Neue Justiz (NJ) 1956, Jahrgang 10, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 764 (NJ DDR 1956, S. 764); ?bei Jugendlichen kaum praktisch ist, koennen Komplikationen derart, dass gesellschaftsgefaehrliche Handlungen nicht bestraft werden koennten, nicht auftreten. Der theoretisch denkbare blosse Besitz von Schund-und Schmutzerzeugnissen, fuer den lediglich ein Einziehungsrecht der Volkspolizei aus ? 3 Abs. 5 gilt, ist allerdings als solcher nicht strafbar. In solchen Faellen kann daher auch der Erziehungspflichtige nicht wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, denn ? 7 JGG setzt eine Verfehlung des Jugendlichen voraus. Der Hinweis von Weber, dass Schund- und Schmutzerzeugnisse fuer Jugendliche noch eine groessere Gefahr als fuer Kinder bergen, ist richtig; jedoch muss auch beruecksichtigt werden, dass ein 13jaehriges Kind durch den Erziehungspflichtigen leichter beaufsichtigt werden kann, als ein 17jaehriger Jugendlicher, der oftmals dem Erziehungspflichtigen, z. B. einer alleinstehenden Mutter, grosse Schwierigkeiten bereitet. Nicht umsonst erfordert ? 7 JGG eine schwere Verletzung der Auf- Gedanken zu den ?neuen Massstaeben? Ich bin erst seit kurzer Zeit Staatsanwalt und deshalb nicht mit ?alten Massstaeben? belastet. Anfangs hat mir das Festlegen des Strafmasses besondere Schwierigkeiten gemacht, denn waehrend des Studiums wurde auf solche Fragen kein Gewicht gelegt. Heute bin ich mir klar, dass es wenig Sinn gehabt haette, anhand von Faellen ein Strafmass festzulegen, weil eben jede Strafsache anders bewertet werden muss. Schulzes Ausfuehrungen (NJ 1956 S. 645) darueber, dass es erforderlich war, in der Strafjustiz zu neuen Massstaeben zu kommen und einen Kampf gegen Ueberspitzungen zu fuehren, stimme ich voellig zu; insbesondere ist hier an Verurteilungen nach Art. 6 der Verfassung, nach dem VESchG und der WStVO zu denken. Wer in unseren sozialistischen Betrieben taetig war, der weiss, dass die Werktaetigen frueher viele dieser Entscheidungen nicht verstanden haben. Dagegen gab es verhaeltnismaessig wenig Diskussionen ueber die Strafen bei den uebrigen Strafverfahren, z. B. wegen Betrugs, Diebstahls usw. Aber auch auf diesem Gebiet wollen wir zu neuen Massstaeben kommen. Richtig ist zweifellos, dass die Erziehung straffaelliger Buerger im Vordergrund stehen muss. Jedoch muss man sich davor hueten, jetzt ins andere Extrem zu fallen, wie wir das in der Vergangenheit so oft getan haben. Sicher haben die Staatsanwaelte keine Angst, ihre im Vergleich zu den frueheren, hoeheren Strafen jetzt milder erscheinenden Strafen zu begruenden. Aber die milderen Strafen muessen auch zu vertreten sein! War es wirklich richtig, alle Strafgefangenen, die zu weniger als einem Jahr Freiheitsentziehung verurteilt waren (bis auf geringe Ausnahmen), aus der Haft zu entlassen, obwohl, wie vorauszusehen war, ein Teil von ihnen erneut straffaellig wurde und verurteilt werden musste? Das ist nicht nur meine Meinung, sondern man vertrat unter den Staatsanwaelten und auch bei den Gerichten den Standpunkt, dass die Entscheidung darueber, wer in den Genuss dieser grosszuegigen Massnahme kommt, in den Kreisen haette liegen sollen. Tatsaechlich ist ein ganzer Teil der Entlassenen wieder straffaellig geworden und musste erneut verurteilt werden. Es soll auch nicht unerwaehnt bleiben, dass viele Buerger nicht begreifen konnten, weshalb dieser oder jener voellig zu Recht Verurteilte aus ihrer Nachbarschaft so schnell wieder entlassen wurde. Schulze schreibt: ?Nur verhaeltnismaessig wenige Mitarbeiter der Volkspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz sind darum besorgt, dass wir schon wieder aufhoeren zu pruefen, zu aendern und zu verbessern, bevor wir ueberhaupt diese neue, richtigere Betrachtungsweise der Dinge, diese richtigeren, wirkungsvolleren Methoden zur Loesung unserer Aufgaben, mit einem Wort: die neuen Massstaebe, gefunden . haben?. Dieser Behauptung kann ich nicht beipflichten. Ich moechte zwar nicht bezweifeln, dass ab und zu einmal eine Strafe wieder etwas hoeher festgelegt wird aber ist die Ursache dafuer etwa, dass Staatsanwaelte, sichtspflicht gegenueber dem Jugendlichen, die nicht identisch ist mit der Vernachlaessigung der Fuersorgeoder Erziehungspflicht gegenueber einem Kind nach ? 170 d StGB. Ein Tatbestand im Rahmen des ? 10 Buchst, b JSchVO, der unabhaengig von der Verfehlung des Jugendlichen den Erziehungspflichtigen fuer strafbar erklaeren wuerde, bedeutet aber im Ergebnis eine Ausdehnung des ? 170 d StGB, obwohl nach der Jugend-schutzVO in erster Linie der Jugendliche fuer die Verbreitung oder Einfuhr von Schund- und Schmutzerzeugnissen strafrechtlich selbst verantwortlich ist1). HELMUT SCHMIDT, Hauptreferent im Ministerium der Justiz i) i) Auf diese Unterscheidung zu ? 10 Buchst, b JSchVO wurde bereits in dem Rundschreiben der Hauptabteilung Revision und Rechtsprechung des Ministeriums der Justiz Nr. 48/55 vom November 1955 zu Justizaussprachen ueber die JSChVO hingewiesen: vgl. auch ?Zeitschrift fuer Jugendhilfe und Heimerziehung? 1956, Heft 6 S. 252. Richter und Schoeffen ueber haertere Strafen zufriedener sind? Ich denke: nein! Jedoch ist das erste Echo auf unsere neuen Massstaebe gekommen! Soll es uns wirklich nicht zu denken geben, wenn ein Jugendlicher bei seiner Vernehmung vor der Volkspolizei erklaert: ?Ach, das erste Mal hat die Polizei bissT geschimpft, beim zweiten Mal hat der Staatsanwalt bissl geschimpft, und jetzt wird wohl das Gericht bissl schimpfen. Das wird alles sein!?? In einem anderen Fall war eine Frau wegen Verstosses gegen die VO zur Bekaempfung der Geschlechtskrankheiten verurteilt worden. In der Hauptverhandlung wurde wirklich alles versucht, um auf die Angeklagte einzuwirken, und das Gericht hatte auch den Eindrude, als seien die Ermahnungen und Aufklaerungen nicht auf unfruchtbaren Boden gefallen. Aber die Strafvollstreckung war noch gar nicht eingeleitet, da hatte die geschlechtskranke Frau bereits wieder Geschlechtsverkehr ausgeuebt. Mit der Darlegung dieser beiden Beispiele soll keineswegs die Forderung auf gestellt werden: Zurueck zu den alten Massstaeben! Aber wir sollten uns hueten, gleich wieder ins andere Extrem zu fallen und dadurch letzten Endes auch zu einer Rechtsunsicherheit beizutragen, die darin besteht, dass unsere Buerger das Gefuehl haben, dass sie und ihr Eigentum durch die Justizorgane nicht genuegend geschuetzt werden. Die groesste Gefahr droht der Anwendung von neuen und richtigen Massstaeben m. E. durch die Routine. Eine Staerkung der Rechtssicherheit und eine Festigung der Gesetzlichkeit wird nur erreicht werden, wenn wir die neuen Massstaebe nicht routinemaessig anwenden, d. h. die Strafen durchweg niedriger halten, sondern wenn wirklich jeder Fall gewissenhaft durchgearbeitet wird und alle Umstaende beachtet werden. CHRISTINA SZALEK, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Zwickau (Land) Ist es immer Schuld der FDJ, wenn ihre Vertreter nicht an Jugendgerichtsverhandlungen teilnehmen? Viele Richter und Staatsanwaelte klagen ueber die ungenuegende Teilnahme von Vertretern der FDJ an Jugendstrafverfahren. Sehr oft wird die Kreisleitung der FDJ auf gef ordert, zu Jugendgerichtsverhandlungen zu erscheinen. Dann sieht man in einigen Verhandlungen Vertreter der FDJ; aber bald tritt wieder Ruhe ein, bis eine neue Mahnung erfolgt. Als ich mich einmal mit einem FDJ-Funktionaer darueber unterhielt, meinte er: ?Was soll man denn immer so einsam im Zuschauerraum sitzen. Schade um die Zeit. Man kann ja sowieso nichts dabei tun.? Natuerlich ist diese Einstellung der FDJ vom erzieherischen Standpunkt aus falsch; sie zeigt aber deutlich, dass die Schuld fuer mangelnde Aktivitaet der FDJ im Jugendgerichtsverfahren oft bei den Richtern und Staatsanwaelten selbst liegt. Tribuene des Lesers 764;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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