Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 128 (NJ DDR 1956, S. 128); zu nehmen. Die Verlesung von Zeugenaussagen ist nur in den im § 207 StPO vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Der Grund der Verlesung muß gemäß § 210 StPO im Protokoll vermerkt werden. Dies ist hinsichtlich der Aussage des Gerichtsvollziehers St. nicht geschehen. Der Gerichtsvollzieher ist weder im ersten noch im zweiten Verfahren von der Strafkammer gehört worden. Seine Aussage wurde nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung verlesen, ohne daß aus dem Protokoll hervorgeht, warum sie verlesen wurde und welche Voraussetzungen dazu gegeben waren. 3. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 25. Juli 1955 wurde ein gerichtsärztliches Gutachten erstattet. Wen dieses gerichtsärztliche Gutachten betrifft und ob dieses Gutachten verlesen oder teilweise verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, ist aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtlich. Wie sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, wurde es als Grundlage für die Urteilsfindung mit berücksichtigt. Offensichtlich ist also entweder das Protokoll fehlerhaft geführt worden oder die Verhandlungsführung stand nicht im Einklang mit den strafprozeßrechtlichen Bestimmungen. § 4 StPO; VO vom 26. Juli 1951 über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen (GBl. S. 708). Gerichtskritik an der Abt. Volksbildung des Rates des Kreises wegen Vernachlässigung der Pflicht zur Beauf ichtigung der Erziehungsmethoden in staatlichen Erziehungsheimen. KrG Ückermünde, Beschl. vom 21. Dezember 1955 Ds 229/55. In der Strafsache gegen den Heimleiter S. und andere wegen Mißhandlung Abhängiger wurde festgestellt, daß im Spezialkinderheim V. Kinder seit Jahren immer noch körperlich gezüchtigt wurden. Der Heimleiter S. sowie sechs weitere Erzieher machten entgegen allen in unserem Staat der Arbeiter und Bauern zulässigen pädagogischen Gepflogenheiten von der Prügelstrafe Gebrauch. Obwohl der Angeklagte S., wenn er von Mißhandlungen der Kinder Kenntnis erhielt, die betreffenden Erzieher verwarnte und heftig kritisierte, mißhandelte er selbst die Kinder immer wieder. Seine Kritik an den Erziehern konnte aus diesem Grunde auch keine Wirkung haben. Obwohl der Abt. Volksbildung des Rates des Kreises mitgeteilt worden war, daß die Erzieher die Kinder körperlich züchtigen, unternahm diese nichts dagegen. In der Hauptverhandlung entstand der Eindruck, daß die Abt. Volksbildung des Rates des Kreises eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Heimleiter fürchtete. Die Verhandlung ergab, daß im Heim nur scheinbare Erfolge in der Erziehungsarbeit erreicht wurden, da sich die Erziehung auf pädagogisch nicht zu vertretende Mittel und Ungesetzlichkeiten aufbaute. Durch die Duldung dieser Zustände hat sich die Abt. Volksbildung beim Rat des Kreises mit daran schuldig gemacht, daß das demokratische Erziehungsziel im Heim nicht erreicht wurde. Dieses Verhalten der Abt. Volksbildung des Rates des Kreises stellt eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gern. § 2 Abs. 1 Buchst, a und b der VO über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951 (GBl. S. 708) dar. Diese Gesetzesverletzung wird hiermit gern. § 4 StPO kritisiert. Es wird erwartet, daß die betreffenden Mitarbeiter der Abt. Volksbildung beim Rat des Kreises auf Grund der hier festgestellten Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus wird empfohlen, den vorliegenden Fall in einer Besprechung mit allen pädagogischen Mitarbeitern des Bezirks auszuwerten. § 3 StPO. Mitteilung an den Rat des Kreises über die Vernachlässigung der ideologisch-politischen Erziehungsarbeit im Kommunalen Großhandel des Kreises. KrG Halle/Saale (Stadtbez. 1), Mitteilung vom 23. Januar 1956 1 Ds 371/55. Der Angeklagte S. ist nach seiner Aussage von August 1954 bis 30. September 1955 beim Kommunalen Großhandel als Beifahrer tätig gewesen. Er gibt an, keiner Partei oder Massenorganisation anzugehören; er will auch während seiner Tätigkeit beim Kommunalen Großhandel nicht organisiert und nicht einmal Mitglied des FDGB gewesen sein. Den Antworten, die der Angeklagte auf Fragen des Gerichts in gewerkschaftlicher oder gesellschaftlicher Beziehung gab, war zu entnehmen, daß der Angeklagte tatsächlich auf diesen Gebieten keine Kenntnisse hatte und daß ein Interesse für gewerkschaftliche Fragen bei ihm überhaupt noch nicht geweckt war. Da andererseits sich das ideologische Niveau der Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik im allgemeinen in den letzten Jahren stark gehoben hat, versuchte die Strafkammer, die Ursachen für die völlige Unkenntnis und Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber gewerkschaftlichen und politischen Dingen festzustellen. Hierzu erklärte der Angeklagte u. a., daß an ihn noch niemals jemand herangetreten sei, um ihn für gewerkschaftliche Dinge zu interessieren. Es habe auch niemals jemand mit ihm über die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Mitgliedschaft im FDGB gesprochen, auch nicht beim Kommunalen Großhandel, der dem Rat des Kreises untersteht. Vielleicht erkläre sich das, meinte der Angeklagte, daraus, daß er als Beifahrer sehr viel unterwegs war. Das Kreisgericht hatte nicht die Möglichkeit, etwa gelegentlich der Vernehmung von Zeugen, die beim Kommunalen Großhandel beschäftigt waren, diese Angaben im einzelnen nachzuprüfen. Angesichts der widerspruchsfreien und im übrigen einleuchtend begründeten Erklärungen des Angeklagten muß jedoch angenommen werden, daß hier eine bedenkliche Vernachlässigung der Aufgaben der zuständigen Stellen des Kommunalen Großhandels bzw. der übergeordneten Stellen beim Rat des Kreises in der Frage der ideologischen Erziehung vorliegt. Das Kreisgericht weist auf diese Feststellung hin und hält eine Nachprüfung für empfehlenswert, die sich, falls die Behauptungen des Angeklagten zutreffend sind, auch auf andere volkseigene Betriebe, die dem Rat des Kreises unterstellt sind, erstrecken sollte. Auch bei den Kraftfahrern, die dienstlich viel unterwegs sein müssen und auch oft Überstunden machen, ist es erforderlich, darauf zu achten, daß die im Interesse einer Erhöhung des Bewußtseins unserer Werktätigen und einer Stärkung unserer Staatsmacht wichtigen erzieherischen Aufgaben nicht vernachlässigt werden. Anmerkung: Der vorstehende Hinweis des Kreisgerichts an den Rat des Kreises stellt eine Mitteilung i. S. des § 3 StPO dar. Solche Mitteilungen sollten in all den Fällen erfolgen, in denen Mängel festgestellt werden, die keine Gesetzesverletzung darstellen, so daß für den Erlaß eines Kritikbeschlusses nach § 4 StPO die Voraussetzungen fehlen (vgl. auch Löwenthal auf S. 106 dieses Heftes). Die Mitteilung ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als die Kritik nicht wie sonst in der Regel ökonomische Bedingungen eines volkseigenen Betriebes betrifft, sondern auf Mängel in der ideologischen Arbeit hinweist, die von den Kaderabteilungen und gesellschaftlichen Organisationen eines volkseigenen Betriebes oder einer Verwaltung zu leisten ist. Das Kreisgericht hätte deshalb eine entsprechende Mitteilung gleichzeitig an den Kreisvorstand der zuständigen Gewerkschaft Handel richten sollen, der sich intensiver um die Gewerkschaftsarbeit im Kommunalen Großhandel hätte kümmern müssen. Im Hinblick auf die Forderungen des 25. Plenums des ZK der SED zur Verbesserung der kulturell-erzieherischen Arbeit der Organe des Staatsapparates sollte die vorstehende Mitteilung eine Anregung für die Justizjuristen sein, sowohl bei der Bearbeitung von Strafsachen als auch bei der Ausübung der Allgemeinen Aufsicht, der Durchführung von Justizveranstaltungen, Sprechstunden usw. ihr Augenmerk darauf zu richten, daß in den volkseigenen Betrieben und Verwaltungen die Weiterentwicklung des Bewußtseins der Werktätigen und die Stärkung des Staatsbewußtseins eine wichtige Aufgabe der Kaderabteilungen und der Massenorganisationen ist, die nicht vernachlässigt werden darf. Julie G anske, Direktor des Kreisgerichts Halle (Stadtbez. 1) 128;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 128 (NJ DDR 1956, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 128 (NJ DDR 1956, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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