Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 107 (NJ DDR 1956, S. 107); richte sich nicht genügend bemühen, dem von ihnen gerügten Verhalten des Kritisierten nachzugehen; die Kritik könnte zu Gemeinplätzen verflachen und würde so jede Wirkung verlieren. Gesetzesverletzungen sind auch nicht die Nichtbefolgung von internen Anordnungen von Dienststellenleitern oder Arbeitsanweisungen von Betriebsleitungen. Auch eine mangelhafte Kontrolle oder andere Dienstversäumnisse, z. B. eines Betriebsschutzes, wird man nicht als Gesetzesverletzungen kritisieren können. Zur zweiten Frage, wer kritisiert werden kann, ist zu sagen, daß das Gesetz den Kreis der Organisationen und Organe genau umschreibt. Kritisiert werden können also alle Handlungen von Staatsfunktionären und von Funktionären gesellschaftlicher Organisationen, sofern sie in Ausübung der Funktion begangen worden sind und Gesetzesverletzungen zum Inhalt haben. So wird man einen HO-Kreisbetrieb nicht gemäß § 4 StPO kritisieren können, wenn seine Buchhaltung nicht in Ordnung ist oder wenn er nicht genügend oder nur unvollständige Inventuren durchführt. Nun besteht aber gerade in diesen Fällen häufig ein besonderes Bedürfnis zur Kritik, und keineswegs sollen die Gerichte zu von ihnen festgestellten Nachlässigkeiten schweigen. Sie sollen vielmehr prüfen, ob nicht doch ein staatliches Organ etwa eine Abteilung des Fachministeriums oder eines Rates des Kreises oder Bezirkes seine Kontrollpflicht verletzt und damit eine Gesetzesverletzung begangen hat. Ist das der Fall, dann ist diese staatliche Stelle zu kritisieren; ihre Aufgabe ist es dann, dem Mangel abzuhelfen. Dadurch erweitert man den Aktionsradius der Kritik. Dann wird sich die Kritik mindestens auf den gesamten Kreis und z. B. nicht nur auf eine dörfliche Konsumgenossenschaft auswirken. Läßt sich aber eine Gesetzesverletzung nicht feststellen, dann gibt es ein anderes Mittel. Ein Bezirk hat zutreffend auf § 3 StPO hingewiesen. Gewiß ist diese Vorschrift in erster Linie dazu bestimmt, den Justizorganen die Hilfe anderer staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen bei der Aufklärung von Verbrechen zu sichern. Aber er enthält umgekehrt auch den Hinweis, daß „Mitteilungen der Gerichte“ von den anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen zu beachten sind. Inhalt einer solchen Mitteilung braucht nicht wie bei einer Kritik nach § 4 StPO eine festgestellte Gesetzesverletzung zu sein. Auf § 3 StPO können also alle Mitteilungen der Gerichte gestützt werden, für die § 4 StPO keine Grundlage bietet. Was nun schließlich die „Echo-Losigkeit“ der Gerichtskritiken anlangt, so hat Schumann bereits darauf hingewiesen, daß sich die Gerichte natürlich um die Auswirkungen ihrer Kritiken kümmern müssen6). Durch entsprechende Rückfrage würden sie erfahren, welche Maßnahmen auf die Kritik hin erfolgt sind. Falsch wäre es, wenn die Gerichtskritik Auflagebeschlüsse und Fristsetzungen zur Mitteilung des Ver- ) NJ 1955 S. 708 ff. anlaßten enthielten. Damit würden die Gerichte ihre Befugnisse erheblich überschreiten, in die Verwaltungssphäre eingreifen und Aufgaben übernehmen, die zur Kompetenz des Staatsanwalts im Rahmen der Allgemeinen Aufsicht (§§ 10 ff. StAnwG) gehören. Sehr zweckmäßig wird es dagegen sein, Abschriften der Gerichtskritiken dem zuständigen Staatsanwalt, Abt. Allgemeine Aufsicht, zuzuleiten, der dann die Sache im Rahmen seiner Befugnisse weiter verfolgen kann und natürlich dem Gericht Mitteilung von dem Ergebnis seiner Tätigkeit machen wird, ganz ebenso wie das gegenüber einem beschwerdeführenden Bürger geschieht. Es läßt sich demnach zusammenfassen: 1. Wo festgestellt wird, daß Gerichte von einem Kritikbeschluß Abstand nehmen, weil sie eine Mehrarbeit scheuen oder vor Auseinandersetzungen zurückweichen, muß dem mit aller Schärfe, notfalls auch mit disziplinarischen Mitteln entgegengetreten werden. 2. Der Betriff „Gesetz“ darf nicht zu eng ausgelegt, insbesondere nicht auf strafgesetzlich geschützte oder von der Volkskammer erlassene Normen beschränkt werden. Das wäre formal und würde den Notwendigkeiten der demokratischen Staatsführung widersprechen. Er darf aber auch nicht zu weit gefaßt werden; es muß sich immer darum handeln, daß die Verletzung konkreter gesetzlicher Verpflichtungen kritisiert wird. 3. Die Kritik muß bei staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen angesetzt werden. Nur dadurch erhält sie die erforderliche Wirkungsbreite über den Einzelfall hinaus. 4. Wo eine „Gesetzesverletzung“ im oben skizzierten Sinne durch ein staatliches Organ oder eine gesellschaftliche Organisation nicht festzustellen ist, gleichwohl aber eine Praxis besteht, die sich schädlich für unseren Staat oder unsere Wirtschaft auswirkt, sind „Mitteilungen“ gemäß § 3 StPO zu machen. 5. Haben die Gerichte eine Kritik (§ 4) oder eine Mitteilung (§ 3) erlassen, so müssen sie dafür Sorge tragen, daß sie erfahren, welche Maßnahmen daraufhin getroffen worden sind. Sie sollen Abschriften auch dem zuständigen Staatsanwalt zuleiten, der sich dann ebenfalls mit diesen Fragen beschäftigen wird. Auflagen und Fristsetzungen gehören nicht in eine Gerichtskritik. Die Gerichtskritik ist eine scharfe Waffe; sie darf nicht durch zu häufigen Gebrauch abgestumpft werden. Sie ist die Ausnahme und nicht die Regel. Darum geht der Vorschlag eines Bezirks, in jede Akte einen Vermerk darüber aufzunehmen, ob die Frage der Notwendigkeit einer Gerichtskritik geprüft worden ist, zu weit. Andererseits muß aber auch Schluß gemacht werden mit der Tendenz, die Waffe der Gerichtskritik fast überhaupt nicht anzuwenden. Die schärfste Waffe nützt nichts, wenn sie nicht dort gebraucht wird, wo das im Interesse der Entwicklung unseres Staates notwendig ist. Und daß es derartige Fälle in großer Zahl gibt, darüber herrscht Einmütigkeit. Das Verfahren in Ehesachen Von GERHARD DILLHÖFER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Das Inkrafttreten der VO vom 24. November 1955 über Eheschließung und Eheauflösung (GBl. I S. 849) hat sowohl unter den Richtern als auch in den Kollegien der Rechtsanwälte eine lebhafte Diskussion darüber ausgelöst, inwieweit das bisherige Verfahrensrecht mit den Prinzipien der EheVO vereinbar ist. Wenn die aufgeworfenen Fragen auch nicht in allen Fällen richtig und dem Sinn und Inhalt der EheVO entsprechend beantwortet worden sind, so kann doch festgestellt werden, daß bei den wichtigsten Fragen in den Richterdienstbesprechungen eine richtige Lösung erarbeitet worden ist. Dazu haben sowohl die lange und gründliche Diskussion über den Entwurf des Familiengesetzbuchs als auch die Erörterung prozeßrechtlicher Fragen des Familienrechts in der Literatur1) viel beigetragen. J) vgl. Ostmann, NJ 1955 S. 227, und Nathan, Staat und Recht IS54 S. 567. Die zunächst unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung ergangenen Anleitungen bzw. Anweisungen haben zwar zu einigen Fragen der Durchführung des Eheverfahrens Stellung genommen, konnten sich aber selbstverständlich nur im Rahmen der vorhandenen prozeßrechtlichen Bestimmungen bewegen und mußten deshalb unvollständig sein. Eine klare normative Beantwortung der entstandenen Zweifelsfragen erwies sich jedenfalls bald als erforderlich. Auf Grund der Ermächtigung in § 20 EheVO ist daher die AO zur Anpassung der Vorschriften über das Verfahren in Ehesachen an die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 7. Februar 1956 (GBl. I S. 145) ergangen, die am 20. Februar 1956 in Kraft getreten ist. Dabei konnten die im Zusammenhang mit dem Entwurf des Familiengesetzbuchs bereits vor einiger Zeit abgeschlossenen Vorarbeiten für eine Neuregelung des Familienprozeßrechts, soweit sie das Verfahren in Ehesachen betrafen, zugrunde gelegt werden. 107;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 107 (NJ DDR 1956, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 107 (NJ DDR 1956, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht zu verwenden. Dadurch wird auch gegenüber dem Staatsanwalt die Richtigkeit der durch das Untersuchungsorgan Staatssicherheit im Tenor erfolgten rechtlichen Einschätzung und der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der notwendig ist, aus persönlichen beruflichen Gründen den vorübergehend kein aktiver Einsatz möglich ist. Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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