Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 103 (NJ DDR 1956, S. 103); ihm, um die Verbindung nicht abreißen zu lassen. Im Laufe der Korrespondenz gab der Angeklagte dem Wunsch Ausdruck, ebenfalls nach Westdeutschland überzusiedeln. Eine Bewerbung bei der Zentrale der IBM in Hannover schlug zunächst fehl. Daraufhin schrieb der Angeklagte einige Zeit später an Au., der inzwischen Geschäftsstellenleiter der IBM in Augsburg geworden war, und erklärte ihm erneut seine Bereitschaft, in Westdeutschland zu arbeiten. Au. begrüßte sein Angebot. Im April 1955 teilte er ihm mit, daß er eine Stellung für ihn habe. Der Angeklagte entschloß sich jedoch aus inzwischen eingetretenen persönlichen Gründen, das Angebot nicht anzunehmen. Um aber Au’.s Angebot auszunutzen, wandte er sich an verschiedene Kollegen, um sie zur Übersiedlung nach Westdeutschland zu überreden. Eine Kollegin lehnte seinen Vorschlag rundweg ab. Daraufhin forderte der Angeklagte seinen Kollegen Ha. auf, die „Chance“ auszunutzen und nach Westdeutschland zu gehen. Er wußte, daß Ha. politischen Schwankungen unterworfen war. Ha. lehnte zunächst das Angebot ab, entschloß sich später aber doch, nach Augsburg zu fahren. Der Angeklagte war auch maßgeblich daran beteiligt, daß sein Kollege E. den Verlockungen Au’.s erlag und illegal nach Augsburg übersiedelte. Unter einer fingierten Absenderangabe teilte er Ha. mit, daß E. die Deutsche Demokratische Republik ebenfalls verlassen habe. Die Folgen der Republikflucht von Ha. und E. waren sehr ernste Schwierigkeiten in der Hollerith-Abteilung des FEWA-Werkes in Karl-Marx-Stadt. Die Fortführung der termingebundenen Arbeiten wurde erheblich gefährdet, da der Hollerith-Abteilung, die aus fünf Mit-ärbeitern bestand, durch die Machenschaften des Angeklagten zwei wertvolle Fachkräfte fehlten. Der vorstehende Sachverhalt beruht auf den Aussagen der Angeklagten und der vernommenen Zeugen sowie auf den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Materialien und Dokumenten. IV Die Angeklagten haben sich schwer gegen die Deutsche Demokratische Republik vergangen. Die Angeklagten Held, Rudert und Halm haben durch außerordentlich umfangreiche und intensive Spionage auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens den Tatbestand der Kriegshetze des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht. Sämtliche Angeklagten haben in starkem Maße daran mitgewirkt, daß eine große Anzahl Wissenschaftler und Spezialisten infolge von lügenhaften Versprechungen, Erpressungen und Hetze die Deutsche Demokratische Republik unter Bruch ihrer Verpflichtungen verlassen haben. Die Angeklagten Held, Rudert und Halm taten dies im direkten Auftrag des amerikanischen Geheimdienstes. Der Angeklagte Sachße hatte zwar selbst keine unmittelbare Verbindung zu einem imperialistischen Geheimdienst, handelte aber am Zusammenwirken mit dem Leiter der Geschäftsstelle der IBM, einem maßgeblich unter amerikanischem Einfluß stehenden internationalen Konzern. Der Zweck des Abziehens von Arbeitskräften aus der Deutschen Demokratischen Republik ist die ökonomische und politische Schädigung der Deutschen Demokratischen Republik, die Versorgung der imperialistischen Rüstungsindustrie mit gutausgebildeten Fachkräften, die bequeme und unberechtigte Ausnutzung der in der Deutschen Demokratischen Republik gemachten Erfindungen und Neuentwicklungen durch die westlichen Monopolherren für ihre aggressiven Ziele und die Verhinderung der friedlichen Wiedervereinigung unseres Vaterlandes auf demokratischer Grundlage, insbesondere durch die damit verbundene Hetze. Deshalb ist das Abwerben von Arbeitskräften aus der Deutschen Demokratischen Republik in das Lager der Kriegstreiber Boykott- und Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die große Gefahr, die durch ihre Handlungen, insbesondere durch die umfassende Spionage, heraufbeschworen wurde, war den Angeklagten bekannt. Sie wußten ferner, daß in der Deutschen Demokratischen Republik für die ständige Steigerung der Produktion im Interesse des Ausbaues der Friedenswirtschaft und ihres Schutzes jede Arbeitskraft dringend benötigt wird. Sie haben ihre gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Handlungen vorsätzlich begangen. Die Angeklagten sind eingefleischte Faschisten und von unversöhnlichem Haß gegenüber der friedlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik erfüllt. Ihre Gedanken waren stets darauf gerichtet, wie sie der Arbeiter-und-Bauern-Macht Schaden zufügen konnten. Die Verbrechen der Angeklagten Held und Rudert wiegen besonders schwer. Die Angeklagten standen jahrelang mit dem amerikanischen Geheimdienst in unmittelbarer Verbindung und nutzten in seinem Auftrag jede sich ihnen bietende Gelegenheit zur Spionage und zur Abwerbung aus. Der Angeklagte Held ging in der Intensität seines Handelns so weit, daß er alle ihm erteilten Aufträge unterschiedslos bereitwilligst erfüllte, sorgfältig das ihm zugängliche Material sichtete und dem Geheimdienst nur diejenigen Dokumente aushändigte, bei denen er sicher war, daß ihr Bekanntwerden seinen Auftraggebern große Vorteile bringen könnte. In seinem Haß sperrte er sich gegen jeden fortschrittlichen Einfluß und hörte weder die Sendungen des demokratischen Rundfunks noch las er die demokratische Presse. Den Einflüsterungen seiner Auftraggeber schenkte er dagegen in vollem Umfang Glauben, schlug alle Aufforderungen und Warnungen der Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik in den Wind, fühlte sich bei der Begehung seiner Verbrechen vollkommen sicher und rechnete niemals mit ihrer Aufdeckung. Von seinen Auftraggebern selbst ist er als vorsichtiger und zuverlässiger Agent und als erbitterter Gegner des Bolschewismus charakterisiert worden. Als dem Angeklagten Rudert bei der Aufnahme seiner verbrecherischen Verbindung die Einschleusung von Hetzmaterialien angeboten wurde, lehnte er den Auftrag ab, weil ihm der dadurch zu erreichende Schaden zu gering erschien, erklärte sich aber sofort bereit, Spion zu werden. Um seinen Auftraggebern möglichst gute und vollwertige Informationen liefern zu können, warb er eine Reihe von Kollegen für die Spionage an, so seinen Vorgesetzten, den Abteilungsleiter Be., den er dem Geheimdienst zuführte und der später selbst republikflüchtig wurde und die Sachbearbeiterinnen Bi. und A., die ihm Originalunterlagen aus ihrem Arbeitsbereich auslieferten. Seine Vertrauensstellung als Mitglied der BGL nutzte er dazu aus, nichtsahnende Kollegen zu veranlassen, ihm interne Informationen zu übermitteln. Auch seine eigene Frau brachte er dazu, für ihn als Kurier mit dem Geheimdienst in Verbindung zu treten. Seine Auftraggeber haben ihn als einen zum Äußersten entschlossenen, fanatischen Gegner der Sowjetunion charakterisiert. Beide Angeklagten muß die schwerste Strafe, die Todesstrafe, treffen. Auch die Angeklagte Halm hat jede Möglichkeit ausgenutzt, durch Spionage und Abwerbung der Deutschen Demokratischen Republik Schaden zuzufügen. Sie bemühte sich intensiv darum, die einmal abgerissene Verbindung mit der Spionagezentrale wieder aufzunehmen. Bevor sie Urlaubsreisen antrat, unterrichtete sie ihre Auftraggeber davon, um sich von ihnen Spezialaufträge erteilen zu lassen und auch diese Gelegenheiten wirksam für Spionagezwecke benutzen zu können. Die Skrupellosigkeit der Angeklagten zeigt sich darin, daß sie nicht nur die Vielzahl ihrer Stellungen, die sie in gesellschaftspolitischen Organisationen bekleidete, zur Begehung ihrer Verbrechen mißbrauchte, sondern sich sogar bemühte, als Angestellte in ein Sicherheitsorgan unseres Staates einzudringen. Der Umfang ihrer Verbrechen erfordert ihre Isolierung von der Gesellschaft auf Lebenszeit. Der Angeklagte Sachße hat zwar keine Spionage betrieben, aber die Gefährlichkeit seiner Verbrechen ist trotzdem nicht gering. Er entschloß sich aus eigenem Antrieb, weil er aus persönlichen Gründen die Deutsche Demokratische Republik zunächst nicht verlassen wollte, den deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat durch die Abwerbung anderer Hollerithspezialisten zu schädigen. Durch sein Verhalten wurde die reibungslose Durchführung der Arbeiten eines wichtigen Produktionsbetriebes in Frage gestellt. Eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus ist angemessen. 105;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 103 (NJ DDR 1956, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 103 (NJ DDR 1956, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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