Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 123 (NJ DDR 1956, S. 123); same Wohnung beanspruchen, eidesstattliche Versicherungen darüber, daß sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft vielfach fälschlicherweise Kameradschaftsehe genannt leben. Die eidesstattliche Versicherung soll erforderlich sein, um diesen Bürgern überhaupt gemeinsamen Wohnraum zuweisen zu können. Auch solche Ersuchen werden vom Staatlichen Notariat abgelehnt. Selbstverständlich kann man die eheähnlichen Gemeinschaften, die von wenigen Einzelfällen abgesehen in unserem Staat ihre Bedeutung und Daseinsberechtigung verloren haben, nicht auf diese Weise bekämpfen. Es besteht aber auch keine Veranlassung, sie durch die Tätigkeit des Staatlichen Notariats besonders zu unterstützen. Im übrigen ist es Sache der Abteilungen Wohnungswesen, selbst Feststellungen darüber zu treffen, ob die Zuweisung einer Wohnung an zwei Bürger, die nicht verheiratet sind, sondern lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, im Einzelfall gerechtfertigt ist oder nicht. § 26 der Dienstordnung für das Staatliche Notariat und § 176 FGG sind heute so auszulegen, daß Beurkundungen und Beglaubigungen für Bürger, die sich nicht mit einem gültigen Ausweis oder einer gültigen sonstigen Bescheinigung ausweisen können, abzulehnen sind. Die Gründe dafür liegen in der Tatsache, daß Westberlin eine Spionagezentrale geworden ist, von der aus fortwährend Agenten und Spione in die Deutsche Demokratische Republik eingeschleust werden. Leider haben die von der Justizverwaltungsstelle Magdeburg durchgeführten Instruktionen ergeben, daß nicht alle Staatlichen Notare diejenigen Ausweise und Bescheinigungen kennen, die zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen. Es erscheint daher angebracht, diese Ausweise und Bescheinigungen hier einmal aufzuzählen. Es handelt sich um folgende Dokumente: 1. Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige; 2. Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose; 3. Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer; 4. Bescheinigung PM13 über Verlustmeldung des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige, für Staatenlose oder der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer; 5. Bescheinigung PM 12 über die Beantragung eines Personalausweises bzw. einer Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik oder über die Einziehung dieser Dokumente durch die Volkspolizei; 6. Personalbescheinigung PM 12 a für Reisen nach Westdeutschland ; 7. Polizeiliche Abmeldung zur Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin mit dem Vermerk über die Einziehung des Personalausweises (PM 29 b); 8. Aufenthaltsgenehmigung in Verbindung mit dem westdeutschen Personalausweis; 9. Ausländerpaß oder Heimatpaß oder westdeutscher Staaten-losenausweis mit Visum und Registriervermerk des für den Aufenthaltsort zuständigen VPKA; 10. Diplomatenausweis; 11. Ausweis für niehtdiplomatische Mitarbeiter; 12. Diplomatenpaß der DDR für Reisen ins Ausland; 13. Dienstpaß der DDR für Reisen ins Ausland; 14. Reisepaß der DDR für Reisen ins Ausland; 15. Personalausweis der sowjetisch-deutschen AG Wismut; 16. Westberliner Ausweis in Verbindung mit einem einmaligen oder ständigen Passierschein (nur gültig für den Ort, der auf dem Passierschein angegeben ist und auf dem kürzesten Wege dorthin); 17. Dienstausweis der Deutschen Volkspolizei, der Kasernierten Volkspolizei, der Deutschen Grenzpolizei. Ohne Vorlage eines dieser Dokumente werden jetzt im Bezirk Magdeburg von den Staatlichen Notariaten Beurkundungen oder Beglaubigungen nicht mehr vorgenommen. In diesem Zusammenhang ein Wort zur Form: Eidesstattliche Versicherungen sind stets zu beurkunden, d. h. zu protokollieren. Die eidesstattliche Versicherung muß ja, um die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung gern. § 156 StGB nach sich zu ziehen, vor dem Notar abgegeben werden. Bei einer Unterschriftsbeglaubigung unter einem Entwurf hat der Bürger die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Notar abgegeben. Darauf kommt es aber an. Wir sind auch im Bezirk Magdeburg nicht einverstanden mit den vom Vordruck-Leitverlag herausgegebenen Vordrucken für Beurkundungen. Die darin gewählte Form des Protokolleingangs ist veraltet und fast nirgends zu finden. Wir schlagen folgenden Protokolleingang vor: Verhandelt zu Stendal, am 25. Juli 1955. Vor mir, dem Unterzeichneten Notar Schneider des Staatlichen Notariats Stendal, erschienen heute: Diese Protokollform ist ansprechender und wird in der Praxis viel mehr zu finden sein als der Vordruck des Leitverlags. Was den Staatlichen Notaren im Bezirk Magdeburg noch einer Diskussion wert erscheint, ist die Tatsache, daß Rechtsanwälte sehr oft auch Anwälte, die Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte sind sich häufig mit dem Entwerfen von Urkunden beschäftigen. Die Bürger zahlen dann die Entwurfsgebühr beim Rechtsanwalt und außerdem noch die Beurkundungsgebühr beim Staatlichen Notariat. Bei hohen Werten sind das erhebliche Mehrausgaben, die unseren Bürgern durch diese Entwurfstätigkeit erwachsen. Diese Fertigung von Entwürfen durch die Rechtsanwälte (und auch durch die Rechtsbeistände) gefällt den Staatlichen Notaren im Bezirk Magdeburg nicht. Der Notar ist für die von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfte voll verantwortlich und hat daher auch den Wunsch, das Rechtsgeschäft von Anfang an zu bearbeiten. Nach unserer Meinung sollten die Rechtsanwälte ihrer Anwaltstätigkeit nadigehen und die Herstellung von Entwürfen den Staatlichen Notariaten überlassen*). Mögen die vorstehenden Ausführungen zu weiteren Beiträgen über die Tätigkeit der Staatlichen Notariate anregen. HORST KAUSCH, Instrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Magdeburg Die Form der Vollmachterteilung bei der Befreiung vom Verbot des Selhstkontrahierens In NJ 1955 S. 599 behauptet K e m p f e r, daß für Bezirk Potsdam „die verbindliche Anweisung besteht, Vollmachten, mit denen der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird, grundsätzlich in Urkundsform zu fassen“. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine derartige Anweisung ist nicht ergangen; sie fände auch keine Stütze im Gesetz. Es ist lediglich wiederholt bei Dienstbesprechungen der Staatlichen Notare darauf hingewiesen worden, daß Vollmachten zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages, in denen die Befreiung vom Verbot des Selbst-kontrahierens ausgesprochen wird, notariell beurkundet sein müssen. Vollmachten, die unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB für andere Rechtsgeschäfte erteilt werden, bedürfen dagegen dieser Form nicht. Bekanntlich bedarf eine Vollmacht gern. § 167 BGB grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht. Im Grundstücksverkehr ist dieser Grundsatz durchbrochen worden. Dem Grundbuchamt gegenüber ist eine Bevollmächtigung gegenüber gern. §§ 29, 30 GBO in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form nachzuweisen, sofern auf sie nicht formelle Anträge, sondern gleichzeitig materiell-rechtliche Erklärungen des Bevollmächtigten gestützt werden. Wird zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages von dem Eigentümer eine Vollmacht unter *) Wir weisen ln diesem Zusammenhang auf die Mitteilung betr. Gebührenerhebung in Notariatsangelegenheiten hin (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz Nr. 4/1954). Danach sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verpflichtet, ReChtsuChende, die in notarieller Angelegenheit ihre Hilfe in Anspruch nehmen, darüber zu belehren, daß die Beurkundungen nicht von ihnen vorgenommen werden können, sondern von den Staatlichen Notariaten oder von freiberuflichen Notaren auszuführen sind, und zwar gegen Erhebung der vollen Gebühr. Wir haben den Eindruck, als ob manche Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ihre Pflicht zur. entsprechenden Belehrung der Bürger nicht genügend ernst nehmen. Die Redaktion 193;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 123 (NJ DDR 1956, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 123 (NJ DDR 1956, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit dem neuen sind im Bericht über die durchgeführte Werbung darzulegen. Inoffizieller Mitarbeiter; Werbungsart Art und Weise der Erlangung der Bereitschaft des Kandidaten zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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