Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 131 (NJ DDR 1956, S. 131); in Widerspruch steht. Ein charakteristisches Merkmal für die Einschätzung der Ungesetzlichkeit liegt auf den erwähnten Gebieten in dem Widerspruch zwischen den persönlichen und den gesellschaftlichen Interessen. Au® §§ 2, 3 GVG ergibt sich, daß den letzteren der Vorrang gebührt. Daher muß der Staatsanwalt stets gründlich die Interassenlage untersuchen. Nur wenn er die Naht findet, die die persönlichen und die gesellschaftlichen Interessen verbindet, kann er feststellen, ob ein Widerspruch vorhanden ist und welche Bedeutung ihm zukommt. Dadurch gewinnt er Klarheit darüber, wo er eingreifen muß und wo das nicht geschehen kann. Die Beachtung der Gesetze weist ihm den Weg, wie er einzugreifen hat. Wird z. B. in einem Zivilprozeß von einer im Ausland wohnenden Person Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrages über Kupferstiche von Canaletto verlangt, so wird der mitwirkende Staatsanwalt Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung und die VO vom 2. April 1953 zum Schutze des deutschen Kunstbesitzes und des Besitzes an wissenschaftlichen Dokumenten und Materialien (GBl. S. 522) zu beachten und das Gericht darauf hinzuweieen haben. Es kann ihm nicht verwehrt werden, Erkundigungen darüber einzuholen, ob ein Ausfuhrgenehmigungsverfahren statt-gefunderi hat und wie es beendet wurde. Er wird dadurch gegebenenfalls klären können, ob eine illegale Ausfuhr unternommen wurde. Er muß, falls das zutrifft, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen. Er muß aber auch in dem schwebenden Zivilprozeß auf die Unmöglichkeit der Erfüllung hinweisen, wenn die Ausfuhrgenehmigung endgültig versagt wurde. Der Staatsanwalt vertritt das gesellschaftliche Interesse. Er muß es auf jede zulässige Weise geltend machen. Gerade im Widerstreit von persönlichen und gesellschaftlichen Interessen treten alle Schlacken der kapitalistischen Vergangenheit, die allen unseren Menschen in ihrem Verhalten noch anhaften, deutlich in Erscheinung. Deshalb schreitet auf den Gebieten des Zivil- und Arbeitsrechts, die die materiellen Interessen der Bürger berühren, die Entwicklung de® Bewußtseins nur langsam voran und ist die Abgrenzung häufig schwierig. Das persönliche ökonomische Interesse, das sich in seiner schärfsten Form al® krasse Eigensucht offenbart, ist ein starkes Moment des Antriebs zum Handeln. Es ist unausgesetzt bemüht, die Grenzlinie zugunsten des persönlichen Interesses zu verschieben. In der Übergangsperiode, in der wir uns befinden und in der unsere Wirtschaft noch von einem beachtlichen kapitalistischen Sektor beeinflußt wird, ist die Erkenntnis noch nicht fest verwurzelt, daß die Interessen, Bedürfnisse und die persönliche Freiheit des Individuums sich nur durch die Gesellschaft, nur durch das Kollektiv verwirklichen lassen. In diesem Entwicklungsstand ist das Hauptmerkmal des außerstrafrechtlichen Unrechts die ihm innewohnende Entwicklungsfeindlichkeit, sein konterrevolutionärer Charakter. Zur Verschleierung dessen werden die gesetzlich zugelassenen Rechtsfonmen benutzt. Von ihnen lassen sich namentlich die der alten Gesetze wegen ihrer Abstraktheit hierfür besonders gut verwenden. Der Staatsanwalt muß diesen Schleier lüften. Auf welchen Gebieten in der gegebenen Epoche der Entwicklung die Schwerpunkte liegen, wird durch die politische Aufgabenstellung bestimmt. Sie ergibt sich aus den Beschlüssen der die Mehrheit der fortschrittlichen Bevölkerung und ihre Interessen vertretenden Partei der Arbeiterklasse und der leitenden Staatsfunktionäre. Sie sind Direktiven, die die Justizpolitik in einer bestimmten Epoche der Entwicklung festlegen. Sie interpretieren den ökonomischen und politischen Inhalt der wirklichen Situation des Klassenkampfes. Sie sind deshalb Voraussetzungen der Rechtsanwendung und charakterisieren diejenigen Umstände, die das Gesetz als Gründe der Rechtsverletzung bezeichnet und deren Aufklärung es fordert (§ 13 StAG). Für sie interessiert sich die Staatsanwaltschaft besonders, und mit ihnen beschäftigt sie sich. Darin findet der neue Inhalt des Legalitätsprinzips Ausdruck. Die Staatsanwaltschaft rügt in den gesetzlich hierfür vorgesehenen Verfahren die Ungesetzlichkeit von diesem Standpunkt aus. Sie weist auf die Notwendigkeit hin, Veränderungen herbeizuführen. Sie lenkt die Auslegung der Gesetze durch die Gerichte, die Rechtsan- wendung und die Kontrolltätigkeit durch die Staatsorgane in die gewiesene Richtung. Die laufenden Kontrollen kann und muß sie ihnen überlassen. Um aber selbst nicht fehlzugehen, muß die Staatsanwaltschaft ihre eigenen und die ihr erreichbaren fremden Erfahrungen ständig analysieren. Sie muß aus diesen Analysen die Folgerung ableiten, die verantwortlichen Staatsorgane über solche Erscheinungen zu informieren, von denen ungünstige Wirkungen ausgehen können, auch wenn sie die rechtliche Ebene noch nicht erreicht haben oder auf ihr allein keine zufriedenstellende, allgemein gültige Lösung finden können. So wird es die Staatsanwaltschaft z. B. zu signalisieren haben, wenn sich herausstellt, daß mangelnde Arbeitsdisziplin von LPG-Mitgliedern darauf zurückzuführen ist, daß sie mehr als 0,5 ha Land in persönlicher Nutzung bewirtschaften. Sie wird auch darauf hinweisen müssen, wenn Betriebe und Verwaltungen aus den in Einzelfällen ergangenen Gerichtsurteilen, durch die einzelne Arbeitsbedingungen als ungesetzlich f estgestellt wurden, nicht die Schlußfolgerung der Überprüfung und Abänderung jener Arbeitsbedingungen ableiten. Charakteristisch ist, daß die Staatsanwaltschaft die Gesetzlichkeit durch eigene Tätigkeit nicht unmittelbar wiederherstellen kann. Dazu bedarf es des Eingreifens der anderen Staatsorgane oder der Gerichte. Die Staatsanwaltschaft muß es unter den erwähnten Voraussetzungen auelösen. Alle Formen, deren sich die Staatsanwaltschaft bedient, sind Formen der beschriebenen, besonders gearteten Kontrolle, die der Inhalt der ihr übertragenen besonderen Staatsfunktion ist. Das verbindet die verschiedenen Formen miteinander. Diese Verbindung hebt in mannigfacher Beziehung die unterscheidende Trennung auf, die sich aus der Verschiedenartigfceit der Formen im einzelnen herleitet; denn diese Verschieden-artiigkeit ist nur die Folge der Anpassung an verschiedene Verfahrensarten und daher ein sekundäres Merkmal. Es ist aber falsch, hiervon auszugehen und eine auf zweitrangige Merkmale gegründete Problematik der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit zu entwickeln. Ihre Grundlage findet die Tätigkeit der gesamten Staatsanwaltschaft in der höchsten Aufsicht des Generalstaatsanwalts über die Einhaltung der Gesetzlichkeit. Sie garantiert die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Regierungspolitik. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein wesensmäßiger Unterschied zwischen höchster und allgemeiner Aufsicht besteht. Fest steht jedenfalls, daß sich gerade in der höchsten Aufsicht der umfassende, einheitliche und besondere Charakter der staatsanwaltschaftlichen Funktion ausdrückt und daß die Normen-und Verwaltungskontrolle auf höchster Ebene (§11 StAG) und die Kontrolle der Gesetzlichkeit und Begründetheit der gerichtlichen Entscheidungen nur besondere Erscheinungsformen der staatsanwaltschaftlichen Kontrollfunktion sind. Das Recht, die Kassation rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen in Straf-, Zivil- und Arbeitsrechtssachen, der Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts sowie den Erlaß von Richtlinien durch das Plenum des Obersten Gerichts zu beantragen, ist die spezielle Methode, mit der im Bereiche der Justizorgane die staatsanwaltschaftliche Funktion verwirklicht wird. Sie ist aber nicht die einzige und auch nicht die allgemeinste. Alle Tätigkeit der Staatsanwälte ist Ausübung der Kontrollfunktion. Sie äußert sich im Aufsichtshinweis und Aufsichtseinspruch, aber auch in der Leitung der strafrechtlichen Untersuchungen und Ermittlungen, in der Erhebung der Anklage und ihrer Vertretung vor Gericht, in der Mitwirkung im Zivil- und Arbeitsrechtsstreit. Ebenso verhält es sich mit der im Gegensatz zu den anderen Kontrollfunktionen systematisch auszuübenden Aufsicht über die Tätigkeit der Unter-suchungs- und Ermittlungsorgane sowie über die Vollstreckung der Strafurteile und den Vollzug der Strafen. Das gleiche gilt von dem Recht der Staatsanwälte, gemäß § 31 KVVO Anfechtungsantrag gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen bei den Kreisarbeitsgerichten zu stellen. Aua der Übersicht über die Formen, in denen die Kontrolle der Staatsanwaltschaft verwirklicht wird, geht 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 131 (NJ DDR 1956, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 131 (NJ DDR 1956, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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