96 ff.), übersieht dabei allerdings m. E., daß es sich in solchen Fällen um eine „genossenschaftsrechtliche“, nicht um eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft handelt." Er charakterisiert ausführlich die Rechtsstellung des Vorsitzenden und des Vorstandes nach innen und außen (S. 131 bis 136). Es sei jedoch gleich an dieser Stelle gesagt, daß der Praktiker der Richter, der Staatsanwalt, der Mitarbeiter der örtlichen Staatsorgane nicht erwarten darf, in dem Grundriß umfassende Antwort auf alle ihn gegenwärtig bewegenden Fragen zu finden. Die Hilfe, die der Grundriß dem praktisch tätigen Staatsfunktionär gibt, liegt vor allem darin, daß er ihm den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Rechtsverhältnisse zwischen Genossenschaft und Mitglied und des Systems dieser Rechtsverhältnisse weist. Darauf gestützt, wird der Praktiker selbständig zu einer solchen Lösung aller Rechtsfragen kommen können, die den Erfordernissen des Aufbaus des Sozialismus in der Landwirtschaft gerecht wird. Die "Gliederung des Grundrisses ist einfach und im wesentlichen einleuchtend: Einer relativ ausführlichen Einleitung über die Entwicklung der Landwirtschaft in der DDR seit 1945 und einem ersten Abschnitt „Allgemeine Charakteristik der LPG und des Rechts der LPG“ folgen zwei Abschnitte, die sich mit der staatlichen Führung der LPG und den Beziehungen zwischen MTS und LPG beschäftigen, anschließend der zentrale Abschnitt über das Eigentumsrecht der LPG und schließlich vier Abschnitte denen vier Abschnitte in den Musterstatuten entsprechen über Bodenrechtsverhältnisse, die innere Verfassung der LPG (Mitgliedschaft und Verwaltung der LPG), die Arbeitsorganisation und Bezahlung der Arbeit und die Verteilung der Einkünfte. Der Verfasser schlägt damit ein geschlossenes, auf marxistischer Grundlage beruhendes System des Rechts der LPG vor, das dem an den Universitäten gegenwärtig gelehrten System im wesentlichen entspricht. Auf Einzelheiten des vorgeschlagenen Systems, das in einigen Punkten Bedenken hervorruft, soll hier nicht näher eingegangen werden. Nur auf eins sei hingewiesen: Obwohl der Verfasser mit Recht die unlösliche Verbindung zwischen dem gesellschaftlichen Eigentum der LPG und dem persönlichen Eigentum an den Gegenständen der individuellen Hauswirtschaft betont, ja, hervorhebt, daß das gesellschaftliche Eigentum der LPG wesentlich mit durch seine Beziehungen zum persönlichen Eigentum an den Gegenständen der individuellen Hauswirtschaft charakterisiert wird (S. 68/69), fehlt der Abschnitt über die individuelle Hauswirtschaft aus unerfindlichen Gründen im Grundriß. Auch die Praxis, wenn nicht der Gerichte, so doch der örtlichen Staatsorgane und vor allem der Mitgliederversammlungen der LPG zeigt, daß die Fragen der Nutzung des Hoflandes, der Begrenzung des Umfanges des persönlichen Eigentums an den Gegenständen der Hauswirtschaft usw. große Bedeutung haben, daß sie in einer Arbeit über die wichtigsten Fragen des Rechts der LPG unbedingt ihren Platz finden müßten3 * *). 2) Walter Ulbricht, „Die Warschauer Konferenz und die neuen Aufgaben in Deutschland“, S. 99. Es ist unzweifelhaft ein Verdienst des Verfassers, daß er sich nicht scheut, offene Fragen aufzuwerfen und sich um eine Lösung zu bemühen. Die Arbeit gibt damit Anlaß zu wissenschaftlichen, für die Praxis wichtigen Diskussionen in Hülle und Fülle. Der Rezensent muß sich darauf beschränken, einige Fragen herauszugreifen, die ihm unter dem Gesichtspunkt der Praxis wie der Wissenschaft besonders wesentlich erscheinen. Im folgenden soll daher lediglich zu Hauptfragen des zentralen Abschnitts über das Eigentum der LPG und zu einigen Fragen der Bodenrechtsverhältnisse kritisch Stellung genommen werden. Es bleibt zu wünschen, daß die Diskussion zu diesen wie zu anderen eminent praktischen Fragen der Arbeit recht intensiv fortgeführt wird, nicht zuletzt, um der Gesetzgebung zu helfen, die vorhandenen Normen zu verbessern und die Lücken in der rechtlichen Regelung zu schließen. Zu Beginn des Abschnitts über das Eigentum der LPG (S. 67 ff.) gibt der Verfasser eine allgemeine Charakteristik des genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums der LPG. Er hebt zur Charakterisierung des Eigentums der LPG besonders die Beziehungen zwischen dem Eigentum der LPG einerseits und dem staatlich-sozialistischen Eigentum, dem privaten Eigentum an Grund und Boden und dem persönlichen Eigentum an den Gegenständen der Hauswirtschaft andererseits hervor. Er betont in diesem Kapitel besonders die führende Rolle des Volkseigentums und führt in diesem Zusammenhang aus, daß das genossenschaftliche Eigentum „in der historischen Entwicklung nur eine Ubergangsstufe darstellt“ (S. 67). Gewiß richtig, aber reichen diese Ausführungen aus, um die Bedeutung des genossenschaftlichen Eigentums, wie es die Aufgabe dieses Kapitels gewesen wäre, zu zeigen? Sind sie nicht vielmehr für sich allein genommen geeignet, die Bedeutung des genossenschaftlichen Eigentums herabzusetzen? Mir scheint, an dieser Stelle hätte in erster Linie der sozialistische Charakter des genossenschaftlichen Eigentums der LPG konkret und überzeugend dargelegt werden müssen. Es wäre zu zeigen gewesen, inwiefern das Eigentum der LPG (in seinem Zusammenwirken mit dem staatlich-sozialistischen Eigentum an den in den MTS konzentrierten Hauptproduktionsmitteln) die Grundlage aller Produktionsverhältnisse in den LPG darstellt, daß jede Schädigung des genossenschaftlichen Eigentums unmittelbar eine Schädigung des Aufbaus des Sozialismus und der Interessen jedes einzelnen Genossenschaftsmitglieds bedeutet. Damit wäre auch der Ausgangspunkt gewonnen für die Behandlung der rechtlichen Regelung des Eigentums der LPG, die seiner weiteren Festigung und Entwicklung dient. Im Kapitel über den Inhalt des Eigentumsrechts der LPG (S. 74 ff.) stellt Arlt zunächst fest, daß die traditionellen Eigentümerbefugnisse den Inhalt des Eigentumsrechts nur abstrakt bestimmen, daß sie weder über den ökonomischen Inhalt des Eigentums noch über den konkreten rechtlichen Inhalt, die rechtliche Ausgestaltung dieser Eigentümerbefugnisse etwas aus-sagen. Er äußert im Anschluß daran einen sehr wichtigen und fruchtbaren Gedanken: Im Einklang mit dem ökonomischen Inhalt des Eigentums der LPG werde der konkrete rechtliche Inhalt des genossenschaftlichen Eigentums und Vermögens durch die Vorschriften über die genossenschaftlichen Fonds der LPG näher bestimmt. Hierin äußere sich das allgemeine Prinzip des sozialistischen Eigentums, daß der Inhalt des Eigentumsrechts durch den Charakter des Eigentumsobjekts, also dadurch bestimmt wird, um welche Gegenstände es sich handelt (S. 76). Leider führt der Verfasser diesen Gedanken nicht konsequent zu Ende. Zum unteilbaren Fonds der Genossenschaft, dem wichtigsten Fonds, der die Weiterentwicklung der LPG sichert, zählt er außer den Geldmitteln der" Genossenschaft, die für Investitionen bestimmt sind, nur die Produktionsmittel, die von diesen Geldmitteln angeschafft wurden (S. 78). Für die gleichartigen Produktionsmittel aber, die von den Mitgliedern 3) Einige dieser Fragen .sind von Arlt in einem getrennt veröffentlichten Artikel „Die persönliche Hauswirtschaft und das persönliche Eigentum der Genossenschaftsmitglieder ln der LPG“ (NJ 1955 S. 468 ff.) behandelt worden. 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 133 (NJ DDR 1956, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 133 (NJ DDR 1956, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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