Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 117 (NJ DDR 1956, S. 117); Zweck, den Vertragsabschluß nahe an den Quartalsbeginn heranzulegen und nicht auf eine langfristige Einschätzung des Bedarfs und des Aufkommens aufzubauen, kann dadurch vereitelt werden. In den Fällen aber, in denen Jahresverträge innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen werden müssen, bedarf es keiner Festlegung aller Einzelheiten mehr. Es können Jahresverträge mit quartalsweiser Konkretisierung abgeschlossen werden (§ 30 Abs. 2 und 3). Entsprechend dem Verhältnis zwischen Jahresbetriebsplan und operativem Quartalsplan werden die wechselseitigen Beziehungen im Jahresvertrag zunächst grundsätzlich hergestellt, in den Einzelheiten (Sortiment, Qualität, Liefertermin, Versandbedingungen und andere Einzelheiten) aber erst jeweils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Beginn des Quartals konkretisiert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß ein solcher Vertragsabschluß beiden Partnern möglich ist. Die Regelung der Vertragsabschlußfrist im Entwurf erscheint auf den ersten Blick komplizierter als bisher. Die Differenzierung in den Fristen war jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen ökonomischen Bedingungen in den Wirtschafts- und Industriezweigen erforderlich, um eine unnötige Starrheit in den wechselseitigen Beziehungen zu vermeiden. Das Verfahren bei Vertragsabschluß Der Entwurf regelt das Verfahren bei Vertragsabschluß unterschiedlich, je nachdem, ob die Partner, die miteinander Verträge abzuschließen haben, bestimmt sind (§§ 33 und 34), oder ob freie Partnerwahl güt (§ 35). a) Verfahren bei Vertragsabschluß, wenn die Partner ' bestimmt sind Die Festlegung, welche Betriebe Verträge miteinander abzuschließen haben, erfolgt durch Planungsmaßnahmen, insbesondere durch die Lieferpläne, oder im Globalvertrag8). Der Entwurf geht davon aus, daß gleichzeitig mit der Festlegung der Vertragsabschlußfrist auch eine Aufteilung dieser Frist auf die für das Angebot und auf die für die Beantwortung des Angebots zur Verfügung stehende Zeit erfolgt. Ist eine solche Festsetzung nicht erfolgt, dann beträgt die Angebotsfrist vier Wochen (§§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1), die Antwortfrist zwei Wochen (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2). Die Pflicht zur Vorlage des Vertragsentwurfs in zwei Unterzeichneten Ausfertigungen trifft im Falle der Bestimmung der Partner den Leistenden (33 Abs. 1). Das schließt selbstverständlich eine vorangegangene Initiative des Bestellers nicht aus. Durch die in § 33 Abs. 1 ausgesprochene Verpflichtung des Leistenden, einen Vertragsentwurf zu übersenden, und die weitere Regelung des Verfahrens bei Vertragsabschluß wird die Formvorschrift des § 37 nicht berührt7). Die Verträge sind nach dieser Vorschrift schriftlich abzuschiießen. Ein Vertrag kommt demnach auch dann formgerecht zustande, wenn Angebot und Annahme auf getrennten Urkunden erklärt werden (z. B. im Auftrag und der Auftragsbestätigung oder durch Briefwechsel). Die Vertragsform hat jedoch den großen Vorteil, daß der gesamte Vertragsinhalt aus einer von beiden Partnern Unterzeichneten Urkunde ersichtlich ist. Deshalb soll auch in Zukunft im Regelfälle über die Verträge eine Urkunde errichtet werden, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes mehr als 5000 DM beträgt (§ 37 * 1 6) Hierzu bestimmt § 7 Abs. 2: „Die Organisierung der wechselseitigen Beziehungen durch die Globalverträge erfolgt entsprechend den Besonderhei+en der Verteilung der Produktion in den einzelnen Wirtschaftsund Industriezweigen in der Weise, daß 1. festgelegt wird, welche Lieferer und Besteller miteinander Lieferverträge abschließen, oder 2. festgelegt wird, wie sich die Erzeugnisse auf Gruppen von Lieferern und Bestellern verteilen und wie die weitere Aufteilung durch diese Gruppen zu erfolgen hat, oder S. die Wahl des Vertragspartners den sozialistischen Betrieben überlassen (freie Partnerwahl) und das weitere Verfahren des Abschlusses der Verträge festgelegt wird.“ T) § 37 lautet: „Die Liefer- und Leistungsverträge sind schriftlich abzuschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen zulassen. Beträgt der Wert des Vertragseegen-standes mehr as 5000 DM, so sollen über die Verträge Urkunden errichtet werden.“ Satz 2). §§ 33 und 34 gehen von dieser Sollvorschrift aus, deren Verletzung den Vertrag jedoch nicht unwirksam macht, wenn übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen vorliegen. Ist der Besteller mit dem Vertragsentwurf einverstanden, dann unterzeichnet er ihn und sendet eine Ausfertigung zurück (§ 33 Abs. 2). Der Vertrag ist damit zustande gekommen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen sozialistischen Betrieben bei Vertragsabschluß rasch beseitigt werden müssen, weil die Verträge für die Verwirklichung des Volkswirtschaftsplanes von besonderer Bedeutung sind. In der Vergangenheit trat häufig eine Verzögerung des Vertragsabschlusses dadurch ein, daß ein längerer Schriftwechsel zwischen den Partnern geführt wurde, ohne daß Klarheit über die Streitfragen bestand und rechtzeitig ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Deshalb schreibt § 34 für den Fall, daß der Besteller mit dem Vertragsentwurf nicht einverstanden ist, ein bestimmtes Verfahren vor, das auf den Erfahrungen der Sowjetunion und der Tschechoslowakischen Republik8) beruht. Die Betriebe müssen sich mit dieser Regelung besonders vertraut machen, da die Nichtbeachtung der aus ihr folgenden Pflichten schwerwiegende Konsequenzen hat. In dem Bestreben, einen schnellen Vertragsabschluß zu sichern, fordert der Entwurf der neuen Vertragsverordnung von demjenigen Partner, der mit einem ihm zugegangenen Vertragsentwurf nicht einverstanden ist, daß er den Vertrag gleichwohl in der vorgeschriebenen Frist unterzeichnet und zurücksendet. Er muß jedoch dem Vertragsentwurf ein ebenfalls unterschriebenes Verzeichnis der Meinungsverschiedenheiten beifügen (§ 34 Abs. 1). Durch die Verpflichtung, ein solches Verzeichnis beizufügen, das den Wortlaut der beanstandeten und der geforderten Bestimmungen enthalten muß, wird der Partner gezwungen, sich gründlich und ernsthaft mit dem ihm vorliegenden Vertragsangebot auseinander zu setzen. Er kann es nicht mit allgemein gehaltenen Behauptungen ablehnen. Im Verzeichnis müssen neben den abgelehnten Bestimmungen die Vorschläge des Bestellers enthalten sein, und zwar nicht in langen und deshalb häufig unklaren Ausführungen, sondern in der knappen Form der geforderten Vertragsbestimmungen. Rechtlich handelt es sich bei der Zurücksendung des Vertragsentwurfs mit einem Verzeichnis der Meinungsverschiedenheiten um eine Ablehnung des Vertragsangebots, verbunden mit einem neuen Angebot. Weil es sich bei diesen wechselseitigen Beziehungen um solche handelt, die zwischen diesen Partnern hergestellt werden müssen, kann ein lediglich passives Verhalten des Partners nicht geduldet werden, sondern es besteht die Pflicht, ein neues Vertragsangebot in Form des Verzeichnisses der Meinungsverschiedenheiten zu unterbreiten. Aus diesem Grunde und zur Konzentrierung des Vertragsabschlußverfahrens ist hier ausnahmsweise für den Vertragsabschluß keine ausdrückliche Willenserklärung des Leistenden erforderlich, sondern das bloße Schweigen gilt als Zustimmung zu den vom Besteller vorgeschlagenen Änderungen. Der Leistende, der seinen Vertragsentwurf mit einem Verzeichnis der Meinungsverschiedenheiten zurückerhält, muß, wenn er mit den Änderungsvorschlägen nicht einverstanden ist, entweder die Meinungsverschiedenheiten in Verhandlungen mit dem Partner innerhalb von zwei Wochen beseitigen dann kommt es zu einer Übereinstimmung, die ihren Niederschlag im Vertragstext finden muß oder, wenn dies nicht gelingt, innerhalb einer weiteren Woche das Staatliche Vertragsgericht anrufen (§ 34 Abs. 2). Dadurch wird gewährleistet, daß innerhalb der genannten Fristen der Vertrag zustande kommt oder das Vertragsgericht mit der Sache befaßt wird. Im Hinblick darauf, daß das Schweigen auf die Zusendung eines Verzeichnisses der Meinungsverschiedenheiten weittragende Folgen hat, ist angeordnet, daß die Übersendung durch Einschreiben geschehen muß, damit zwischen den Partnern 8) Vgl. Sowletisches Zivilrecht Berlin 1953. Bd. I, S. 448 454; § 12 der RegierüngsVO Nr. 33 vom 28. Mai 1955 über Wirtschaftsverträge (GBl. der Tschechoslowakischen Republik 1955, Abschn. 17 vom 20. Juli 1°55 zitiert nach einer Rohübersetzung der Karl-Marx-Universität Leipzig). 117;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 117 (NJ DDR 1956, S. 117) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 117 (NJ DDR 1956, S. 117)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um: einen stellvertretenden Kombinatsdirektor und einen Betriebsleiter aus dem Bereich Peinkeramik; einen Betriebsleiter und einen Abteilungsleiter aus dem Bereich der Möbelindustrie; einen Produktionsabschnittsleiter aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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